Rechtsprechung / OLG Köln / 20. Zivilsenat / 2026

OLG Köln Urteil vom 28.08.2026 – 20 UKl 2/24

20. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGK:2026:0828.20UKL2.24.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tatbestand§

Der Kläger, ein als qualifizierte Einrichtung i.S.v. § 4 UKlaG eingetragener Verein, verlangt von der Beklagten, einem in Deutschland tätigen Lebensversicherer, insbesondere es zu unterlassen, sich auf eine Anpassungsklausel in fondsgebundenen Rentenversicherungsverträgen zu berufen.

Nach den vertraglichen Vereinbarungen garantiert die Beklagte teilweise, z.B. bei den sog. Riesterverträgen, dass bei Rentenzahlungsbeginn mindestens ein Vertragsguthaben in Höhe der eingezahlten Beiträge und der ihr zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Verfügung steht (sog. Beitragsgarantie). Im Übrigen richtet sich die Höhe des Vertragsguthabens nach der Wertentwicklung eines mit Hilfe von Beiträgen, Zulagen und Überschüssen gebildeten Sondervermögens (Anlagestock), das in Fondsanteilen angelegt wird. Das Risiko einer ungünstigen Wertentwicklung des Anlagevermögens trägt der Versicherungsnehmer. Zugleich verspricht die Beklagte bei Beginn der Rentenzahlung eine je 10.000 EUR zuvor festgelegte Rentenhöhe mittels eines sog. Rentenfaktors.

Im Jahr 2017 teilte die Beklagte ihren Versicherungsnehmern mit, dass sie aufgrund der seit vielen Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase den Rentenfaktor neu kalkuliert und der veränderten Lage am Kapitalmarkt angepasst habe (Bl. 19 d.A.). Eine vertragliche oder gesetzliche Grundlage für die einseitige Herabsetzung des Rentenfaktors nannte die Mitteilung der Beklagten nicht. Der Kläger geht von der Beklagten unbestritten davon aus, dass die Herabsetzung des Rentenfaktors auf § 2 Abs. 2 der Produktbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie (nachfolgend: PB) beruht. § 1 und - auszugsweise - § 2 PB lauten wie folgt:

§ 1 Was beinhaltet eine Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie durch gemanagte Fondsanlage?

(1) Die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie ist vor Beginn der Rentenzahlung (Ansparphase) unter anderem an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock) beteiligt. Der Anlagestock wird gesondert vom sonstigen Vermögen überwiegend in Wertpapieren angelegt und in Anteileinheiten aufgeteilt. Zur Sicherstellung der gesetzlich geforderten Beitragsgarantie (vgl. Absatz 3) werden Beitragsteile in unserem sonstigen Vermögen angelegt. Mit Rentenzahlungsbeginn (Beginn der Auszahlungsphase) wird dem Anlagestock der auf Ihren Vertrag entfallende Anteil entnommen und in unserem übrigen Vermögen für die konventionelle Rentenversicherung - d.h. in nicht fondsgebundener Form - angelegt.

(2) Da die Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks nicht vorauszusehen ist, können wir die Höhe der Rente vor Beginn der Rentenzahlung nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Kurssteigerungen der Fondsanteile des von Ihnen gewählten Fonds des Anlagestocks einen Wertzuwachs zu erzielen. Sie tragen aber auch das Risiko der Wertminderung durch Kursrückgänge. Insbesondere bei Fonds, die nicht auf Euro lauten (Fremdwährungsfonds), können darüber hinaus Schwankungen der Währungskurse den Wert der Anlage beeinflussen. Das bedeutet, dass die anfängliche Rente je nach Entwicklung der Vermögenswerte des Anlagestocks höher oder niedriger ausfallen wird.

(3) Zu Beginn der Auszahlungsphase stehen mindestens die eingezahlten Beiträge und die uns zugeflossenen staatlichen Zulagen zur Bildung einer Rente zur Verfügung. Sofern Sie gemäß § 11 Kapital für Wohneigentum verwenden, verringert sich dieser Mindestbeitrag entsprechend.

(4) Die Höhe der zukünftigen Rente ist abhängig von dem bei Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Vertragsguthaben sowie der im Versicherungsschein genannten Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase (vgl. § 2 Abs. 2). Das Vertragsguthaben ergibt sich aus dem Wert der insgesamt gutgeschriebenen Fondsanteile (Fonds-Deckungskapital) sowie dem vorhandenen Guthaben der für die Beitragsgarantie verwendeten Beitrags- und Zulagenteile (Garantie-Deckungskapital).

Für die Kalkulation der bei Vertragsbeginn im Versicherungsschein genannten Leistungen verwenden wir die Sterbetafel DAV 2004R und einen Rechnungszins von 2,75%. (Dabei handelt es sich um den bei Abschluss Ihres Vertrages geltenden Höchstrechnungszins gemäß Deckungsrückstellungsverordnung).

§ 2 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?

[...]

(2) Bereits bei Vertragsschluss nennen wir Ihnen die Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase. Diese Monatsrente gilt maximal für ein zum Rentenzahlungsbeginn erreichtes Vertragsguthaben von 750.000 EUR. Wird ein höheres Vertragsguthaben erreicht, wird für den darüber hinausgehenden Teil die Rente auf Basis des bei Rentenzahlungsbeginn gültigen Rentenprodukts errechnet.

Wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist, sind wir berechtigt, Ihre Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben so weit herabzusetzen, wie dies erforderlich ist, um diese langfristige Erfüllbarkeit zu gewährleisten. Dabei darf für die Berechnung der Monatsrente je 10.000 EUR der Betrag nicht unterschritten werden, der sich ergibt, wenn die Sterbetafel und der Rechnungszins angewendet werden, die zum Ende der Aufschubzeit nach Maßgabe der dann gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben als Rechnungsgrundlagen geboten sind. Zusätzlich dürfen 50 % der in Ihrem Versicherungsschein genannten Monatsrente je 10.000 Euro nicht unterschritten werden.

Dieses Recht steht uns nur bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zu. Wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Voraussetzungen und die Angemessenheit der Anpassung geprüft und bestätigt hat. Über eine Anpassung werden wir Sie rechtzeitig informieren.

[…]

Hinsichtlich der übrigen Regelungen der Produktbedingungen - insbesondere § 4 PB und § 5 PB - wird auf Bl. 72-77 d.A. Bezug genommen.

In § 1 der Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie (nachfolgend: AVB) heißt es:

§ 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?

Was versichert ist und welche Versicherungsleistung wir erbringen, entnehmen wie bitte § 1 der Ihrem Vertrag zugrundeliegenden „Produktbedingungen für die Fondsgebundene Rentenversicherung mit Beitragsgarantie“ sowie bei Vereinbarung der Anpassung der Versorgungsleistungen den „Besonderen Bedingungen für die Anpassungsversicherung in der Fondsgebundenen Rentenversicherung mit Beitragsgarantie“.

In dem vom Kläger beispielhaft vorgelegten Versicherungsschein (Bl. 66 ff. d.A.) heißt es auf S. 1 unter Vertragsdaten:

"Bilddarstellung wurde entfernt"

Die Beklagte berechnet und zahlt derzeit die Rentenleistungen an ihre Versicherungsnehmer lediglich auf Basis des herabgesetzten Rentenfaktors aus.

Mit Einschreiben vom 29.12.2023 wandte der Kläger sich an die Beklagte und nahm diese auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte entgegnete durch ihre Prozessbevollmächtigten, dass eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben werde.

Der Kläger meint, dass die Klausel in § 2 Abs.2 Unterabs. 2 und 3 PB unwirksam sei, da sie zum Nachteil des Versicherungsnehmers von § 163 VVG abweichen, was gegen § 171 S. 1 VVG verstoße. Außerdem sei die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam, insbesondere verletze sie das Symmetriegebot. Sie höhle zudem das vertragliche Leistungsversprechen der Beklagten aus und sei intransparent.

Mit der am 10.06.2024 zugestellten Klage beantragt der Kläger,

die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen sich in ihren Versicherungsbedingungen für fondsgebundene Rentenversicherungen auf folgende Klauseln zu berufen:

§ 2 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?

(...)

(2) Bereits bei Vertragsschluss nennen wir Ihnen die Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase. Diese Monatsrente gilt maximal für ein zum Rentenzahlungsbeginn erreichtes Vertragsguthaben von 750.000 EUR. Wird ein höheres Vertragsguthaben erreicht, wird für den darüber hinausgehenden Teil die Rente auf Basis des bei Rentenzahlungsbeginn gültigen Rentenprodukts ermittelt.

Wenn sich die Lebenserwartung unerwartet stark erhöht bzw. die Rendite der Kapitalanlagen nicht nur vorübergehend absinkt und dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist, sind wir berechtigt, Ihre Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben so weit herabzusetzen, wie dies erforderlich ist, um diese langfristige Erfüllbarkeit zu gewährleisten. Dabei darf für die Berechnung der Monatsrente je 10.000 EUR der Betrag nicht unterschritten werden, der sich ergibt, wenn die Sterbetafel und der Rechnungszins angewendet werden, die zum Ende der Aufschubzeit nach Maßgabe der dann gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben als Rechnungsgrundlagen geboten sind. Zusätzlich dürfen 50 % der in Ihrem Versicherungsschein genannten Monatsrente je 10.000 Euro nicht unterschritten werden.

Dieses Recht steht uns nur bis zum vereinbarten Rentenzahlungsbeginn zu. Wir dürfen es nur mit Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders ausüben, der die Voraussetzungen und die Angemessenheit der Anpassung geprüft und bestätigt hat. Über eine Anpassung werden wir Sie rechtzeitig informieren.

2. die Versicherungsnehmer, die zugleich Verbraucher sind, nach Rechtskraft des Urteils binnen 14 Tagen in geeigneter Weise auf Kosten der Beklagten über die Unwirksamkeit der Klausel zu informieren;

3. an den Kläger 218,49 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Klausel wirksam sei. Sie sei weder nach § 171 S. 1 VVG noch nach § 307 BGB unwirksam oder intransparent. Insbesondere sehe die Regelung in § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 PB eine Günstigerprüfung vor. Diese stelle ein materielles Äquivalent zu der nach dem Symmetriegebot bestehenden Pflicht der Beklagten dar, den Rentenfaktor für den Fall der positiven Entwicklung der Rendite der Kapitalanlagen wieder nach oben anzupassen. Der Versicherungsnehmer stehe im Hinblick auf die Günstigerprüfung damit im Ergebnis nicht schlechter als er stünde, wenn die Bedingungen der Beklagten vorsähen, dass die Beklagte zur Erhöhung des Rentenfaktors bei verbesserten Anlagerenditen auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet wäre. Entscheidend sei für die Rentenhöhe allein der bei Rentenbeginn maßgebliche Rentenfaktor.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist gehört worden, hat aber keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die vorbereitenden Schrift-sätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe§

Die zulässige Klage ist ganz überwiegend begründet.

I.

Der Senat legt den Klageantrag zu 1) vor dem Hintergrund der Tätigkeit des Klägers und des Klageantrags zu 2), mit dem der Kläger begehrt, dass die Beklagte die Versicherungsnehmer, die zugleich Verbraucher sind, über die Unwirksamkeit der Klausel informiere, dahin aus, dass der Kläger von der Beklagten nur begehrt, es zu unterlassen, sich gegenüber Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB auf die streitgegenständliche Teilklausel zu berufen.

II.

Die Klage ist insgesamt zulässig. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG für sämtliche Anträge des Klägers gegeben. Insbesondere ist auch für den Klageantrage zu 2) die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gem. § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG gegeben, weil es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt ist, auch über einen mit dem Unterlassungsanspruch in der Sache unmittelbar verknüpften Folgenbeseitigungsanspruch zu befinden, der sich schon nach dem Vorbringen des Klägers nur aus § 8 UWG ergeben kann (ausführlich Senatsurteil vom 07.03.2025, 20 UKl 1/24, juris-Rz. 36 ff. m.w.N.). Dass der Kläger gem. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG klagebefugt ist, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

III.

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

1.

Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG zu. Nach der Norm kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen verwendet, die nach §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind.

§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 PB halten einer Überprüfung anhand der §§ 307 bis 309 BGB nicht stand. Die Regelungen sind wegen Verstoßes gegen § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. Danach ist die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann unwirksam, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist.

a)

Bei § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 PB handelt es sich, was zwischen den Parteien nicht im Streit steht, um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB. Als das Hauptleistungsversprechen der Beklagten einschränkende, verändernde, ausgestaltende oder modifizierende Bestimmungen unterliegen sie mit Blick auf § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle.

b)

Nach Auffassung des Senats ist die Regelung in § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 PB unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25, juris-Rz. 20 ff.) als unwirksame Anpassungsklausel anzusehen.

aa)

§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 PB gewährt der Beklagten ein einseitiges Recht zur Neubestimmung der versprochenen Leistung im Sinne von § 308 Nr. 4 BGB.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. Urteil vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25, juris-Rz. 20 m.w.N.) so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht, wobei es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen ankommt.

Ein Versicherungsnehmer, der bei der Beklagten eine Rentenversicherung unter Einschluss der streitgegenständlichen Produktbedingungen abgeschlossen hat, wird bei der Suche nach dem Umfang der ihm versprochenen Rentenleistung - ggf. über die Verweisung in § 1 AVB - auf § 1 PB stoßen. § 1 Abs. 4 S. 1 PB entnimmt er, dass sich die Höhe der monatlichen Rente nach dem bei Beginn der Rentenzahlung vorhandenen Vertragsguthaben - auch Policenwert genannt - und der im Versicherungsschein genannten Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase - auch Rentenfaktor genannt - ergibt. Im exemplarisch vorgelegten Versicherungsschein wird die Monatsrente pro 10.000 EUR Vertragsguthaben mit 37,34 EUR zum Rentenzahlungsbeginn angegeben. Der Versicherungsnehmer wird darin eine verbindliche Festlegung der versprochenen Rente erkennen, deren bezifferbare Höhe allein vom jeweiligen Policenwert des Versicherungsvertrags abhängt (vgl. LG Köln, Urteil vom 08.02.2023 - 26 O 12/22, juris-Rz. 36, ebenso BGH, Urteil vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25, juris-Rz. 21). Bestärkt wird er in diesem Verständnis durch § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 PB, der eine Absenkung der Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben - des Rentenfaktors - nicht in das Belieben der Beklagten stellt, sondern ausdrücklich von einer unerwartet starken Erhöhung der Lebenserwartung bzw. einem nicht nur vorübergehenden Absinken der Rendite der Kapitalanlagen abhängig macht, soweit dadurch die langfristige Erfüllbarkeit einer lebenslangen Rentenzahlung nicht mehr sichergestellt ist. Der Versicherungsnehmer wird dementsprechend die Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase - den Rentenfaktor - als ein zentrales Element des Leistungsversprechens der Beklagten ansehen.

§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 PB wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer darüber hinaus ein einseitiges Recht der Beklagten zur Absenkung der versprochenen Rentenzahlungen unter den genannten Voraussetzungen entnehmen, und zwar so weit, dass die Rentenzahlung lebenslang sichergestellt ist. Die sich anschließenden Regelungen in § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 und 3 PB wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer aufgrund ihrer Stellung nach Satz 1 und der Verknüpfung durch das Wort „Dabei“ am Anfang des zweiten Satzes nur als Begrenzung des Umfangs der Absenkung im Sinne einer Untergrenze verstehen. Dagegen wird er § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 PB nicht als von einer vorherigen Absenkung losgelöste und unabhängige Verpflichtung zur Heraufsetzung des Rentenfaktors ansehen. Vielmehr wird er die von der Beklagten als Günstigerprüfung bezeichnete Regelung, wonach für die Berechnung der Monatsrente je 10.000 EUR - und damit des Rentenfaktors - der Betrag nicht unterschritten werden darf, der sich ergibt, wenn die Sterbetafel und der Rechnungszins angewendet werden, die zum Ende der Aufschubzeit nach Maßgabe der dann gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben als Rechnungsgrundlagen geboten sind, nur für anwendbar halten, wenn zuvor auch eine Absenkung der Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben - des Rentenfaktors - erfolgt ist. Dieses Verständnis als Begrenzung des Umfangs der Absenkung wird durch die Regelung des § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 3 PB bestätigt, nach der „zusätzlich“ 50% der im Versicherungsschein genannten Monatsrente je 10.000 EUR nicht unterschritten werden dürfen. Satz 3 setzt damit voraus, dass auch Satz 2 (nur) eine Untergrenze für das Herabsetzungsrecht enthält und dass mit der 50%-Grenze eine weitere („zusätzliche“) Untergrenze begründet werden soll.

Unter Zugrundelegung der gebotenen „kundenfeindlichsten Auslegung“ wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 PB nur dahin verstehen, dass die Herabsetzung zwar rückgängig gemacht werden muss bzw. nachträglich entfällt, wenn und soweit sich am Ende der Aufschubzeit ein höherer als der einseitig abgesenkte Rentenfaktor ergibt. Er wird der Regelung aber nicht entnehmen, dass der Rentenfaktor heraufgesetzt werden soll, wenn er im Einzelfall sogar höher ist als der vertraglich vereinbarte Rentenfaktor. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird die vertraglich vereinbarte Monatsrente je 10.000 EUR Vertragsguthaben zum Ende der Ansparphase - den Rentenfaktor - als Obergrenze für die Rückgängigmachung ansehen. Aufgrund der systematischen Stellung von § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 PB im zweiten Unterabsatz und hinter der Regelung zur einseitigen Absenkungsbefugnis der Beklagten wird er die Regelung keinesfalls so verstehen, dass auch ohne eine zuvor erfolgte Absenkung der Rentenfaktor im Falle einer günstigen Entwicklung über das bei Vertragsschluss vereinbarte Maß hinaus angehoben wird.

Eine Mitwirkung des Versicherungsnehmers erfordert die Herabsetzung nicht. Auch die in § 2 Abs. 2 Unterabs. 3 PB enthaltenen Regelungen zum Anpassungsverfahren sehen keine Mitwirkung des Versicherungsnehmers, sondern nur eine rechtzeitige - und nicht einmal eine unverzügliche - Information über die Anpassung vor.

bb)

Die durch § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 1 PB erlaubte Absenkung der versprochenen Leistung ist den Versicherungsnehmern auch unter Berücksichtigung der Interessen der Beklagten nicht zumutbar. Dies ergibt sich aus den Erwägungen des Urteils des BGH vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25, juris-Rz. 24 ff., die sich - vorbehaltlich der abweichenden Regelungen in § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 und 3 PB - aus Sicht des Senats auf den vorliegenden Fall übertragen lassen. Dass die Voraussetzungen, unter denen die Beklagte von dem Recht zur Absenkung Gebrauch machen darf, von denen, die Gegenstand der BGH-Entscheidung gewesen sind, im Detail abweichen, ist insoweit ohne Bedeutung.

cc)

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dieser Bewertung nicht entgegen, dass § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 2 PB bestimmt, dass für die Berechnung der Monatsrente je 10.000 EUR der Betrag nicht unterschritten werden darf, der sich ergibt, wenn die Sterbetafel und der Rechnungszins angewendet werden, die zum Ende der Aufschubzeit nach Maßgabe der dann gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben als Rechnungsgrundlagen geboten sind. Diese Regelung stellt - ebenso wie § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 3 PB - keine hinreichende Kompensation im Sinne der vorgenannten Ausführungen des BGH dar und vermag daher an der Unzumutbarkeit nichts zu ändern.

(1)

Es erscheint noch unproblematisch, dass durch die Ermittlung der Monatsrente je 10.000 EUR anhand der dann gültigen Rechnungsgrundlagen eine faktische Wiederanhebung des Rentenfaktors allenfalls zu Rentenbeginn bewirkt wird, denn nach dem Vortrag der Beklagten und dem Verständnis des Senats entfaltet der Rentenfaktor seine Relevanz ohnehin erst nach Ende der Aufschubzeit, weil dann aus dem gebildeten Fondsguthaben anhand des Rentenfaktors die monatliche Rente ermittelt wird. Darüber hinaus hat der Rentenfaktor offensichtlich keine Bedeutung.

(2)

Der Senat hält es auch für unschädlich, dass die Regelung keine ausdrückliche Wiederanhebung des Rentenfaktors formuliert, sondern unmittelbar Vorgaben für die Berechnung der Monatsrente macht. Wenn der Rentenfaktor Bedeutung nur für die Errechnung der Monatsrente hat, liefe ein Erfordernis zur einer förmlichen Wiederanpassungsklausel bzgl. des Rentenfaktors auf eine reine Formalität hinaus, die das Symmetriegebot aus Sicht des Senats nicht erfordert.

(3)

Es kann auch dahinstehen, ob die Auffassung der Beklagten zutrifft, dass es ausgeschlossen sei, dass der Versicherungsnehmer aufgrund der Günstigerprüfung schlechter gestellt wird als er bei Annahme einer formal symmetrischen Klausel mit einer Regelung zur Wiederheraufsetzung stünde.

(4)

Nach Auffassung des Senats liegt ein Verstoß gegen das Symmetriegebot nämlich jedenfalls deshalb vor, weil die Regelung zwar sicherstellt, dass im Falle der erfolgten Herabsetzung bei der Berechnung der Monatsrente je 10.000 EUR der Betrag nicht unterschritten werden darf, der sich ergibt, wenn die Sterbetafel und der Rechnungszins angewendet werden, die zum Ende der Aufschubzeit nach Maßgabe der dann gültigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen und Vorgaben als Rechnungsgrundlagen geboten sind. Erreicht wird damit aber faktisch nur eine Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors nach einer erfolgten Herabsetzung bis zu der Höhe, die sich bei Zugrundelegung der Verhältnisse zum Zeitpunkt des Renteneintritts ergeben hätte.

Eine unangemessene Benachteiligung entfällt nach Auffassung des Senats nicht bereits dann, wenn eine Rentenfaktoranpassungsklausel ausdrücklich oder faktisch eine Pflicht des Versicherers enthält, eine einmal vorgenommene Absenkung des Rentenfaktors wieder rückgängig zu machen, wenn sich die Verhältnisse wieder zugunsten des Versicherers ändern. Wesentlicher Inhalt des Symmetriegebots ist vielmehr, dass gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung getragen wird und bei entsprechender Verbesserung der Verhältnisse auch - zumal die Produktbedingungen keine anderweitige ausreichende Ausgleichsmöglichkeit vorsehen - eine Anhebung des Rentenfaktors über das bei Vertragsschluss vereinbarte Niveau hinaus zu erfolgen hat, und zwar unabhängig von einer zuvor erfolgten Absenkung.

Die Beklagte wird durch die streitgegenständliche Regelung aber nicht im Gegenzug für ihr Recht, den Rentenfaktor herabzusetzen und damit die Leistung zu kürzen, wenn die Finanzierung der Rente wegen gesunkener Zinsen schwieriger wird und daher ihre Kosten steigen, - sozusagen spiegelbildlich - verpflichtet, den Rentenfaktor - auch unabhängig von einer zuvor erfolgten Herabsetzung - dann heraufzusetzen, wenn die Zinsen steigen und daher dauerhaft - bei gleichbleibender Gewinnmarge des Versicherers - eine höhere Rente finanziert werden könnte als mit dem bei Vertragsschluss vereinbarten Rentenfaktor.

(a)

Unter anderem in einer zu einer Preisanpassungsklausel im Rahmen von Gaslieferungsverträgen ergangenen Entscheidung (Urteil vom 28.10.2009 - VIII ZR 320/07, juris-Rz. 25) als auch in einer zu einer Regelung über die Herabsetzung des Krankentagegeldes und des Versicherungsbeitrages in § 4 Abs. 4 der Musterbedingungen für die Krankentagegeldversicherung 2009 ergangenen Entscheidung (Urteil vom 06.07.2016 - IV ZR 44/15, juris-Rz. 27) hat der BGH ausgeführt, dass Anpassungsklauseln, die nur das einseitige Recht des Klauselverwenders vorsehen, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung enthalten, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden herabzusetzen, unwirksam sind. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass Anpassungsklauseln das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung wahren und daher eine Verpflichtung vorsehen müssen, gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung zu tragen.

Entsprechend betont etwa auch das OLG Karlsruhe (Urteil vom 21.11.2024, 12 UKl 1/24, juris-Rz. 42 ff.) in einer zur Unfallversicherung ergangenen Entscheidung, dass eine Preisanpassungsklausel, um das vertragliche Äquivalenzverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu wahren, gefallenen und gestiegenen Kosten nach gleichmäßigen Maßstäben Rechnung tragen müsse. Die Anpassungsklausel dürfe es dem Verwender nicht ermöglichen, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen. Daher seien Preisanpassungsklauseln nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, wenn sie nur das einseitige Recht des Verwenders vorsehen würden, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber auch die Verpflichtung enthalten würden, bei gesunkenen eigenen Kosten den Preis für die Kunden herabzusetzen. Nachdem das Symmetriegebot aus dem vertraglichen Äquivalenzprinzip herzuleiten sei, gelte es - so führt das OLG Karlsruhe weiter aus - auch im Versicherungsvertragsrecht und nicht nur für Gaslieferungsverträge oder im Bankenrecht.

In seinem Urteil vom 10.12.2025 (IV ZR 34/25, juris-Rz. 28 m.w.N.) hat der BGH seine vorgenannte Rechtsprechung sowie die Geltung des Gebots zur Wahrung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses und des sich daraus ergebenden Symmetriegebots im Versicherungsvertragsrecht bestätigt.

In der Literatur (vgl. etwa Wandt in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 4 Auflage 2025, § 15 Rn. 104; Armbrüster, r+s 2012, 365, 372; Koch ZIP 2025, 1051, 1052; ähnlich zur Prämienanpassung Reiff in: Prölss/Martin, VVG, 3. Auflage 2024, § 40 Rn. 40) wird hierzu ausgeführt, dass im Rahmen des Symmetriegebots in der fondsgebundenen Rentenversicherung nicht nur eine Verpflichtung des Versicherers erforderlich sei, nach erfolgter Absenkung des Rentenfaktors diesen ggf. wieder auf den ursprünglich vereinbarten Rentenfaktor anzuheben. Anpassungsklauseln müssten vielmehr spiegelbildlich auch eine Verpflichtung enthalten, den Rentenfaktor ggf. auch über den ursprünglichen Wert hinaus anzuheben, wenn sich die wirtschaftliche Situation besser als zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses darstelle. Andernfalls verschiebe sich bei einer günstigen Entwicklung das Äquivalenzinteresse zugunsten des Versicherers, ohne dass dem eine gleichlaufende Verpflichtung gegenüberstünde. Während der Versicherer dann nämlich bei einer negativen Entwicklung immer anpassen könne, sei er bei einer positiven Entwicklung nicht verpflichtet, den Versicherungsnehmer entsprechend hieran partizipieren zu lassen.

(b)

Der Senat teilt diese Sichtweise. Eine Anpassungsklausel, die eine Absenkung des Rentenfaktors und damit der versprochenen Leistung nur in eine dem Versicherer günstige Richtung vorsieht, stellt eine unangemessene Verteilung der dem Vertrag aufgrund seiner langen Laufzeit einerseits und der Möglichkeit sich verändernder Umstände andererseits innewohnenden Risiken und Chancen dar.

(c)

Soweit in der Entscheidung des BGH vom 10.12.2025 (IV ZR 34/25) an einigen Stellen (etwa juris-Rz. 26, 35 oder 40) nur die Rede von einer Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors ist, ist dies nach Auffassung des Senats nicht so zu verstehen, dass der BGH das Symmetriegebot anders als die Literatur bereits bei der Verpflichtung zur Wiederheraufsetzung des herabgesetzten Rentenfaktors auf das ursprüngliche Niveau im Falle erneut geänderter Umstände als gewahrt ansieht. Vielmehr formuliert der BGH an anderer Stelle (etwa juris-Rz. 28) ohne Einschränkung, dass für den Versicherungsnehmer ein Änderungsrecht unzumutbar sei, wenn der Versicherer sein Interesse an einer Möglichkeit zur Vertragsänderung einseitig zulasten der Versicherungsnehmer verwirkliche, was dann der Fall sei, wenn die Änderungsklausel nur dem Verwender ermögliche, Erhöhungen der eigenen Kosten an seine Kunden weiterzugeben, nicht aber zugleich die Verpflichtung enthalte, für den Kunden günstige Veränderungen an ihn weiterzugeben.

Der Beklagten ist zuzugeben, dass man den Ausführungen des BGH durchaus entnehmen mag, dass er eine verbindliche Regelung, wonach der Versicherer zur Wiederheraufsetzung des Rentenfaktor bei positiver Entwicklung verpflichtet ist, als ausreichend erachtet hätte. Eindeutig oder gar zwingend erscheint dieser Rückschluss jedoch nicht. Dagegen spricht nach Auffassung des Senats insbesondere, dass der BGH seine grundsätzlichen Ausführungen zur Geltung des Symmetriegebots im Versicherungsvertragsrecht mit keinerlei entsprechenden Einschränkungen versehen hat und es auf den Aspekt, der hier streitentscheidend ist, letztlich nicht ankam, weil die dort streitgegenständliche Klausel auch so bereits als unwirksam angesehen wurde.

(d)

§ 2 Abs. 2 Unterabs. 2 S. 3 PB kann - wie bereits ausgeführt - auch nicht so verstanden werden, dass bei Erreichen des Rentenalters im Rahmen der dann vorzunehmenden Berechnung anhand der dann gültigen Sterbetafel und des dann gültigen Rechnungszinsens auch eine Heraufsetzung des Rentenfaktors über das ursprüngliche Niveau hinaus in Betracht kommt. Auch wenn die Beklagte eine solche Auslegung der Regelung für möglich erachtet und diese Möglichkeit in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 17.07.2026 nochmals betont, kommt eine entsprechende Auslegung nicht in Betracht. Jedenfalls verblieben erhebliche Zweifel, die zu Lasten des Verwenders gehen, denn die Regelung findet sich als dritter Satz in einem eigenen Unterabsatz, der in Satz 1 die Berechtigung zur Herabsetzung durch den Versicherer regelt. Auf diese Herabsetzung nimmt Satz 3 mit der Einleitung „Dabei“ gerade Bezug, so dass Satz 3 nur als Begrenzung des Umfangs der Herabsetzung bzw. als Korrektiv verstanden werden kann, nicht aber als davon losgelöste und unabhängige Verpflichtung zur Heraufsetzung des Rentenfaktors. Bei gegenteiliger Bewertung wäre die Teilklausel intransparent im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB.

(e)

Die Interessen der Versicherungsnehmer werden nicht auf andere Weise in einem Umfang gewahrt, dass eine dem Symmetriegebot genügende Regelung entbehrlich wäre. Weder der Umstand, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten gem. § 5 PB an Überschüssen beteiligt werden, noch der Umstand, dass die Versicherungsnehmer der Beklagten gem. § 4 Abs. 3 PB Zuzahlungen leisten können, stellen einen ausreichenden Ausgleich dar (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25, juris-Rz. 37 ff.).

(f)

Da der Kläger § 2 Abs. 2 Unterabs. 1 PB nicht angreift und dieser auch keinen Bezug zur Anpassungsklausel hat, hat der Senat davon abgesehen, diesen in den Tenor aufzunehmen.

c)

Die Unwirksamkeit von § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 PB zieht auch die Unwirksamkeit von § 2 Abs.2 Unterabs. 3 PB nach sich, der die Modalitäten der Ausübung des in § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 PB eingeräumten Herabsetzungsrechts regelt.

d)

Aufgrund der bereits festgestellten Unwirksamkeit kommt es nicht mehr darauf an, ob § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 PB auch noch aufgrund anderer Vorschriften unwirksam sind.

e)

Da der Kläger sich nur gegen ein Berufen der Beklagten auf § 2 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 PB in laufenden Verträgen wendet, war die Urteilsformel nicht gem. § 9 Nr. 3 UKlaG um das Gebot, die Verwendung inhaltsgleicher Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu unterlassen, zu erweitern (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25, juris-Rz. 14).

2.

Dem Kläger steht auch der mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte Folgenbeseitigungsanspruch zu.

a)

Dem Grunde nach steht dem Kläger als qualifizierte Einrichtung im Sinne von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG der Folgenbeseitigungsanspruch aus § 3a UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG gegen die Beklagte zu, denn die Vorschriften über die Kontrolle unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen gemäß § 1 UKlaG und des Lauterkeitsrechts sind nebeneinander anwendbar (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15, juris-Rz. 46 ff.; Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19, juris-Rz. 51 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 - 2 UKl 1/23, juris-Rz. 78 m. w. N.). Der Verstoß einer Klausel gegen § 307 BGB kann einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG darstellen (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15, juris-Rz. 40 ff.; Urteil vom 31.03.2021 - IV ZR 221/19, juris-Rz. 57; OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 - 2 UKl 1/23, juris-Rz. 79). Der angelastete Verstoß der im vorliegenden Rechtsstreit umstrittenen Teilklausel ist geeignet, Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Teilklausel ist geeignet, Versicherungsnehmer davon abzuhalten, ihre ihnen wegen der Unwirksamkeit der Teilklausel gegen die Beklagte zustehenden Rechte wahrzunehmen. Und es besteht insbesondere die Gefahr, dass sie in der Annahme der Wirksamkeit der Teilklausel eine zu Unrecht erfolgte Reduzierung des Rentenfaktors und damit eine Reduzierung der durch die hier in Rede stehenden Versicherungsverträge vorgesehenen Monatsrente im Alter hinnehmen. Aufgrund der vielfältigen Verwendung der Teilklausel betrifft das eine Vielzahl von Versicherungsnehmern. Es ist zudem nicht zuletzt auch im Hinblick auf die regelmäßig lange Vertragsdauer der hier in Rede stehenden Verträge davon auszugehen, dass der Zustand fortbesteht.

b)

Der Anspruch beinhaltet allerdings lediglich die Verpflichtung der Beklagten, ihre Versicherungsnehmer nach Rechtskraft des Urteils in geeigneter Weise auf eigene Kosten über die Unwirksamkeit der Teilklausel zu informieren, nicht jedoch, dies - wie vom Kläger beantragt - binnen 14 Tagen vorzunehmen.

aa)

Zwar ist nach überwiegender Ansicht der Verwender verpflichtet, seine Kunden in geeigneter Weise darüber zu informieren, dass die beanstandete Teilklausel unwirksam ist. Beim wettbewerblichen Folgenbeseitigungsanspruch aber gilt der Grundsatz, dass es dem Schuldner überlassen bleiben muss, wie er den Störungszustand beseitigt (OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 - 2 UKl 1/23, juris-Rz. 81; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl., 2025, § 8 Rn. 1.115 und 1.116). Dies gilt auch für den Folgenbeseitigungsanspruch aufgrund unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen (vgl. hierzu nur BGH, Urteil vom 14.12.2017 - I ZR 184/15, juris-Rz. 70 m. w. N. - st. Rspr.; OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - 6 U 86/21, juris-Rz. 38 ff.). Anderes mag gelten, wenn es lediglich eine mögliche Beseitigungsmaßnahme gibt (OLG Köln, Urteil vom 08.04.2022 - 6 U 86/21, juris-Rz. 46). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Mithin muss es bei einem Anspruch des Klägers gegen die Beklagte verbleiben, die Versicherungsnehmer nach Rechtskraft des Urteils in geeigneter Weise auf eigene Kosten über die Unwirksamkeit der Teilklausel zu informieren, denn es muss der Beklagten aus den vorgenannten Gründen - in den Grenzen der Geeignetheit der Maßnahme - überlassen bleiben, den konkreten Zeitpunkt der Information zu bestimmen.

bb)

Soweit die Beklagte - wie auf S. 35 der Klageerwiderung als für sie unter Umständen in Betracht kommende Möglichkeit vorgetragen - erwägt, aus Kostengründen die geforderte Information mit einer weiteren Aussendung an ihre Kunden zu kombinieren, ist dem Folgenbeseitigungsanspruch jedoch nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Hinweis auf die Unwirksamkeit der Teilklausel sowohl im Betreff des Schreibens, als auch zu Beginn des Schreibens ausgeführt wird. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Information von den Versicherungsnehmern nicht zur Kenntnis genommen wird (ebenso OLG Koblenz, Urteil vom 05.12.2024 - 2 UKl 1/23, juris-Rz. 82).

3.

Dem Kläger steht aus § 5 UKlaG i.V.m. § 13 Abs. 1 und 3 UWG auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. Die Höhe der geltend gemachten Kosten steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

4.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 5 UKlaG i.V.m. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO. Eine vorläufige Vollstreckung scheidet hinsichtlich Ziffer 2) des Tenors aus, da die Information der Versicherungsnehmer erst nach Rechtskraft des Urteils geschuldet ist.

5.

Der Senat lässt die Revision nach § 6 Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zu, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

Streitwert: bis 5.000,- EUR