Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 13 Verbraucher
Stand: 10.06.2019
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.
Wird zitiert von 966 Entscheidungen zu § 13 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2015 – VIII ZR 243/13Erdgaslieferungsvertrag mit einer Wohnungseigentümergemeinschaft: Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft und bereicherungsrechtliche Rückforderung von Entgeltzahlungen aufgrund einer unwirksamen PreiserhöhungsklauselZitiert von 28
- OLG Brandenburg, 07.03.2018 – 4 U 26/17Zitiert von 8
- BGH, 10.11.2021 – VIII ZR 187/20Schadensersatzansprüche wegen Sachmängeln nach Gebrauchtwagenkauf: Einordnung des rechtsgeschäftlichen Handeln eines Einzelkaufmanns als Verbraucher- oder Unternehmerhandeln; Darlegungslast des Käufers für Mangelerscheinung innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang; Ausstrahlungswirkung der Regelung über die Vermutung eines Sachmangels bereits bei Gefahrübergang; Bemessung des kleinen Schadensersatzes anhand der sog. fiktiven MangelbeseitigungskostenZitiert von 24
- BGH, 07.04.2021 – VIII ZR 49/19Erwerb eines Reitpferds auf einer Auktion: Vorliegen einer öffentlich zugänglichen Versteigerung; Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln; rechtsgeschäftliches Handeln einer natürlichen Person als VerbraucherhandelnZitiert von 39
- BGH, 30.03.2017 – VII ZR 269/15Kontrollfähigkeit der Haftungsbegrenzungsklausel eines Architekten: Verbrauchereigenschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Beteiligung einer natürlichen Person und einer juristischen PersonZitiert von 3
- BGH, 11.05.2017 – I ZR 60/16Nachweis eines Wettbewerbsverstoßes durch Testkäufer: Verwirkung einer vereinbarten Vertragsstrafe bei unredlichem Verhalten des Testkäufers; Begründung einer Erstbegehungsgefahr für einen Unterlassungsanspruch durch unredlichen Testkauf - Testkauf im InternetZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- EuGH, 24.09.2026 – C-900/24Verbraucherschutz: Auslegung der Richtlinie 93/13/EWG bei unwirksamen Preisänderungsklauseln in langjährigen Energielieferungsverträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 28.08.2026 – 20 UKl 2/24Fondsgebundene Rentenversicherung: Unwirksamkeit einer Klausel zur einseitigen Herabsetzung des Rentenfaktors Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BayObLG, 20.07.2026 – 102 AR 102/26 eÖrtliche Zuständigkeit: Objektive Willkür eines Verweisungsbeschlusses wegen Nichtberücksichtigung gefestigter BGH-Rechtsprechung zum Fernunterrichtsschutzgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.09.2013 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I 3642)
BGBl. 2013 I S. 3642
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.