Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus

Stand: 10.06.2019

Bund66 Entscheidungen

Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde bestimmt, die berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreit zu vertreten.

←§ 17 →§ 19