Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6#abs-1 (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6#abs-2 (2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
Wird zitiert von 131 Entscheidungen zu § 6 UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
- KG, 05.11.2024 – 5 UKl 5/24Zitiert von 4
- OLG Dresden, 02.10.2024 – 5 U 54/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 23.10.2024 – 7 UKl 2/23Zitiert von 5
- BGH, 18.03.2026 – IV ZR 184/24Rechtmäßigkeit variabler Stornoabzüge bei Lebensversicherungen durch IndexverweiseZitiert von 3
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- OLG Hamm, 07.07.2026 – 13 UKl 4/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 6 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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10.09.2003 Ausfertigung
§ 6 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I 1774)
BGBl. 2003 I S. 1774
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.