Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung

VwGO

§ 130a

Stand: 10.06.2019

Bund1.901 Entscheidungen

Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

§ 130 § 130b