Rechtsprechung / OVG NRW / 6. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 24.08.2026 – 6 A 392/25

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0824.6A392.25.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Erfolglose Klage eines ehemaligen Kommissaranwärters gegen den Ausschluss von der Wiederholungsprüfung bzw. das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung wegen eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens durch das Mitführen und Verwenden eines Smartphones. 2. Das Mitführen eines Smartphones rechtfertigt grundsätzlich die Annahme eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens. Unter welchen Voraussetzungen hiervon eine Ausnahme zuzulassen ist, bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. 3. Zur Verhältnismäßigkeit des Ausschlusses von der Wiederholungsprüfung bzw. des endgültigen Nichtbestehens der Laufbahnprüfung.

Gründe§

I.

Der Kläger war Studierender des Einstellungsjahrgangs 2019 an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (im Folgenden: HSPV) im Studiengang "Polizeivollzugsdienst".

Am 8.3.2021 nahm der Kläger zusammen mit neun weiteren Kommilitonen,

- auch im Folgenden wird aus Gründen der besseren Lesbarkeit auf die gleichzeitige Verwendung der männlichen und weiblichen Sprachform verzichtet und gilt die männliche Sprachform für alle Geschlechter -

an der schriftlichen Prüfung im Modul HS 1.2 ("Bekämpfung der einfachen und mittleren Kriminalität") teil. Hierbei entdeckte die Klausuraufsicht, Herr O. K., um 10:33 Uhr ein Smartphone beim Kläger und zog es ein. Anschließend durfte der Kläger die Prüfung fortsetzen. Nach der Prüfung erhielt er das Gerät zurück.

Im Rahmen des ihm gegenüber eröffneten Ordnungswidrigkeitenverfahrens führte der Kläger mit E-Mail vom 18.3.2021 aus, er habe das Smartphone zum Zeitpunkt des Aufgreifens für die Bearbeitung der Klausur nicht verwendet. Die weitere Bearbeitung der Klausur sei ihm schwer gefallen, weshalb er öfter auf die Toilette habe gehen müssen. Er bereue sein Verhalten zutiefst.

In zwei Stellungnahmen per E-Mail vom 7. und 8.4.21 führte Herr K. aus, er habe während der Klausur bemerkt, wie der Kläger mehrfach nach unten auf den Stuhl geblickt habe. Er habe daraufhin nachgeschaut und ein Smartphone zwischen den Beinen des Klägers gefunden. Das Display sei eingeschaltet gewesen. Er habe eine Tabelle erkennen können, welche ähnlich der Klausuraufgabe ausgesehen habe. Er vermute, dass es sich hierbei um eine Textdatei gehandelt habe, sei sich aber nicht sicher.

In seiner 34. Sitzung am 12.5.2021 beschloss der Prüfungsausschuss der HSPV einstimmig, dass die Studienleistung des Klägers mit der Note "nicht ausreichend" bewertet werde und ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vorliege, er von der Wiederholung der Prüfungsleistung damit ausgeschlossen werde.

Mit Bescheid der HSPV vom 3.8.2021 wurde daraufhin die Klausur des Klägers im Modul 1.2 mit "nicht ausreichend" bewertet (Ziffer 1). Zudem wurde festgestellt, dass ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vorliege und eine Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen sei (Ziffer 2). Darüber hinaus sei die Modulprüfung endgültig nicht bestanden und die Fortsetzung des Studiums ausgeschlossen (Ziffer 3). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein nach dem Beweis des ersten Anscheins vorsätzlicher Täuschungsversuch vor, weil der Kläger mit dem Smartphone bewusst ein unzulässiges Hilfsmittel bei sich geführt habe. Auf eine tatsächliche Nutzung komme es nicht an. Das bloße Mitführen stelle bereits eine vollendete Täuschung dar, weil die Chancengleichheit der übrigen Studierenden wegen der abstrakten Nutzungsmöglichkeit schon von Beginn an verletzt sei. Es stehe überdies fest, dass der Kläger das Smartphone bedient habe. Vor diesem Hintergrund sei auch die Annahme eines besonders schweren Falles ordnungswidrigen Verhaltens gerechtfertigt, weil die Täuschungsmöglichkeiten, die das Mitführen eines Smartphones biete, vielfältig und weitgehend seien. Es sei geeignet, um als digitaler Spickzettel online wie offline auf einen großen Fundus an klausurrelevantem Wissen zurückzugreifen. Bei der Ermessensentscheidung seien die Intensität der Täuschungshandlung sowie der Verschuldensgrad berücksichtigt worden. Die Berufsfreiheit des Klägers sei mit der Chancengleichheit aller Prüfungsteilnehmer abgewogen worden. Da der Kläger das Fairnessgebot gegenüber seinen Kommilitonen verletzt und somit den Grundsatz der Chancengleichheit erheblich beeinträchtigt habe, stehe sein privates Interesse an der Fortsetzung des Studiums zurück.

Am 6.9.2021 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es liege kein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens vor. Zwar sei das Smartphone bei ihm gefunden worden, es stehe aber nicht fest, dass er das Gerät auch zur Klausurbearbeitung verwendet habe.

Zunächst hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verpflichten, das Prüfungsverfahren unter Aufhebung des Bescheids der HSPV vom 3.8.2021 fortzusetzen, hilfsweise, ihm die Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.2 zu gewähren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er seine Klage auf seinen Hilfsantrag beschränkt und im Übrigen zurückgenommen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW vom 3.8.2021 zu verpflichten, ihm die Wiederholungsprüfung im Modul HS 1.2 zu gewähren.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen,

und zur Begründung im Wesentlichen die Ausführungen im angegriffenen Bescheid wiederholt.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 15.1.2025 das Verfahren im Umfang der teilweisen Klagerücknahme eingestellt und im Übrigen die Ziffern 2 und 3 des Bescheids der HSPV vom 3.8.2021 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesent­lichen angeführt, das Verhalten des Klägers in der Klausur am 8.3.2021 sei zwar ordnungswidrig gewesen, weil er vorsätzlich einen Täuschungsversuch in Form des Mitführens eines Smartphones begangen habe. Die Annahme, darin liege zugleich ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens, sei indes nicht gerechtfertigt. Träten - wie hier ohne Erkenntnisse über die Art und Weise und das Ausmaß der Täuschung - keine besonderen Umstände hinzu, liege auch die Verwendung eines Smartphones hinsichtlich Umfangs und Intensität der Täuschung nicht in dem geforderten oberen Bereich der Täuschungsfälle. Die Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer sei nicht in dem erforderlichen Maße beeinträchtigt, wenn unklar sei, ob der betroffene Prüfling mit seinem Smartphone nur "auf die Schnelle" kleinere Wissenslücken schließen oder Definitionen bzw. einen Aufbau überprüfen und damit nur eine "gewöhnliche" Täuschung begehen wolle. Es entspreche auch keinem allgemeinen Erfahrungssatz, dass Prüflinge, die ein Smartphone verwendeten, sich stets in großem Stil über die Regeln des fairen Wettbewerbs und der Chancengleichheit hinwegsetzen wollten. Immerhin seien die Möglichkeiten umfangreicher Recherchen mit dem Smartphone oder der Rücksprache mit Dritten aufgrund der Klausursituation, der vorhandenen Klausuraufsicht und des Zeitrahmens stark eingeschränkt. Die Sanktionierung mit der Qualifikation als besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Täuschens sei daher im Streitfall auch unverhältnismäßig. Eine Bewertung der Prüfungsleistung mit "nicht bestanden" sei ausreichend, um die mit der Sanktionierung verfolgten generalpräventiven Zwecke zu erreichen. Der durch die Täuschungshandlung erreichte Vorteil sei in Anbetracht dessen, dass es sich um eine von 20 Modulprüfungen gehandelt habe und mit der Klausur lediglich sieben von 180 Credit-Points zu erreichen gewesen wären, nicht so gravierend, als dass die scharfe Sanktion gerechtfertigt wäre. Daher erweise sich die gewählte Sanktionsform auch als unangemessen, weil eine schematische Sanktionierung bei Benutzung eines Smartphones verkenne, dass sie wie eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis wirke. Da es in der Regel um junge Menschen handele, denen ein erstmaliger Ordnungsverstoß vorgeworfen werde, sei es unangemessen, ihnen die charakter­liche Eignung für den Beruf pauschal abzusprechen.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht das beklagte Land geltend: Es sei davon auszugehen, dass der Kläger das Smartphone in eingeschaltetem Zustand mit sich geführt und mehrfach zumindest einen Nutzungsversuch unternommen habe. Die Feststellung, wie weit die Täuschungsabsicht konkret gereicht habe, sei nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats nicht erforderlich. Die Feststellung eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens sei auch verhältnismäßig. Das Smartphone ermögliche als Allzwecktäuschungsmittel eine umfassende Recherche- und Kontaktmöglichkeit, etwa bei Toilettengängen, die eine besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit begründe. Auf eine Verwendung im Einzelfall komme es nicht an. Angesichts des mit der Qualifikation eines ordnungswidrigen Verhaltens als besonders schwerer Fall verfolgten generalpräventiven Zwecks seien mildere Maßnahmen mangels gleicher Eignung nicht ersichtlich. Schließlich habe das Beachten von (Prüfungs-)Vorgaben auch mit Blick auf den Berufswunsch von Kommissaranwärtern enorme Bedeutung, gehe es doch gerade auch um die Gewährleistung künftiger rechtmäßiger Berufsausübung.

Das beklagte Land beantragt (schriftsätzlich),

das angegriffene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (schriftsätzlich),

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die bloße abstrakte Gefahr einer Täuschungsabsicht könne unter Würdigung der Berufsfreiheit des betroffenen Prüflings für die Annahme eines besonders schweren Falles nicht genügen. Auch wenn die Überprüfung eines Mobiltelefons schwierig sein könne, entbinde dies nicht von der notwendigen Eruierung des konkreten Nutzungsverhaltens. Der Hinweis auf eine mögliche Nutzung bei Toilettengängen führe im Streitfall nicht weiter, da er - der Kläger - die Toilette bis zum Zeitpunkt der Entdeckung seines Smartphones nicht aufgesucht habe. Schließlich erweise sich die getroffene Ermessensentscheidung als defizitär. Aus dem Protokoll über die 34. Sitzung des Prüfungsausschusses ergebe sich, dass KD T. davon ausgegangen sei, es könne nur eine Sanktion geben. Auch gehe er von einer Nutzungsabsicht aus, die durch die Verwaltungsvorgänge nicht belegt sei. Prof. V. gehe ebenfalls von unrichtigen Tatsachen aus, wenn er die Sanktion damit begründe, er - der Kläger - sei während der Prüfung drei Mal zur Toilette gegangen und könne deshalb noch weitere unzulässige Hilfsmittel bei sich geführt haben. Bis zur Entdeckung sei er aber nicht zur Toilette gegangen. Die Vermutung sei insoweit sachfremd. Die Argumentation von RD Z., die Sanktion sei vor dem Hintergrund gerechtfertigt, dass die Aufsicht die Prüflinge vor der Klausur darauf hingewiesen habe, die Smartphones abzulegen, sei schließlich kein tragfähiges Argument. Insgesamt seien die angestellten Erwägungen nicht plausibel.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung des beklagten Landes nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält.

Die Berufung hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden ist, zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist bereits teilweise unzulässig (dazu A.) und hat - soweit sie zulässig ist - in der Sache keinen Erfolg (dazu B.).

A.

Die Klage ist nur zulässig, soweit der Kläger die Aufhebung der streitgegenständ­lichen Ziffern des Bescheids vom 3.8.2021 beantragt hat (I.). Soweit die Klage statthaft ist, sind auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen gegeben (II.).

I. Der ausdrücklich gestellte und vom Verwaltungsgericht entsprechend protokollierte Verpflichtungsantrag ist insoweit unzulässig, als die Verpflichtungsklage im Streitfall nicht der statthafte Rechtsbehelf ist; statthaft ist vielmehr die Anfechtungsklage (dazu 1.). Hinsichtlich des in dem Verpflichtungsantrag enthaltenen Anfechtungsbegehrens ist die Klage jedoch zulässig (dazu 2.).

1. Im Streitfall ist nicht die Verpflichtungsklage, sondern die Anfechtungsklage der statthafte Rechtsbehelf.

Die Anfechtungsklage hat gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO die Beseitigung eines belastenden und noch nicht erledigten Verwaltungsakts zum Ziel, während eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO auf den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts gerichtet ist. Welche Klageart zu wählen ist, hängt daher davon ab, welche der beiden Varianten hinreichend ist, um das tatsächliche Rechtsschutzziel zu erreichen. Wird - wie hier - im Falle einer verhängten Sanktion, die das endgültige Nichtbestehen einer (Modul-)Prüfung zur Folge hat, die Gewährung einer Wiederholungsprüfung begehrt, ist die Anfechtungsklage (nur) dann der statthafte Rechtsbehelf, wenn die Aufhebung der entgegenstehenden behördlichen Entscheidung genügt, um die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung zu erhalten. Dies ist der Fall, wenn schon die Aufhebung der negativen Prüfungsentscheidung den Prüfungsanspruch erneut entstehen lässt, ohne dass es einer weiteren behördlichen Entscheidung in Form eines Verwaltungsaktes bedarf. Dann lebt das zwischen dem Prüfling und der Prüfungsbehörde durch die Zulassung zu einer Prüfung begründete Prüfungsrechtsverhältnis unmittelbar wieder auf und die Prüfung ist in dem Stand, in dem sie sich vor Ergehen der angefochtenen Regelung befand, fortzusetzen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - 6 B 12.23 -, NVwZ 2024, 420 = juris Rn. 8; Urteil vom 27.2.2019 - 6 C 3.18 -, BVerwGE 164, 379 = juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 21.10.2024 - 6 A 2333/22 -, KommJur 2025, 32 = juris Rn. 24.

Demgegenüber ist in einer Konstellation, in der ein Prüfling eine Neubewertung oder eine Wiederholung von Prüfungsleistungen erstrebt und nach der jeweiligen recht­lichen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens als nächster Schritt in diesem Verfahren eine darauf bezogene Entscheidung in der Form eines Verwaltungsakts vorgesehen ist, dem Rechtsschutzinteresse des Prüflings am besten durch die Erhebung einer Verpflichtungsklage in der Form einer Bescheidungsklage gedient.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.12.2023 - 6 B 12.23 -, NVwZ 2024, 420 = juris Rn. 8.

Nach diesen Maßgaben trägt die Anfechtungsklage im Streitfall dem Klageziel hin­reichend Rechnung. Die vom Kläger begehrte Prüfungswiederholung ist bereits durch die Aufhebung der ihr entgegenstehenden Ziffern 2 und 3 des Bescheids der HSPV vom 3.8.2021 möglich, ohne dass es einer gesonderten Entscheidung der Hochschule über die Wiederholungsmöglichkeit bedürfte. Nach § 13 Abs. 2 der hier maßgeblichen, zum Zeitpunkt der Prüfung gültigen Allgemeinen Regelungen der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Hochschule für Polizei und öffentliche Verwaltung NRW vom 7.8.2020 (nachfolgend: StudO-BA Teil A) kann eine Studienleistung, die - wie hier - im Erstversuch nicht bestanden wurde, einmal wiederholt werden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist. Würden die einer Wiederholungsprüfung entgegenstehenden Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheids aus der Welt geschafft, könnte der Kläger die Klausur im Modul HS 1.2 demnach ohne weitere Verwaltungsentscheidung wiederholen. Eine gesonderte Zulassung der Wiederholung durch die HSPV in Form eines Verwaltungsakts sehen die Regelungen gerade nicht vor. Eine solche Wiederholungsmöglichkeit besteht bereits dem Wortlaut des § 13 Abs. 2 Satz 1 StudO-BA Teil A nach. Zwar wird am Ende des Absatzes in § 13 Abs. 2 Satz 5 StudO-BA Teil A bestimmt, dass die nach § 3 StudO-BA Teil A zuständigen Behörden die "notwendigen Entscheidungen" treffen. Welche diese sind, wird nicht erläutert. Der systematische Zusammenhang legt aber nahe, dass sich diese Entscheidungen nur auf den unmittelbar zuvor in § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA Teil A geregelten Ausschluss der Fortsetzung des Studiums im Falle des Nichtbestehens auch der Wiederholungsprüfung beziehen und nicht auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung. Dieser Befund wird dadurch gestützt, dass § 3 StudO-BA Teil A, auf den § 13 Abs. 2 Satz 5 StudO-BA Teil A für die Zuständigkeit für besagte Entscheidungen verweist, die Zulassung zum Studium regelt und hier in Satz 2 die Einstellungs- bzw. sonstige Behörde und gerade nicht die Hochschule als zuständige Einrichtung bestimmt. Es erschließt sich nicht, weshalb diese Behörden auch für innerhochschulische Prüfungsfragen wie die Zulassung zu einer Wiederholungsprüfung zuständig sein sollten. Vielmehr drängt es sich auf, dass die Einstellungs- bzw. sonstige Behörde, deren Zuständigkeit nach § 3 Satz 2 StudO-BA Teil A für die Zulassung zum Studium begründet ist, im Sinne eines "actus contrarius" auch für die im Falle der Beendigung des Studiums (etwa aufgrund des Nichtbestehens der Wiederholungsprüfung) notwendigen Entscheidungen zuständig ist.

Auch die Bestimmung in § 13 Abs. 3 Satz 1 StudO-BA Teil A, wonach die Wiederholungen längstens nach Ablauf von drei Wochen "anzusetzen" sind, begründet nicht die Erforderlichkeit einer behördlichen Entscheidung über die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung. Bereits der Wortlaut ("anzusetzen") zeigt, dass es hier nur um die Terminsbestimmung, also die modale Abwicklung der Wiederholung, nicht aber um das "Ob" der Wiederholungsprüfung geht. Bestätigung findet diese Auslegung auch in dem Umstand, dass in neueren Fassungen der StudO-BA Teil A an ent­sprechender Stelle auf die Termine bzw. Angaben zur Terminierung im Prüfungskalender verwiesen wird (etwa § 13 Abs. 3 Satz 4 StudO-BA Teil A in der Fassung vom 8.5.2024).

2. Die Unstatthaftigkeit des Verpflichtungsantrags führt indes nicht zur Unzulässigkeit der Klage insgesamt. Denn in dem Verpflichtungsantrag ist das - statthafte - Anfechtungsbegehren mitenthalten und dementsprechend auch beantragt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.5.2012 - 6 C 8.11 -, NJW 2012, 2901 = juris Rn. 10; Beschluss vom 14.12.2023 - 6 B 12.23 -, NVwZ 2024, 420 = juris Rn. 8.

II. Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen der Anfechtungsklage sind gegeben.

Insbesondere war die Durchführung eines Vorverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW in der hier maßgeblichen Fassung vom 22.3.2018 (im Folgenden: JustG NRW a. F.) entbehrlich. Danach bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungsklage einer Nachprüfung in einem Vorverfahren abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht. Etwas anderes ergibt sich für den Streitfall auch nicht aus der Ausnahmeregelung des § 110 Abs. 2 Nr. 2 JustG NRW a. F. Danach findet ein Vorverfahren wiederum statt bei Verwaltungsakten, denen die "Bewertung einer Leistung" im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung zugrunde liegt. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Vorschrift allein die Fälle umfasst, in denen die Leistung des Prüflings inhaltlich bewertet wird und es nicht - wie hier - um die Annahme eines Täuschungsversuchs geht.

Vgl. dazu ausführlich OVG NRW, Urteil vom 21.10.2024 - 6 A 2333/22 -, KommJur 2025, 32 = juris Rn. 27.

B.

Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Sowohl Ziffer 2 als auch Ziffer 3 des Bescheids der HSPV vom 3.8.21, mit denen das Prüfungsamt der Hochschule den Beschluss des Prüfungsausschusses vom 12.5.2021 umgesetzt hat und die zusammen zu prüfen sind, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie unterliegen sowohl in formell-rechtlicher (I.) als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht (II.) keinen durchgreifenden Bedenken.

I. Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

Die Entscheidung ist vom Prüfungsausschuss und damit von dem gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 StudO-BA Teil A zuständigen Organ getroffen worden. Danach trifft der Prüfungsausschuss alle Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten, zu denen auch die Feststellung eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Handelns und seiner Folgen gehören. Der Prüfungsausschuss der HSPV hat in seiner 34. Sitzung am 12.5.2021 einstimmig beschlossen, dass im Falle des Klägers ein besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens gegeben und eine Wiederholung der Prüfung ausgeschlossen ist. Damit hat er zugleich auch über die sich daraus unmittelbar ergebenden Folgen des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung und des Ausschlusses der Fortsetzung des Studiums mitentschieden (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 StudO-BA Teil A).

Soweit dem Senat aus einem anderen Verfahren bekannt ist, dass der Prüfungsausschuss in seiner 29. Sitzung vom 4.2.2020 dem Prüfungsausschussvorsitzenden auf Grundlage von § 7 Abs. 4 Satz 1 StudO-BA Teil A u. a. die Entscheidung über ordnungswidriges Verhalten übertragen hat, ändert dies nichts. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Prüfungsausschuss durch die Festlegung der Tagungsordnung und seine Abstimmung über das konkrete Fehlverhalten die Entscheidung über einen Täuschungsversuch wieder an sich ziehen und insoweit eine frühere Delega­tion auf den Prüfungsausschussvorsitzenden konkludent widerrufen kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.10.2024 - 6 A 2333/22 -, KommJur 2025, 32 = juris Rn. 32.

Dies ist hier geschehen.

II. Der Bescheid der HSPV vom 3.8.2021 ist, soweit er noch Streitgegenstand ist, auch materiell rechtmäßig.

Das beklagte Land hat zu Recht einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens im Sinne von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A angenommen und eine Wiederholungsmöglichkeit ausgeschlossen. Dies hat zwangsläufig das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung und den Ausschluss der Fortsetzung des Studiums zur Folge (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 3 und 4 StudO-BA Teil A).

Nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A können Prüfungskandidaten als Folge eines ordnungswidrigen Verhaltens, insbesondere eines Täuschungsversuchs z. B. durch Mitführen oder sonstiges Nutzen nicht zugelassener Hilfsmittel, nach den Umständen des Einzelfalls in besonders schweren Fällen von einer Wiederholung der Studienleistung ausgeschlossen werden.

Diese Voraussetzungen lagen in dem für die Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der erbrachten Prüfungsleistung,

vgl. BVerwG, Urteil vom 24.4.2024 - 6 C 5.22 -, BVerwGE 182, 231= juris Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21.10.2024 - 6 A 2333/22 -, KommJur 2025, 32 = juris Rn. 41,

vor. Die Einordnung des Fehlverhaltens des Klägers als besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens ist rechtlich nicht zu beanstanden (dazu 1.). Die vom Prüfungsausschuss festgelegte Sanktion hält ebenfalls der Rechtskontrolle Stand (dazu 2.).

1. Bei dem Täuschungsversuch des Klägers handelt es sich um ordnungswidriges Verhalten (dazu a.) in einem besonders schweren Fall (dazu b.).

a. Der Kläger hat sich ordnungswidrig verhalten. Er hat einen Täuschungsversuch unternommen, indem er mit dem Smartphone ein nicht zugelassenes Hilfsmittel mitgeführt hat. Ob sich dies bereits aus der Bestandskraft der Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 3.8.2021 ergibt, wonach die hier betroffene Prüfung auf Grundlage von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA Teil A wegen eines Täuschungsversuchs mit "nicht ausreichend" bewertet wurde, mag auf sich beruhen. Denn un­geachtet dessen räumt der Kläger ein, dass er ein Smartphone bei sich geführt hat. Dass es sich hierbei um ein unzulässiges Hilfsmittel handelt und das Mitführen bereits eine sanktionswürdige Täuschungshandlung darstellt, ergibt sich in Übereinstimmung mit den an eine prüfungsrechtliche Sanktionsnorm gestellten Bestimmtheitsvoraussetzungen,

vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.2.2019 - 6 C 3.18 -, BVerwGE 164, 379 = juris Rn. 15,

hinreichend aus den zum Prüfungszeitpunkt maßgeblichen, ab dem Einstellungsjahr 2017 geltenden "Allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Studiengang Polizeivollzugsdienst (B.A.)". Dort wird in Ziffer 6 eindeutig festgelegt, dass das Mitführen von Kommunikationsgeräten wie Smartphones verboten ist. Nach Ziffer 9 stellt ein Verstoß hiergegen ein ordnungswidriges Verhalten im Sinne von § 20 Abs. 1 StudO-BA Teil A dar und kann den Ausschluss einer Prüfungswiederholung nach sich ziehen, was letztlich das endgültige Nichtbestehen der Modulprüfung sowie die Beendigung des Studiums bedeutet.

Der Täuschungsversuch geschah auch vorsätzlich. Dies ergibt sich bereits aus den hier anwendbaren Grundsätzen des Beweises des ersten Anscheins, wonach sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen eines Täuschungsversuchs bewiesen sind, wenn sie sich aufgrund der feststehenden Tatsachen bei verständiger Würdigung aufdrängen und ein abweichender Geschehensablauf, den der Prüfungsteilnehmer stimmig zu schildern und notfalls zu beweisen hat, nicht ernsthaft in Betracht kommt.

Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 23.1.2018 - 6 B 67.17 -, NJW 2018, 1896 = juris Rn. 7; OVG NRW, Beschlüsse vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 4 ff.; und vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 8 m. w. N.

Demnach drängt es sich auf, dass der Kläger sein Smartphone und damit ein unzulässiges Hilfsmittel bewusst bei sich geführt und darüber hinaus sogar zu verwenden versucht hat. Dies gründet sich auf der feststehenden, weil eindeutig von der Klausuraufsicht geschilderten und vom Kläger auch nicht in Abrede gestellten Tatsache, dass dieser sein Smartphone verborgen zwischen seinen Beinen und damit vermeintlich versteckt abgelegt, mehrfach seine Blicke hierauf gerichtet und auf ihm eine Datei geöffnet hat. Der darauf basierenden, sich aufdrängenden Schlussfolgerung, der Kläger habe das Smartphone mehrfach zumindest zu verwenden versucht, hält dieser nichts Beachtliches entgegen. Der mit E-Mail vom 18.3.2021 noch erhobene Einwand, er habe bis zum Zeitpunkt der Entdeckung das Smartphone für die Klausurbearbeitung nicht verwendet, ist unglaubhaft. Der Vortrag geht über eine pauschale Behauptung nicht hinaus und ist mit der demgegenüber substantiierten Aussage der Klausuraufsicht, der Kläger habe "mehrfach nach unten auf den Stuhl" geblickt und es sei auf dem Smartphone eine Textdatei geöffnet gewesen, nicht in Einklang zu bringen.

Darüber hinaus ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass dem Kläger die vor der Klausur veröffentlichten und auch ihm zugänglichen "Allgemeinen Bestimmungen über die Benutzung von Hilfsmitteln bei Aufsichtsarbeiten für den Stu­diengang Polizeivollzugsdienst (B.A.)" bekannt gewesen sein mussten. Im Übrigen ergibt sich aus der Prüfungsniederschrift, dass die Klausuraufsicht vor der Prüfung explizit auf die Unzulässigkeit insbesondere von Smartphones hingewiesen hat. Hiergegen wendet der Kläger auch nichts ein.

b. Dieser Täuschungsversuch rechtfertigt auch die Annahme eines besonders schweren Falls.

Der Begriff des besonders schweren Falls ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Würdigung der Schwere eines ordnungswidrigen Verhaltens unterscheidet sich auch von der Bewertung von Prüfungsleistungen, so dass bei dieser - anders als im Bereich von prüfungsspezifischen Wertungen - der Behörde kein Beurteilungsspielraum zusteht, der die gerichtliche Überprüfbarkeit ihrer Entscheidung einschränkt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21.10.2024 - 6 A 2333/22 -, KommJur 2025, 32 = juris Rn. 45 ff. m. w. N.

Besonders schwere Fälle ordnungswidrigen Verhaltens sind durch grobe Täuschungsmanöver charakterisiert, die in besonders hohem Maße die Spielregeln des fairen Wettbewerbs und die Chancengleichheit der anderen, sich korrekt verhaltenden Prüflinge verletzen. Sie liegen nach Umfang und Intensität des Täuschungs­verhaltens und dem angestrebten Täuschungserfolg deutlich im oberen Bereich der vorkommenden Fälle.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 9; und vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 2.

Für das Maß der Beeinträchtigung der Chancengleichheit kann mithin der Umfang der Täuschungsmöglichkeiten von Bedeutung sein.

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5.11.2024 - 7 ZB 24.632 -, NJW 2025, 523 = juris Rn. 9 (zur vergleichbaren Vorschrift des § 11 Abs. 1 JAPO).

aa. Der Senat geht hierbei in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bereits das Mitführen eines Smartphones grundsätzlich den Tatbestand eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens erfüllt. Die hierfür erforderliche besonders intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit liegt in den umfassenden und weitgehenden Täuschungsmöglichkeiten, die dieses bietet und die sich durch die Nutzung künstlicher Intelligenz noch einmal vertieft und erweitert haben. Dies gilt insbesondere in unbeobachteten Momenten, wie sie auch in beaufsichtigten Prüfungen vorkommen können, etwa bei einem Toilettengang. Hinzu tritt, dass die Entdeckungswahrscheinlichkeit aufgrund der Beschaffenheit des Geräts vergleichsweise gering und das Bedürfnis nach generalpräventiver Sanktionswirkung vor dem Hintergrund dieser Umstände besonders groß ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13.7.2026 - 6 B 1287/25 -, juris Rn. 14 ff.; vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 13; vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, RiA 2021, 126 = juris Rn. 4 ff.

bb. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber sogar die Verwendung eines Smartphones ohne Hinzutreten weiterer Umstände für nicht ausreichend erachtet, um einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens anzunehmen, überzeugt dies nicht.

Die erforderliche intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit ist nicht - wovon das Verwaltungsgericht hingegen auszugehen scheint - erst dann gegeben, wenn die Täuschung "im großen Stil" erfolgt und das Smartphone in erheblichem Ausmaß zum Zwecke der Vorteilsgewinnung eingesetzt wird bzw. eingesetzt werden soll. Un­geachtet der Frage, welches Maß hierfür erreicht werden muss, und des Umstands, dass eine solche Feststellung - wie auch das Verwaltungsgericht selbst erkennt - mangels entsprechender Zugriffsmöglichkeiten in den allermeisten Fällen unmöglich sein wird, berücksichtigt dieser Ansatz nicht angemessen die mit einem Smartphone verbundenen erheblichen Auswirkungen auf die Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer. Sie lässt den nach obigem Maßstab maßgeblichen - hier bedeutenden - Umfang an Täuschungsmöglichkeiten aus dem Blick. Die Chancengleichheit beeinträchtigt es schon erheblich, über das Smartphone die unbegrenzte Wahl zu haben, auf welche Inhalte man zugreifen möchte und welche Lösungshilfen - insbesondere über Künstliche Intelligenz - erstellt werden sollen. Das Smartphone bietet die Möglichkeit, je nach Klausurkonstellation und Klausurproblem gezielt das erforderliche Wissen und die notwendige Lösung(-shilfe) abzurufen bzw. zu generieren. Dies unterscheidet es auch von den typischen vorverfassten "Spickzetteln" oder sonst mitgeführten Unterlagen, die nur begrenztes Prüfungswissen bereithalten, hinsichtlich deren Inhalts sich der Prüfungsteilnehmer vor der Prüfung festlegen muss und deren Nutzen daher stark vom Einzelfall abhängt. Das Smartphone hingegen ermöglicht eine jederzeitige und inhaltlich nahezu unbegrenzte Täuschungsmöglichkeit. Durch die Nutzung Künstlicher Intelligenz ist es in der Lage, gerade in Klausuren - wie hier -, in denen die textliche Lösung eines Falles abgeprüft wird, in sehr kurzer Zeit Unterstützungsleistung in einem Ausmaß zu liefern, die einen erheblichen Vorteil gegenüber den anderen Prüfungsteilnehmern schafft. Das gilt auch unter Berücksichtigung der typischen Prüfungskonditionen. Auch angesichts des (engen) Zeitrahmens, der Klausuraufsicht und - wie hier etwa - der überschaubaren Anzahl an Mitprüflingen sind die von Smartphones eröffneten Täuschungsoptionen außerordentlich hoch. Das zeigt gerade auch der Fall des Klägers, dem es trotz des Zeitrahmens, der Klausuraufsicht sowie der geringen Zahl von neun Mitprüflingen gelungen ist, sein Smartphone zwischen die Beine zu legen und eine geöffnete Datei anzuschauen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Täuschungsoptionen seien hier "stark eingeschränkt", erschließt sich demnach so nicht.

Die Argumentation des Verwaltungsgerichts, es komme für eine intensive Beeinträchtigung der Chancengleichheit auf den tatsächlichen Umfang und die Art und Weise der mit dem Smartphone verbundenen Täuschung bzw. Täuschungsabsicht an, setzt demnach zeitlich zu spät an. Bereits beinahe jede Möglichkeit zu haben, Wissen aufzufrischen oder zu generieren, beeinträchtigt die Chancengleichheit erheblich. Käme es auf das tatsächliche Ausmaß und die Qualität der vorgenommenen (versuchten) Täuschung bzw. der diesbezüglichen Absicht des Prüflings an, hinge im Übrigen die Feststellung eines besonders schweren Falls vom Zufall ab. Ungeachtet dessen, dass eine Grenzziehung kaum möglich ist und die Gefahr willkürlicher Ergebnisse hervorruft, ist nicht erkennbar, dass es hinsichtlich der Beeinträchtigung der Chancengleichheit und der Spielregeln fairen Wettbewerbs einen hinreichenden qualitativen Unterschied gibt, wenn sich ein Prüfungsteilnehmer entschließt bzw. beabsichtigt, trotz der schier unendlichen Bandbreite an Wissens- und Lösungsmöglichkeiten "nur" einzelne Wissenslücken zu schließen. Dass es womöglich noch verwerflichere Täuschungsversuche gibt - wie etwa den vom Verwaltungsgericht angeführten Einbruch in das Prüfungsamt zur Erlangung der Prüfungsaufgaben -, vermag an der mit dem Mitführen eines Smartphones grundsätzlich verbundenen Beeinträchtigungsintensität nichts zu ändern.

Inwieweit neben den einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens begründenden objektiven Umständen zusätzlich ein über den für die Täuschungshandlung notwendigen Vorsatz hinausgehendes besonderes Maß an subjektiver "Täuschungsenergie" notwendig ist, wie das Verwaltungsgericht annimmt, bedarf hier keiner Entscheidung. Verändert ein Prüfling - objektiv - die Regeln der Leistungserbringung weitestgehend zu seinen Gunsten, kann ohnehin - subjektiv - regelmäßig auf ein hohes Maß an Täuschungsenergie geschlossen werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10.2.2023 - 6 B 1228/22 -, juris Rn. 23.

So verhält es sich nach den vorstehenden Ausführungen auch im Streitfall, ohne dass ein Anlass zur Annahme einer Ausnahme vorgetragen oder sonst erkennbar wäre.

Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob Erfahrungswerte den sicheren Schluss zulassen, dass ein Prüfungsteilnehmer mit seinem Smartphone nicht nur einzelne Wissenslücken ausgleichen, sondern die Aufgabe ohne substan­tielle Eigenleistung bearbeiten will.

cc. Der Senat stellt gleichwohl nicht in Abrede, dass es von dem Grundsatz, dass das Mitführen eines Smartphones einen besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens begründet, unter Umständen auch Ausnahmen geben kann. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A erfordert bei der Beurteilung der Schwere des ordnungswidrigen Verhaltens stets die Berücksichtigung der Einzelfallumstände. Insoweit sind die nach obigem Maßstab benannten maßgeblichen Bewertungskriterien (Umfang der Täuschungsmöglichkeiten, angestrebter Täuschungserfolg) durch das Mitführen eines Smartphones wenn auch regelmäßig, aber nicht stets in erforder­lichem Maße berührt, und die Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer mithin nicht zwangsläufig in besonders hohem Maße beeinträchtigt. So mag es - nach den Umständen des Einzelfalls - angezeigt oder jedenfalls möglich sein, einen besonders schweren Fall des Täuschungsversuchs zu verneinen, wenn das Smartphone ausgeschaltet bzw. aus sonstigen Gründen nicht einsatzbereit ist, es für den Prüfungsteilnehmer nicht unauffällig zugänglich ist und der Prüfungsteilnehmer erwiesenermaßen das Gerät nicht verwendet hat.

Den besonders schweren Fall in einer vergleichbaren Konstellation verneinend BayVGH, Beschluss vom 5.11.2024 - 7 ZB 24.632 -, NJW 2025, 523 = juris Rn. 10 (zur vergleichbaren Vorschrift des § 11 Abs. 1 JAPO).

Unter welchen Voraussetzungen eine Ausnahme anzunehmen ist, bedarf im Streitfall aber keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Smartphone angeschaltet ist und vom Prüfungsteilnehmer während der Prüfung verwendet wird, muss aus den oben dargestellten Gründen von einem besonders schweren Fall ordnungswidrigen Verhaltens ausgegangen werden. Denn genau dann ist dem Prüfungsteilnehmer die schier unendliche Fülle an Täuschungsmöglichkeiten eröffnet und versucht er zumindest, diese zu nutzen.

Vgl. zu ähnlichen Fällen OVG NRW, Beschlüsse vom 13.7.2026 - 6 B 1287/25 -, juris Rn. 22; vom 13.4.2026 - 6 B 108/26 -, juris Rn. 17; vom 16.2.2021 - 6 B 1868/20 -, juris Rn. 7.

2. Die vom Prüfungsausschuss gewählte Sanktion, den Kläger von einer Wiederholung der Prüfung auszuschließen - mit den zwangsläufig weiteren Folgen des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung sowie des Ausschlusses der Fortsetzung des Studiums -, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Ob § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A dem Prüfungsausschuss hierbei Ermessen einräumt, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Dagegen spricht, dass in Nr. 3 selbst der Ausschluss als feststehende Folge eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens bezeichnet zu werden scheint ("wird … ausgeschlossen"). Für eine Ermessensentscheidung wiederum lässt sich anführen, dass § 20 Abs. 1 Satz 1 StudO-BA Teil A für alle dort geregelten Sanktionen - und damit auch den Ausschluss der Wiederholungsprüfung - die ermessenstypische Formulierung verwendet ("können … ausgesprochen werden"). Zudem streitet für diese Ansicht, dass in den entsprechenden Regelungen der neueren Fassungen der StudO-BA Teil A die vermeintliche starre Anordnung des Ausschlusses von der Wiederholungsprüfung ("wird") in eine "kann"-Entscheidung geändert und damit ausdrücklich in das Ermessen der Hochschule gestellt worden ist. Zuletzt ist auch der Prüfungsausschuss im Streitfall von einer Ermessensentscheidung ausgegangen.

Ebenfalls offen lassend OVG NRW, Urteil vom 21.10.2024 - 6 A 2333/22 -, KommJur 2025, 32 = juris Rn. 80.

Die Beantwortung dieser Frage hat aber auf die Streitentscheidung keinen Einfluss. Die vom Prüfungsausschuss getroffene Wahl der Rechtsfolge ist - einen Ermessensspielraum unterstellt - nämlich nicht zu beanstanden. Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, sind nicht ersichtlich.

a. Der Prüfungsausschuss hat seinen Ermessensspielraum ausweislich des Protokolls seiner 34. Sitzung am 12.5.2021 erkannt ("Ermessensentscheidung") und entsprechend ausgeübt. Der sinngemäß auf einen Ermessensausfall abzielende Einwand des Klägers, das Ausschussmitglied KD T. sei ausweislich des Sitzungsprotokolls in unzulässiger Weise davon ausgegangen, im Streitfall komme allein eine Sanktion nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StudO-BA Teil A in Betracht, verfängt nicht. Er findet im besagten Protokoll bereits keine Stütze. Nach den dortigen Ausführungen hat KD T. ausgeführt, dass "Gründe, eine andere Ermessensentscheidung (…) zu treffen," nicht erkennbar seien, und damit gerade zum Ausdruck gebracht, anderweitige Sanktionsmittel als die Feststellung des besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens in Betracht gezogen zu haben.

b. Weder aus dem angegriffenen Bescheid noch aus sonstigen Unterlagen ergibt sich, dass der Prüfungsausschuss bei seiner Ermessenserwägung sachwidrige Erwägungen angestellt oder einen unzutreffenden bzw. verkürzten Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Zu Unrecht macht der Kläger hierzu geltend, KD T. sei irrig von einer Nutzungsabsicht und Prof. V. von einem dreimaligen Toilettengang sowie der Möglichkeit weiterer unzulässiger Hilfsmittel ausgegangen. Dabei kann auf sich beruhen, inwieweit sich unrichtige oder sonst zu beanstandende Annahmen einzelner Ausschussmitglieder auf die mit einfacher Mehrheit getroffene Entscheidung (vgl. § 7 Abs. 6 Satz 2 StudO Teil A) überhaupt auswirken würden. Solche liegen jedenfalls nicht vor. Die Wertung des KD T., der Kläger habe sein Smartphone "allem Anschein nach" nutzen wollen, entspricht aus den oben dargelegten Gründen der anzunehmenden Sachlage. Der Hinweis des Klägers, dies sei anhand der Verwaltungsvorgänge nicht belegt, trifft - wie oben dargelegt - nicht zu. Selbiges gilt für die weitere Behauptung des Klägers, die Aussage von Prof. V., der Kläger könne noch weitere unzulässige Hilfsmittel bei sich geführt haben, zumal er in der Prüfung drei Mal zur Toilette gegangen sei, sei unzutreffend, weil er bis zu dem Zeitpunkt der Entdeckung des Smartphones durch die Klausuraufsicht gar nicht zur Toilette gegangen sei. Es ergibt sich aus der den Verwaltungsvorgängen zu entnehmenden Abwesenheitsliste, dass der Kläger während der Klausur - wenn auch, nachdem er mit dem Smartphone erwischt worden ist - drei Mal, nämlich um 11:09 Uhr, um 12:00 Uhr und um 12:30 Uhr zur Toilette gegangen ist. Die Aussage des Prof. V. bezieht sich dabei auch erkennbar auf die Prüfung insgesamt und nicht nur auf die Zeit, die bis zum Auffinden des Smartphones vergangen war. Ungeachtet dessen kommt es auf die Richtigkeit der Aussage auch gar nicht an. Denn durch den im Protokoll enthaltenen Nachsatz, "dies" - gemeint ist die Möglichkeit weiterer unzulässiger Hilfsmittel - lasse sich nicht beweisen, wird hinreichend deutlich, dass es sich hier nicht um eine tragende Erwägung, sondern allenfalls eine zunächst angestellte, dann aber im Ergebnis verworfene Überlegung handelt. Dies schließt auch den Umstand des dreifachen Toilettenganges mit ein, da dieser gerade nur im Zusammenhang mit der Möglichkeit weiterer unzulässiger Hilfsmittel angeführt wird. Auch er spielte daher für die Ermessenserwägungen des Prüfungsausschusses im Ergebnis keine Rolle.

Schließlich rechtfertigt der Vortrag des Klägers kein anderes Ergebnis, das von RD Z. formulierte Argument sei nicht tragfähig, für den besonders schweren Fall spreche, dass die Klausuraufsicht vor der Klausur entsprechende Hinweise erteilt habe. Der Kläger begründet seine Auffassung schon nicht weiter. Dass es sich hier um ein sachfremdes Kriterium handelt, ist ebenfalls weder ersichtlich noch vom Kläger dargelegt.

c. Die vom Prüfungsausschuss gewählte Sanktion überschreitet auch nicht die gesetzlichen Ermessensgrenzen. Insbesondere erweist sie sich nicht als unverhältnismäßig.

Art. 12 Abs. 1 GG schützt als einheitliches Grundrecht unter anderem das Recht aller Deutschen - wie den Kläger -, den Beruf frei zu wählen. Es stellt einen Eingriff in dieses Recht auf freie Berufswahl dar, wenn eine Prüfung, deren Bestehen Voraussetzung für die Aufnahme eines bestimmten Berufs ist, wegen eines Fehlverhaltens eines Prüflings von der inhaltlichen Bewertung ausgeschlossen wird, eine Wiederholungsprüfung nicht gewährt wird und daher die Prüfung insgesamt beendet wird.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 27.2.2019 - 6 C 3.18 -, BVerwGE 164, 379 = juris Rn. 14f., und vom 21.3.2012 - 6 C 19.11 -, NVwZ 2012, 1188 = juris Rn. 21; Beschluss vom 16.2.2018 - 6 B 66.17 -, juris Rn. 12 (jeweils zu einer sanktionsbedingten Bewertung einer Prüfung mit "ungenügend" bzw. "nicht bestanden"); OVG Bremen, Beschluss vom 29.1.2026 - 2 LA 297/23 -, juris Rn. 18.

Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Durch die Feststellung eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens kann die mit "nicht bestanden" bewertete Prüfung nicht wiederholt werden, weshalb auch die Fortsetzung der Laufbahnprüfung insgesamt nicht möglich ist. Die Aufnahme des Polizeiberufs ist für den Kläger damit zumindest im Geltungsbereich des beklagten Landes nicht mehr möglich.

Ein solcher Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist nur dann verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn er verhältnismäßig ist, also einem legitimen Zweck dient und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen ist.

Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 23.9.2025 - 1 BvR 1796/23 -, NJW 2025, 3484 = juris Rn. 107; BVerwG, Urteil vom 21.3.2012 - 6 C 19.11 -, NVwZ 2012, 1188 = juris Rn. 22.

Diesen Anforderungen wird die durch den Prüfungsausschuss getroffene Feststellung des besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens mit ihren besagten Rechtsfolgen gerecht.

aa. Die der Feststellung des besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens folgenden Sanktionen dienen einem legitimen Zweck. Dabei braucht der Senat nicht darüber zu befinden, ob Eingriffe in die Berufswahl, die - wie hier - an die Person des Betroffenen und ihre Eigenschaften oder ihr Verhalten anknüpfen, unter Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht zur (Vor-)Strukturierung der Verhältnismäßigkeitsprüfung entwickelten sog. Dreistufenlehre,

vgl. grundlegend BVerfG, Urteil vom 11.6.1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 = juris Rn. 75 ff.,

wegen ihrer Eingriffsintensität nur dann einem legitimen Zweck dienen, wenn dieser auf den Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsguts gerichtet ist.

Vgl. dazu Wollenschläger, in: Brosius-Gersdorf, GG, 4. Auflage 2023, Art.12 Rn.  133 ff. m. w. N.

Denn der mit der Feststellung eines besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens verfolgte Zweck ist gerade auf den Schutz eines entsprechenden Gemeinschaftsguts ausgerichtet. Die Sanktionierung eines (schweren) Fehlverhaltens mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens der Modulprüfung und dem Ausschluss von der Fortsetzung des Studiums verfolgt den - legitimen - Zweck, besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen der verfassungsrechtlich gewährleisteten prüfungsrechtlichen Chancengleichheit generalpräventiv zu begegnen, sie also bereits im Vorfeld zu verhindern.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.2.2019 - 6 C 3.18 -, BVerwGE 164, 379 = juris Rn. 18 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 2.2.2024 - 2 ME 108/23 -, GewArch 2024, 167 = juris Rn. 18.

Dabei ist die Chancengleichheit der übrigen Prüfungsteilnehmer, die selbst über Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 12 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistet ist,

vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.2.2019 - 6 C 3.18 -, BVerwGE 164, 379 = juris Rn. 19; Beschluss vom 16.2.2017 - 6 B 58.16 -, NJW 2017, 2137 = juris Rn. 9,

für einen geordneten Prüfungsablauf, eine belastbare Aussage über das (Nicht-)Bestehen einer (Laufbahn-)Prüfung sowie für eine hinreichende Vergleichbarkeit von Prüfungsergebnissen elementar. Sie dient als Verfahrensgrundsatz zugleich dem prozeduralen Grundrechtsschutz, weil sie vornehmlich in den gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren Prüfungsbewertungen bedeutender Anknüpfungspunkt gerichtlicher Kontrolle wird.

Vgl. dazu Wollenschläger, in: Brosius-Gersdorf, GG, 4. Auflage 2023, Art.12 Rn. 176.

Es handelt sich bei der Chancengleichheit demnach über ein hinreichend gewichtiges Gemeinschaftsgut.

bb. Dem generalpräventiven Schutz der Chancengleichheit ist die Sanktionierung des Fehlverhaltens des Klägers als besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens auch dienlich, weil sie für die übrigen Studierenden abschreckende Wirkung entfaltet. Sie ist demnach auch geeignet, ihren Zweck zu erreichen.

cc. Dass dem Prüfungsausschuss bei der hier gewählten Sanktionsform hinreichende Alternativmittel zur Verfügung gestanden hätten, ist nicht erkennbar. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgeht, die bloße Bewertung der konkreten Prüfungs­leistung des Klägers mit "nicht bestanden" (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StudO-BA Teil A) sei auch unter dem Blickwinkel der generalpräventiven Zielrichtung "aus­reichend", berücksichtigt es nicht, dass im Rahmen der Erforderlichkeit lediglich diejenigen Alternativmittel in Betracht zu ziehen sind, die der in Rede stehenden Maßnahme in ihrer Eignung gleichstehen. Sie müssen eine eindeutig gleichwertige Alternative sein.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6.10.1987- 1 BvR 1086/82 u.a. -, BVerfGE 77, 84 = juris Rn. 84; und vom 14.10.1975 - 1 BvL 35/70 u.a. -, BVerfGE 40, 196 = juris Rn. 97 m. w. N.

Die Bewertung der Prüfung mit "nicht ausreichend" steht hinsichtlich ihrer Eignungseffektivität jedoch hinter der Feststellung des besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens und ihren Folgen zurück. Mit Blick auf die Generalprävention stellt sie keine gleichwertige Alternative dar, weil gerade die mit der Feststellung des besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens verbundenen Folgen - Ausschluss der Wiederholung und endgültiges Nichtbestehen der Laufbahnprüfung - ein deutlich höheres Maß an Abschreckung mit sich bringen und demnach das generalpräventive Ziel besser zu erfüllen imstande sind.

Vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2026 - 6 B 1287/25 -, juris Rn. 24 f.

Könnten Prüflinge damit rechnen, im Entdeckungsfall trotz des Mitführens eines Smartphones einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen zu dürfen, ist es naheliegend anzunehmen, dass sie in Anbetracht der vielfältigen Täuschungsmöglichkeiten, die ein Smartphone bietet, und der vergleichsweise milden Sanktion deutlich eher bereit sein werden, das Entdeckungsrisiko einzugehen, als dies der Fall wäre, wenn sie den endgültigen Ausschluss von der Laufbahnausbildung zu befürchten hätten.

dd. Die Sanktionierung des Fehlverhaltens des Klägers ist im Streitfall auch angemessen.

Das Gebot der Angemessenheit bzw. Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne verlangt, dass die Schwere der Grundrechtsbeschränkung bei einer Gesamtabwägung nicht außer Verhältnis zu dem Gewicht der sie rechtfertigenden Gründe steht. Dabei ist ein angemessener Ausgleich zwischen dem Eingriffsgewicht der Regelung und dem verfolgten Ziel herzustellen. Entscheidend ist, dass bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt.

Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18.7.2005 - 2 BvF 2/01 -, BVerfGE 113, 167 = juris Rn. 248, und vom 17.10.1990 - 1 BvR 283/85 -, BVerfGE 83, 1 = juris Rn. 74 m. w. N.

Diese Anforderungen sind im Streitfall erfüllt. In die Gesamtabwägung ist zwar einzustellen, dass die Feststellung des besonders schweren Falls ordnungswidrigen Verhaltens mit einem erheblichen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Berufsfreiheit des Klägers verbunden ist, weil der Ausschluss von der weiteren Absolvierung des Vorbereitungsdienstes auch das Ergreifen des angestrebten Berufs (jedenfalls im Land Nordrhein-Westfalen) unmöglich macht.

Diese Folge erweist sich für den Kläger indes nicht als unzumutbar. Denn sie ist ausnahmslos auf sein eigenes Fehlverhalten zurückzuführen, das die Chancengleichheit seiner Mitprüflinge - wie ihm auch bewusst gewesen sein musste - aus bereits dargelegten Gründen erheblich beeinträchtigt hat. Vor diesem Hintergrund trägt das Argument des Verwaltungsgerichts auch nicht, eine schematische Handhabung der Sanktion werde den beruflichen Auswirkungen nicht gerecht. In dem - hier allein maßgeblichen - Streitfall gründet die Qualifizierung des Fehlverhaltens gerade auf einer Einzelfallbetrachtung. Zudem waren dem Kläger die Regelungen der HSPV in Bezug auf das Mitführen von Smartphones bekannt. Er wäre demnach ohne Weiteres in der Lage gewesen, sein eigenes Verhalten hieran auszurichten und den Eintritt der schweren Folgen zu vermeiden. Die weitere - abstrahierende - Argumentation des Verwaltungsgerichts, es handele sich (stets) um junge Menschen, die erstmalig einen Regelverstoß begangen hätten, vermag hieran nichts zu ändern. Auch wenn der Einwand in tatsächlicher Hinsicht auf den Fall des Klägers zutrifft, muss auch jungen Leuten abverlangt werden, durch ihr Verhalten nicht die im Prüfungswesen bedeutsame Chancengleichheit ihrer Mitprüflinge in der Intensität, wie es hier erfolgt ist, zu beeinträchtigen. Entsprechendes gilt für den Einwand, es habe sich nur um eines von 20 Modulen gehandelt. Auch dies relativiert das Gewicht der Chancengleichheitsbeeinträchtigung nicht maßgeblich.

Maßgeblich bleibt, dass die generalpräventive Wirkung der Sanktion schwerwiegender Täuschungsversuche ein wenn auch nicht zwingendes, doch zulässiges Mittel darstellt, der durchaus verbreiteten Neigung zu unberechtigter Vorteilsverschaffung entgegenzuwirken und so die Chancengleichheit zu fördern. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der beschriebenen besonderen Bedeutung des Grundsatzes der Chancengleichheit im Prüfungsverfahren ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule - auch erstmaliges und in nur einer von zahlreichen Prüfungen gezeigtes - schwerwiegendes Fehlerverhalten entsprechend scharf sanktioniert, um die gewünschte Abschreckungswirkung zu erzielen. Gerade in Anbetracht der mit einem Smartphone verbundenen umfassenden und weitgehenden Täuschungsop­tionen ist das Bedürfnis nach Generalprävention besonders hoch. Die HSPV überschreitet daher in der Gesamtabwägung aller Umstände nicht ihren Entscheidungsspielraum, wenn sie das erhebliche Fehlverhalten des - insoweit nicht schutzwürdigen - Klägers mit der Folge des endgültigen Nichtbestehens der Bachelorprüfung und der Beendigung des Vorbereitungsdienstes sanktioniert.

Vgl. zu einer vergleichbaren Abwägung OVG NRW, Beschluss vom 13.7.2026 - 6 B 1287/25 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 2.2.2024 - 2 ME 108/23 -, GewArch 2024, 167 = juris Rn. 18 mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu anderweitigen Sanktionsfällen.

C.

Die einheitlich zu treffende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und hinsichtlich des erstinstanzlich zurückgenommenen Teils auf § 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht vorliegen.

D.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG.