Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 130a
Stand: 10.06.2019
Das Oberverwaltungsgericht kann über die Berufung durch Beschluß entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet hält und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 2.297 Entscheidungen zu § 130a VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 02.02.2023 – 5 C 8/21Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGOZitiert von 9
- BVerwG, 30.06.2004 – 6 C 28.03Zitiert von 205
- BVerwG, 24.05.2023 – 5 B 20.22Erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Darlegungsanforderungen an Verfahrensrügen bei einer Entscheidung nach § 130a VwGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 44
- BVerwG, 29.06.2020 – 2 B 37/19Verfahrensfehlerhafte Entscheidung gemäß § 130a VwGO bei tatsächlich komplexer SachlageZitiert von 11
- BVerwG, 30.07.2019 – 1 B 58/19Vereinfachtes Berufungsverfahren: Ermessensausübung des Berufungsgerichts beim Absehen von einer mündlichen Verhandlung nach § 130a VwGO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BVerwG, 03.09.2015 – 2 B 29/14Verwendungseinkommen bei Beschäftigung bei einem privatrechtlich organisierten Trägerverein von Körperschaften des öffentlichen RechtsZitiert von 11
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.08.2026 – 6 A 1112/22.AZurückverweisung an das Verwaltungsgericht nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 24.08.2026 – 6 A 392/25Verwendung eines Smartphones während einer Aufsichtsarbeit als besonders schwerer Fall ordnungswidrigen Verhaltens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 13.08.2026 – 1 A 1111/26.AAsylprozess: Statthaftigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130a VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.1996 Ausfertigung
§ 130a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 1996 (BGBl. I 1626)
BGBl. 1996 I S. 1626
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.