Rechtsprechung / OVG NRW / 5. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 14.08.2026 – 5 E 524/26

5. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0814.5E524.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Gründe§

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Die erstrebte Beschwerde nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. § 146 Abs. 1, § 147 VwGO gegen den Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts wäre unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Erstattung von Abschleppkosten, die er an ein privates Unternehmen gezahlt hat, nicht eröffnet ist. Die Streitigkeit ist gemäß Art. 34 Satz 3 GG, § 40 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO den ordentlichen Gerichten zugewiesen, weil der Kläger einen Amtshaftungsanspruch nach Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend macht.

Das zuerst angerufene Gericht darf den Rechtsstreit nach § 17a Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG lediglich dann verweisen, wenn der Rechtsweg zu ihm schlechthin, d. h. mit allen für den Klageanspruch in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist. Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. Juli 2022 - 5 AV 4.21 -, juris, Rn. 9, und vom 15. Dezember 1992 - 5 B 144.91 -, NVwZ 1993, 358, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2014 - 5 E 375/14 -, NWVBl. 2015, 72, juris, Rn. 3.

Ausgehend davon kommt keine Anspruchsgrundlage in Betracht, die auf dem vom Kläger beschrittenen Verwaltungsrechtsweg zu verfolgen wäre. Das eigentliche Verwaltungshandeln der Beklagten wird ausweislich der Klageanträge und ihrer Begründung mit der vorliegenden Klage nicht unmittelbar angegriffen. Auch ein Aufwendungsersatzanspruch aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat kein Geschäft der Beklagten, sondern ein eigenes geführt, als er sein Kraftfahrzeug abschleppen ließ, nachdem dieses von der Beklagten mit der Begründung eines mangelnden Nachweises des ihm nach § 1 PflVG obliegenden Versicherungsschutzes nicht zugelassen worden war und er es deshalb im öffentlichen Straßenverkehrsraum nicht bewegen durfte. Vielmehr stützt der Kläger seinen Anspruch auf Erstattung der von ihm veranlassten Abschleppkosten auf eine Amtspflichtverletzung, indem er geltend macht, die Kosten seien entstanden, weil die Beklagte durch ihre Kraftfahrzeugzulassungsstelle rechtswidrig gehandelt habe. Dass dieser Anspruch in unmittelbarem, untrennbarem Zusammenhang mit der Frage der Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns stehen mag, ändert nichts daran, dass der Kläger seinen Anspruch damit der Sache nach auf Art. 34 Satz 1 GG i. V. m. § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB stützt, für den insbesondere ein rechtswidriges Handeln des Amtsträgers gerade Voraussetzung ist. Aus historischen Gründe sind solche Streitigkeiten, obwohl sie öffentlich-rechtlicher Natur sind, der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen.

Vgl. Papier/Shirvani, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Stand: Januar 2026, Art. 34 Rn. 305 f.

Für eine Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch ist das Landgericht Aachen gemäß § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG, § 18 und § 32 ZPO sachlich und örtlich zuständig.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).