Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 6 Zuständigkeit und Verfahren
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 123
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
- KG, 05.11.2024 – 5 UKl 5/24Zitiert von 4
- OLG Dresden, 02.10.2024 – 5 U 54/24Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 23.10.2024 – 7 UKl 2/23Zitiert von 5
- BGH, 18.03.2026 – IV ZR 184/24Rechtmäßigkeit variabler Stornoabzüge bei Lebensversicherungen durch IndexverweiseZitiert von 2
- OLG Celle, 18.11.2025 – 13 UKl 3/24Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 200/25 · Bestätigungsseite
- BGH, 07.07.2026 – VIII ZR 329/25
- BGH, 07.07.2026 – XI ZR 129/24Zitiert von 6
123 Entscheidungen zu § 6 UKlaG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 UKlaG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6#abs-1 (1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6#abs-2 (2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der Oberlandesgerichte statt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UKlaG/6#abs-3 (3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.