Rechtsprechung / OLG Köln / 1991

OLG Köln Urteil vom 04.09.1991 – 26 U 21/91

ECLI:DE:OLGK:1991:0904.26U21.91.00

ErbrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1

T a t b e s t a n d

3

Der Kläger ist Konkursverwalter über das Vermögen des Herrn A. N. in Köln. Der Konkurs wurde am 30.03.1988 eröffnet (73 N 47/88 AG Köln).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_1

Der Beklagte ist durch den am 28.04.1975 verstorbe-nen Erblasser A. R. testamentarisch zum Testaments-vollstrecker für Herrn A. N., der neben Frau D. Al. zu gleichen Teilen Miterbe des Vermögens des Er-blassers A. R. ist, eingesetzt worden.

7

Der Erblasser hinterließ mehrere letztwillige Ver-fügungen.

9

In Ziffer XII des notariellen Testaments vom 24.02.1970 URNr. 294/1970 Notar G. in As heißt es:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_2

Über alle Streitigkeiten, die die Auslegung meines Testaments oder die Regelung meines Nachlasses betreffen, insbesondere solche, die zwischen den Erben untereinander oder zwischen Erben und Vermächtnisnehmern oder zwischen Erben oder Vermächtnisnehmern und meinem Testamentsvollstrecker entstehen sol-lten, soll unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsgerichtliche Verfahren sollen zur Anwendung kommen, doch mit der Maßgabe, daß mein Testamentsvollstrecker, sofern er nicht selbst Partei ist, Obmann des Schiedesge-richts sein soll. Dem Testamentsvollstrecker soll es jedoch frei stehen, das Amt des Ob-manns abzulehnen. In diesem Fall steht es den Erben frei, die Entscheidung eines or-dentlichen Gerichtes oder eines unter ihnen zu vereinbarenden Schiedsgerichtes anzuru-fen.

14

In Ziffer XIII des genannten Testaments heißt es:

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_3

Sollte einer meiner Erben mein Testament in Auflehnung gegen meinen darin niedergelegten oder ihm sonst erkennbaren Willen anfechten oder sonst angreifen oder dem Sinn und Zweck desselben bewußt zuwiderhandeln, so soll er damit der Erbschaft verlustig gehen und, falls er pflichtteilsberechtigt ist, nur den Pflichtteil verlangen können. Entsprechendes soll für Vermächtnisnehmer gelten.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_4

Ziffer XIV des o.a. Testaments regelt den Fall der Ungültigkeit einer Bestimmung des Testamentes und enthält eine Auslegungsregel bei zweifelhaften Be-stimmungen.

21

In dem notariellen Testament vom 26.10.1970 (URNr. 1840/1970 Notar G. in As) ist in Ziffer IV folgen-des geregelt:

24

Abschnitt XII des eingangs bezogenen Testa-mentes ergänze ich wie folgt:

27

Solange der unter Abschnitt X des bezogenen Testaments benannte Herr Diplom-Kaufmann P. J. Testamentsvollstrecker ist, ordne ich folgendes an:

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_5

Herrn P. J. berufe ich zum alleinigen Schiedsrichter bei Streitigkeiten meiner Er-ben oder Vermächtnisnehmer oder sonstigen Beteiligten untereinander oder mit dem Te-stamentsvollstrecker, welche sich bei der Durchführung der letztwilligen Verfügung er-geben. Soweit keine zwingenden Gesetze ent-gegenstehen, entscheidet er prozeß- und ma-teriell-rechtlich nach feiem Ermessen. Tat-sachen kann er auch ohne Schiedsverfahren durch ein Schiedesgutachten feststellen.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_6

Herr P. J. hat auch als Schiedsrichter ein-tretende Lücken meiner Testamente, die in-folge der Unwirksamkeit einzelner Bestimmun-gen entstehen können, so auszufüllen, daß seine Entscheidung sich dem wirksamen Teil meiner Testamente möglichst anpaßt.

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In Ziffer V heißt es:

38

Abschnitt XIII des eingangs bezogenen Testa-ments ergänze ich wie folgt:

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_7

Beteiligte, welche die ordentlichen Gerichte in anderen als den gesetzlich zwingend vor-geschriebenen Fällen anrufen oder einstwei-lige Verfügungen oder Arreste beantragen, haben alles, was sie noch als Vorempfang, Erbteil oder Vermächtnis unmittelbar oder als Surrogat als Vermächtnis an die Erben, untereinander im Verhältnis ihrer Erbteile, herauszugeben. Es bleibt außerdem dabei, daß sie in diesen Fällen ihrer gesamten Erb-schaft verlustig gehen.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_8

Nach dem Tode des Erblassers R. entstanden zwi-schen dem Erben N. und dem Beklagten Streitigkei-ten, nach Konkurseröffnung nunmehr zwischen den Parteien.

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Schon 1981/1982 wurde zwischen dem Erben N. und dem Beklagten ein Schiedsgerichtsverfahren durch-geführt.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_9

Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Herrn A. N. wurden verschiedene Rechtsstreitigkei-ten zwischen den Parteien durchgeführt, deren sachliche Durchführung an der von dem Beklagten jeweils erhobenen Einrede der Schiedsgerichtsver-einbarung scheiterte.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_10

In dem mit Schriftsatz vom 27.01.1989 erhobenen Schiedsgerichtsklage vor einem aus den benannten Schiedsrichtern Prof.Dr. L. und Prof.Dr. W. aus Köln bestehenden Schiedsgericht erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.1989 Widerklage gegen den Kläger mit dem Antrag festzustellen, daß Herr A. N. seines Erbes nach dem am 28.04.1975 verstor-benen Franz G. A. R. verlustig gegangen ist.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_11

Mit Entscheidung vom 04.09.1989 zeigten die Schiedsrichter mit der Rechtsfolge des § 1033 ZPO an, daß eine Einigung über die Frage der ord-nungsgemäßen Besetzung des Schiedsgerichts nicht erzielt werden konnte. Diese Entscheidung wurde gemäß § 1039 ZPO bei dem Amtsgericht Köln nieder-gelegt und den Parteien mit Anschreiben vom glei-chen Tage bekannt gemacht.

53

Auch die Parteien selbst einigten sich nicht über die Besetzung des Schiedsgerichts.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_12

Mit Schriftsatz vom 18.09.1989 erhob der Beklagte schließlich vor dem Schiedsgericht gegenüber dem Erben und Gemeinschuldner N. persönlich Klage und begehrte die Feststellung, daß Herr A. N. seines Erbes nach dem am 28.04.1975 verstorbenen Herrn Franz G. A. R. verlustig geworden sei.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_13

Die Schiedsrichter machten mit Schreiben vom 09.04.1990 den Parteien im Hinblick auf die Beset-zungsproblematik des Schiedsgerichts einen Ver-mittlungsvorschlag, den der Kläger ablehnte, der Beklagte bereit war anzunehmen (Bl. 382 a ff. d.A.).

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_14

Mit dem Kläger am 21.05.1991 zugegangener Ent-scheidung (Bl. 375 ff. d.A.) zeigten die Schieds-richter mit der Rechtsfolge des § 1033 ZPO an, daß eine Einigung über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Schiedsgerichts erneut nicht haben erzielt werden können.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_15

In dieser Entscheidung haben die Schiedsrichter wiederum ihre jeweiligen Rechtspositionen darge-stellt und sich auch mit dem Senatsurteil vom 10.01.1990 - 26 U 8/90 - (Bl. 140 ff. d.A.) im Hinblick auf die Besetzungsfrage näher befaßt.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_16

In jenem Verfahren hatte der Kläger als Konkurs-verwalter über das Vermögen des Herrn A. N. gegen-über dem Beklagten als Testamentsvollstrecker für Herrn A. N. als Miterben des Vermögens des am 28.04.1975 verstorbenen Erblassers A. R. Klage auf Zahlung von DM 9.303,-- (nebst Zinsen) aus Miet-einnahmen erhoben, die der Gemeinschuldner A. N. nach der Sequestration des Vermögens des Gemein-schuldners am 25.01.1988 aus diesem gehörigen Ei-gentumswohnungen erzielt hatte.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_17

Diese Eigentumswohnungen hatte Herr A. N. im De-zember 1979 erworben, wozu ihm der Beklagte aus dessen von ihm verwalteten Nachlaß ein Darlehen zur Finanzierung des Kaufpreises gab.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_18

In dem zwischen dem Beklagten und Herrn A. N. ge-schlossenen Darlehensvertrag vom 06.02.1980 (URNr. 292/1980 Notar G. in As) heißt es in Ziffer 3a u.a.:

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_19

Herr N. muß sich in Ansehung der unter Zif-fer 1. beschriebenen Eigentumswohnungen so behandeln lassen, als unterlägen sie der Te-stamentsvollstreckung. Dies bedeutet also, daß der zu 1. erschienene testamentsvoll-strecker oder ein etwaiger Nachfolger im Amt von Herrn N. hiermit unwiderruflich bevoll-mächtigt wird, die Eigentumswohnungen mit der Sorgfalt eines Testamentsvollstreckers zu verwalten.

72

Der Senat hatte durch Urteil vom 10.01.1990 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage als unzulässig abgewiesen.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_20

Er hatte sich auf den Standpunkt gestellt, daß die streitigen Mieten dem Verwaltungsrecht des Beklag-ten als Testamentsvollstrecker unterfallen waren und zu dem der Testamentsvollstreckung unterlie-genden Nachlaß gehörten. Damit betreffe der Rechtsstreit die Frage der Regelung des Nachlasses zwischen einem Erben und dem Testamentsvollstrek-ker und unterliege der Schiedsabrede gemäß Ziffer XII des Testaments des Erlassers R. vom 24.02.1970, die durch die Entscheidung der Schiedsrichter vom 04.09.1989 sich noch nicht als sachlich undurchführbar dargestellt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ent-scheidungsgründe des Urteils vom 10.01.1990, das zu den Akten gereicht worden ist, Bezug genommen.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_21

Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger fest-zustellen, daß der Erbe und Gemeinschuldner N. seines Erbes nicht verlustig gegangen sei, weil die vorgetragenen Verlustigkeitsgründe nicht schlüssig seien.

80

Demgemäß hat der Kläger beantragt,

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_22

festzustellen, daß Herr A. N., Ma-rienburger Straße 25, 5000 Köln 51, seines Erbes nach dem am 28. April 1975 verstorbenen Herrn Franz G. A. R. nicht verlustig ge-gangen ist.

85

Der Beklagte hat beantragt,

87

die Klage abzuweisen.

89

Unter Bezugnahme auf die testamentarisch angeord-nete Schiedsklausel hat der Beklagte die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_23

Desweiteren hat er im Hinblick auf das zwischen ihm und Herrn N. anhängige Schiedsgerichtsverfah-ren mit umgekehrtem Feststellungsbegehren ein Rechtsschutzinteresse für die negative Feststel-lungsklage verneint.

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_24

Schließlich hat er sich auf den Standpunkt ge-stellt, daß der Gemeinschuldner und Erbe N. nach der testamentarisch bestimmten Verwirkungsregelung seines Erbes verlustig gegangen sei, weil dieser sich in vielfacher Weise gegen den Willen des Er-blassers aufgelehnt habe.

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_25

Durch Urteil vom 28.02.1991, auf welches wegen al-ler weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewie-sen.

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_26

Es hat sich mit Rücksicht auf die in Ziffer XII des Testamentes des Erblassers R. vom 24.02.1970 angeordnete Schiedsgerichtsklausel zur sachlichen Streitentscheidung nicht als befugt angesehen; vielmehr müsse über die Klage unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Das Landgericht hat im einzel-nen dargelegte, daß sich der Beklagte fristgerecht auf die Schiedsklausel berufen habe, diese Klausel auch wirksam sei, und hat sich insoweit auf das Senatsurteil vom 10.01.1990 - 26 U 8/89 = 13 O 467/88 LG Bonn - bezogen; der Kläger als Kon-kursverwalter des Erben N. sei an die Schiedsklau-sel gebunden. Das Landgericht hat sich schließlich auf den Standpunkt gestellt, daß die Schiedsklau-sel nicht erloschen sei.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_27

Zwar sei der Beklagte, der nach der testamentari-schen Anordnung vom 24.02.1970 als Testamentsvoll-strecker zum Obmann des Schiedsgerichts bestimmt worden und nach dem Ergänzungstestament vom 26.10.1970 darüber hinaus in jedem Falle zum al-leinigen Schiedsrichter berufen sei, im vorliegen-den Falle an einer Entscheidung rechtlich i.S.d. § 1033 Nr. 1 ZPO gehindert, da niemand Richter in eigener Sache sein könne. Die Auslegung des Te-staments vom 24.02.1970 ergebe jedoch, daß in ei-nem solchen Falle der Erblasser das gesetzliche Zweierschiedsgericht gemäß § 1028 ZPO verfügt ha-be.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_28

Zu einer solchen Auslegung der Schiedsklausel sei das ordentliche Gericht schon deshalb befugt, weil die Schiedsrichter Prof.Dr. L. und Prof.Dr. W. zur Frage der Besetzung eines Schiedsgericht in ihrer Entscheidung vom 04.09.1989 keine Einigung erzielt hätten, insoweit deshalb die Schiedsklausel gemäß § 1033 Nr. 2 ZPO undurchführbar geworden sei.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_29

Hinsichtlich der Auslegung der strittigen Schieds-klausel im Falle der rechtlichen Verhinderung des Testamentsvollstreckers für das Amt des Obmanns des Schiedsgerichts hat sich das Landgericht im übrigen auf die Erwägungen des Senats in dem be-reits genannten Urteil vom 10.01.1990 gestützt und weiter ausgeführt, die Schiedsklausel sei nicht insgesamt gemäß § 1033 ZPO im vorliegenden Falle außer Kraft getreten, weil die Anzeige mit der Rechtsfolge des § 1033 ZPO vom 04.09.1989 sich nur auf die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des Schiedsgerichts bezogen habe, damit die Schieds-richter nur eine "prozessuale" Vorentscheidung ge-troffen hätten. Daraus könne nicht gefolgert wer-den, daß das Schiedsgericht auch eine Sachent-scheidung endgültig abgelehnt habe.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_30

Durch den "Zwischenschiedsspruch" vom 04.09.1989 über die prozessuale Frage der Besetzung des Schiedsgerichts sei das Schiedsverfahren auch nicht als praktisch undurchführbar anzusehen.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_31

Das Schreiben der Schiedsrichter vom 09.04.1990 zeige, daß sie ihre Tätigkeit selbst als noch nicht beendet ansähen und sie nach wie vor zu ei-ner Entscheidung in der Sache entschlossen seien.

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_32

Im übrigen könnten die Parteien durch ein entspre-chendes Feststellungsbegehren vor den ordentlichen Gerichten eine rechtskräftige Klärung der Beset-zungsfrage herbeiführen und danach eine schiedsge-richtliche Entscheidung in der Sache erwirken.

111

Gegen dieses ihm am 11.03.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11.04.1991 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 02.05.1991 begründet.

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_33

Der Kläger weist darauf hin, daß eine Entscheidung des Schiedsgerichts in der Sache nicht möglich sei, da sich die Schiedsrichter über die Beset-zung des Schiedsgerichts nicht hätten einigen kön-nen. Sie selbst sähen das Schiedsgerichtsverfahren zwischen den Parteien vom 26.05.1989 als insgesamt beendet an. Die gemäß § 1039 ZPO bei dem Amtsge-richt Köln hinterlegte Entscheidung vom 04.09.1989 habe die Wirkung des § 1033 ZPO ausdrücklich auch auf den Streitgegenstand "Verlustigkeit" bezogen und ihre Abrechnung den Streitwert auch dieses Streitgegenstandes einbezogen.

115

Den Abschluß des Schiedsverfahrens insgesamt anzu-zeigen sei Sinn der Entscheidung vom 04.09.1989 gewesen.

117

(Beweis: Zeugnis Prof.Dr. L. und Prof.Dr. W. ).

119

Damit sei der Schiedsvertrag außer Kraft getreten und der Weg zur Klärung des streitigen Rechtsver-hältnisses vor den ordentlichen Gerichten frei.

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_34

Diese Wertung folge im übrigen auch daraus, daß die Schiedsrichter in einem von dem Beklagten er-neut anhängig gemachten Schiedsverfahren gegen Herrn N. persönlich in einer dem Kläger am 21.05.1991 zugegangenen neuerlichen Anzeige mit der Rechtsfolge des § 1033 ZPO (Bl. 375 ff d.A.) festgestellt hätten, daß eine Einigung über die Frage der ordnugsgemäßen Besetzung des Schiedsge-richts erneut nicht habe erzielt werden können.

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_35

All dies zeige, daß die Schiedsklausel, auf wel-che sich der Beklagte im übrigen auch nicht recht-zeitig vor dem Landgericht berufen habe, nicht mehr durchführbar sei.

125

Der Kläger beantragt,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_36

unter Abänderung des landgericht-lichen Urteils festzustellen, daß Herr A. N., M, seines Erbes nach dem 28.04.1975 verstorbenen Herrn Franz G. A. R. nicht verlustig ge-gangen ist,

131

hilfsweise,

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_37

das angefochtene Urteil des Land-gerichts Bonn aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn zurückzuverweisen.

136

Der Beklagte beantragt,

138

die Berufung zurückzuweisen.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_38

Der Beklagte wiederholt seine bereits in 1. In-stanz geäußerte Auffassung, daß die Schiedsrichter bislang lediglich eine Zwischenentscheidung über die prozessuale Vorfrage der ordnungsgemäßen Be-setzung des angerufenen Schiedsgerichts getroffen hätten, ohne den anhängigen Rechtsstreit der Sache nach selbst zu erledigen. Die Schiedsgerichtsklau-sel sei daher weder außer Kraft gesetzt noch ver-braucht (Beweis: Prof.Dr. L. und Prof.Dr. W. ).

142

Er wiederholt deshalb die Einrede der Schiedsge-richtsbarkeit, die sich auch auf den vorliegenden Rechtsstreit beziehe.

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_39

Im übrigen verteidigt er das angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner im Berufungsrechtszuge zu den Akten gereichten Schriftsätze. Vorsorglich weist er auf die anderweitige Rechtshängigkeit des noch nicht abschließend beendeten Schiedsgerichtsver-fahrens hin und ist der Auffassung der Klage fehle ein Feststellungsinteresse.

146

Schließlich verweist er auf die erstinstanzlich im einzelnen dargelegten Gründe für die Verwirkung des Erbrechts des Herrn N..

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_40

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug genommen.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_41

Die Parteien haben nach Schluß der mündlichen Ver-handlung nicht nachgelassene Schriftsätze vom 26.08.1991, 28.08.1991, 29.08.1991 und 30.08.1991 zu den Akten gereicht.

152

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

154

Die Berufung des Klägers ist form- und fristge-recht eingelegt und begründet worden und auch im übrigen zulässig, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO.

156

In der Sache hat das Rechtsmittel in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichem Umfange einen vorläufi-gen Erfolg.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_42

Die testamentarisch verfügte Schiedsklausel aus Ziffer XII des Testaments des Erblassers A. R. vom 24.02.1970, auf die sich der Beklagte ausdrücklich berufen hat (§§ 1027 a, 1048 ZPO), steht der Zu-ständigkeit der ordentlichen Gerichte als prozes-suales Hindernis nicht - mehr - entgegen.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_43

Es bedarf deshalb auch keiner weiteren Ausführun-gen dazu, ob die Einrede der Schiedsgerichtsbar-keit rechtzeitig erhoben worden ist, was das Land-gericht bejaht hat, der Kläger dagegen in Zweifel zieht.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_44

Mit der hier fraglichen Schiedsgerichtsklausel in Ziffer XII des Testaments des Erblassers R. vom 24.02.1970 und dessen Ergänzung gemäß Ziffer IV des Testaments vom 26.10.1970, die ohne jeden Zweifel das hier streitige Erbrechtsverhältnis des Erben (und Gemeinschuldners) A. N. zu dem Nachlaß des am 28.04.1975 verstorbenen Erblassers A. R. umfaßt, hat sich der Senat bereits in früheren Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien befaßt, so u.a. in dem von beiden Parteien zitierten Ur-teil vom 10.01.1990 (26 U 8/89).

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_45

Der Senat hat die fragliche Schiedsgerichtsklausel für wirksam erachtet, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt, daß der Erbe hierdurch in seiner Rechtsstellung nicht unangemessen belastet wird. Dem stimmt der Beklagte zu (Bl. 346, 347 GA); der Kläger ist der Auffassung im vorliegenden Rechts-streit in den im Berufungsrechtszuge gewechselten Schriftsätzen jedenfalls ausdrücklich nicht mehr entgegengetreten.

166

Die diesbezüglichen Erwägungen in dem Urteil vom 10.01.1990 gelten fort.

168Permalink zu Rn. 168recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_46

Der Senat hat sich desweiteren mit der Frage be-faßt, ob die fragliche Schiedsklausel entsprechend der Vorschrift des § 1033 ZPO aus Kraft tritt, wenn die in ihr vorgesehene Besetzung des Schieds-gerichts sich nicht oder nicht mehr herstellen läßt, weil die von den Parteien ernannten Schieds-richter sich nicht über einen nach der Schieds-klausel zu wählenden Obmann einigen können.

170

Er hat hierzu u.a. folgende grundsätzliche recht-liche Feststellungen getroffen:

172Permalink zu Rn. 172recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_47

a) In Fällen, in denen der Testamentsvollstrecker rechtlich verhindert ist, Obmann des Schiedsge-richts zu sein, ist die fragliche Schiedsgerichts-klausel unter Beachtung des Erblasserwillens aus-zulegen, § 2084 BGB.

174Permalink zu Rn. 174recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_48

b) Kann der Testamentsvollstrecker Obmann des Schiedsgerichts sein, so enthält die fragliche Klausel die Einsetzung des in der Praxis üblichen "Dreierschiedsgerichts".

176Permalink zu Rn. 176recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_49

c) Mangels anderer Regelung und anderweitiger durchgreifender Anhaltspunkte verbleibt es bei Satz 1 der Ziffer XII des Testaments vom 24.02.1970, nämlich bei der Besetzung des Schieds-gerichts ohne Abweichung von der gesetzlichen Re-gel des § 1028 ZPO.

178Permalink zu Rn. 178recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_50

Jeder der beiden Erben am Nachlaß des verstorbenen A. R. hat demnach gemäß § 1028 ZPO einen Schieds-richter zu wählen; dieses Schiedsgericht ist das gesetzliche "Zweierschiedsgericht".

180Permalink zu Rn. 180recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_51

Wegen der rechtlichen Erwägungen im einzelnen kann der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das genannte Urteil vom 10.01.1989 Bezug nehmen; dieses Urteil liegt beiden Parteien vor. Der Senat ist in dem genannten Urteil auch auf die Anzeige der Schiedsrichter vom 04.09.1989 eingegangen und hat, abgesehen davon, daß jener Rechtsstreit nicht zu den Streitgegenständen gehört hat, die die Schiedsrichter in ihrer Anzeige vom 04.09.1989 einbezogen haben, zu den Rechtswirkungen der An-zeige grundsätzlich Stellung genommen. Dabei ist die zwischen den Parteien im vorliegenden Verfah-ren problematisierte Frage, ob die Anzeige vom 04.09.1989 einbezogen haben, zu den Rechtswirkun-gen der Anzeige grundsätzlich Stellung genommen. Dabei ist die zwischen den Parteien im vorliegen-den Verfahren problematisierte Frage, ob die An-zeige vom 04.09.1989 mit den Rechtswirkungen des § 1033 ZPO und deren Niederlegung gemäß § 1039 ZPO eine bloße Zwischenentscheidung über die prozes-suale Vorfrage der Besetzung des Schiedsgerichts darstellt oder das Schiedsgerichtsverfahren end-gültig abgeschlossen hat, nicht abschließend ent-schieden worden. Der Senat ist nämlich davon aus-gegangen, daß die Schiedsrichter in Würdigung der Erwägungen des Senats in seinem Urteil vom 10.01.1989 über die Besetzung des Schiedsgerichts bei rechtlichem Ausfall des Testamentsvollstrek-kers als Obmann ihren Standpunkt jeweils überprü-fen und eine Einigung in der Besetzung des Schiedsgerichts auf der Grundlage des genannten Sentsurteils erzielen würden. Denn nur so konnte dem Willen des Erblassers R., den ordentlichen Rechtsweg weitestgehend auszuschließen, Geltung verschafft werden.

182Permalink zu Rn. 182recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_52

Dem stand nicht entgegen, daß die Entscheidung der Schiedsrichter vom 04.09.1989 auf die Rechtswir-kungen des § 1033 ZPO hingewiesen hat und gemäß § 1039 ZPO niedergelegt worden ist.

184Permalink zu Rn. 184recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_53

Denn dies schloß nicht von vornherein aus, daß schiedsgerichtliche Verfahren wiederaufzunehmen, wenn nunmehr eine Einigung über die Besetzung des Schiedsgerichts erzielt worden war.

186Permalink zu Rn. 186recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_54

Daß die Schiedsrichter sich dem nicht strikt ver-schlossen, hat ihr Schreiben vom 09.04.1990 in dem erneut anhängig gemachten Schiedsgerichtsverfahren J. gegen N. unter Einbezug des Schiedsgerichtsver-fahrens J. gegen Dr. Groß deutlich gemacht.

188Permalink zu Rn. 188recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_55

Denn hiermit hat das Schiedsgericht "in seiner au-genblicklichen Besetzung" (als Zweierschiedsge-richt) nach ausführlicher Beratung über die Rechts- und Sachfragen den Parteien einen Vermitt-lungsvorschlag unterbreitet, der in der Frage der Besetzung des Schiedsgerichts einen Kompromiß zwi-schen der Auffassung des Senats in dem Urteil vom 10.01.1990 und derjenigen beinhaltete, die an der Einsetzung eines Dreierschiedsgerichts festhielt. Danach sollte zunächst mit der Einsetzung eines Zweierschiedsgerichts eine (gemeinsame) Entschei-dung in den Schiedsgerichtsverfahren herbeizufüh-ren versucht, im Falle des Mißlingens das Schieds-gericht um einen Obmann erweitert werden. Die Schiedsrichter haben damit die Entscheidungsfähig-keit des Schiedsgerichts sicherstellen wollen und ihre Bereitschaft angezeigt, diesen Vorschlag mit den Parteien zu erörtern und gegebenenfalls wei-terzuentwickeln.

190

Dem hat der Kläger - im Gegensatz zu dem Beklag-ten - nicht zugestimmt.

192Permalink zu Rn. 192recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_56

Vor diesem Hintergrund ist die im Mai 1991 erfolg-te Anzeige der Schiedsrichter mit der Rechtsfolge des § 1033 ZPO und der Niederlegung gemäß § 1039 ZPO, daß eine Einigung über die Frage der ord-nungsgemäßen Besetzung des Schiedsgerichts erneut nicht habe erzielt werden können, sichtbarer Aus-druck einer endgültigen Undurchführbarkeit des Schiedsgerichtsverfahrens zur Frage, ob der Erbe A. N. seines Erbrechts nach dem am 28.04.1975 ver-storbenen A. R. verlustig gegangen ist oder nicht.

194Permalink zu Rn. 194recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_57

In der zuletzt getroffenen Entscheidung haben sich die Schiedsrichter ausführlich mit dem Urteil des Senats vom 10.01.1989 auseinandergesetzt (Bl. 375 ff. d.A.).

196

Die Schiedsrichter sind bei ihrem zuvor eingenom-menen Standpunkten verblieben.

198

Damit steht fest, daß in der Besetzungsfrage eine Einigung endgültig gescheitert ist.

200Permalink zu Rn. 200recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_58

Entgegen der Auffassung des Beklagten kann jeden-falls nunmehr die Entscheidung der Schiedsrichter nicht als bloße Zwischenentscheidung über prozes-suale Fragen des Schiedsverfahrens aufgefaßt wer-den, die eine sachliche Befassung noch offenläßt.

202

Dazu bedarf es nicht erst der Vernehmung der von beiden Parteien benannten Schiedsrichter.

204Permalink zu Rn. 204recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_59

Der Senat verkennt nicht, daß eine wirksame Schiedsklausel die Parteien grundsätzlich solange bindet, wie der von der Klausel erfaßte Streit-stoff noch sachlich keine Erledigung gefunden hat.

206Permalink zu Rn. 206recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_60

(Vgl. Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrensrechts, 2. Aufl., Rdz. 136 ff; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Kapl. 8 Rd.Nr. 1 ff; Henn, Schiedsverfahrens-recht, 1986, S. 44 mit Fn. 203 m.w.N.).

208Permalink zu Rn. 208recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_61

Andererseits ist z.B. anerkannt, daß der Schieds-vertrag endgültig gescheitert ist, wenn er formell zu Ende geführt ist, der Streit aber in der Sache nicht mehr entschieden werden kann (RGZ 114, 165, 170).

210Permalink zu Rn. 210recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_62

Im vorliegenden Falle macht das Beharren der Schiedsrichter auf ihrem jeweiligen Standpunkt zur Besetzung des Schiedsgerichts in Würdigung der Er-wägungen des Senats in dem Urteil vom 10.01.1990 die Schiedsklausel praktisch endgültig undurch-führbar i.S.d. § 1033 Nr. 2 ZPO.

212Permalink zu Rn. 212recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_63

Zwar stellt auch § 1033 Nr. 2 ZPO in 1. Linie auf die Stimmengleichheit bei einer Sachentscheidung ab (vgl. Henn, a.a.O. S. 44 Fn. 203). Dem steht nach Auffassung des Senats aber gleich, daß sich das Verfahren wegen Stimmengleichheit der Schieds-richter in der Besetzungsfrage als undurchführbar erweist, weil ein anderer Weg, der die Frage der Besetzung des Schiedsgerichts zwischen den Partei-en verbindlich klären kann, in diesem Falle nicht zur Verfügung steht.

214

Das auf Antrag über das Erlöschen eines Schieds-vertrages anhängig zu machende Beschlußverfahren gemäß § 1045 ZPO bietet keinen Ausweg.

216Permalink zu Rn. 216recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_64

Das Prozeßgericht hat im ordentlichen Prozeß über das Erlöschen der Schiedsklausel zu entscheiden, wenn gegenüber der Berufung auf den Schiedsvertrag dessen Erlöschen eingewandt wird, weil die Voraus-setzungen des § 1033 ZPO vorliegen (Baumbach/Al-bers, 47. Aufl., § 1045 ZPO Anm. 4; Schwag/Walter, a.a.O., Kap. 31 Rdz. 10; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl., § 1045 Rdz. 14 und § 1027 a Rdz. 23).

218Permalink zu Rn. 218recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_65

Die Bestellung eines anderen Schiedsrichters gemäß § 1031 ZPO scheitert an den fehlenden tatbestand-lichen Voraussetzungen dieser Norm. Insbesondere steht der Verweigerung der Ausführung des Schieds-richteramts nicht gleich, daß ein Schiedsrichter einen vertretbaren Rechtsstandpunkt einnimmt, den der andere Schiedsrichter nicht teilt und aus die-ser kontroversen Rechtsposition eine das Schieds-gerichtsverfahren blockierende Pattsituaton resul-tiert.

220Permalink zu Rn. 220recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_66

Eine Klärung der Besetzungsfrage läßt sich auch nicht mit dem vom Landgericht aufgezeigten Weg ei-ner Feststellungsklage hinsichtlich des Besetzung des Schiedsgerichts erreichen. Die Frage der Be-setzung des Schiedsgerichts ist nämlich nicht In-halt eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO; ein solches Feststellungsbegehren zielt nicht auf die Fest-stellung eines Anspruchs aus Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, sondern hat zum Gegenstand die Klärung einer bloßen rechtlichen Vorfrage, die nicht unmittelbar mit der Erbenstellung und der rechtlichen Beziehung zu dem Testamentsvollstrek-ker zusammhängt.

222Permalink zu Rn. 222recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_67

Auch das schiedsgerichtliche Rechthsverhältnis ist in solchem Falle nicht Gegenstand des Feststel-lungsbegehrens; die hierbei aufgetretene Beset-zungsproblematik ist vielmehr im Vorfeld eines rechtlich wirksamen Schiedsgerichtsverfahrens ent-standen.

224Permalink zu Rn. 224recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_68

Im übrigen ist ein Beteiligter am Schiedsgerichts-verfahren auch nicht gehalten, eine derartige - unterstellt zulässige - Feststellungsklage zu erheben. Die Frage der Besetzung eines Schiedsge-richts ist deshalb über den Weg einer solchen Kla-ge nicht zwangsläufig zu klären.

226Permalink zu Rn. 226recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_69

Selbst wenn jedoch entgegen den vorstehenden Erwä-gungen von der Zulässigkeit eines solchen Fest-stellungsbegehrens ausgegang würde, würde dies nicht zur Folge haben, eine noch mögliche Durch-führbarkeit des Schiedsgerichtsverfahrens mit ei-ner sachlichen Entscheidung zu bejahen.

228Permalink zu Rn. 228recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_70

Denn der Undurchführbarkeit der Schiedsklausel bei Vorliegen der in § 1033 Nr. 1 und 2 ZPO geregelten Tatbestände steht gleich, wenn die sachliche Ent-scheidung von schiedsgerichtlichen Verfahrensvor-aussetzungen abhängt, die in zumutbarer Zeit nicht durch die ordenetlichen Gerichte zu klären sind.

230Permalink zu Rn. 230recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_71

Die fragliche Schiedsklausel soll zwar gewährlei-sten, den ordentlichen Rechtsweg - entsprechend den Vorstellungen des Erblasser A. R. - in wei-testmöglichem Umfange auszuschließen.

232Permalink zu Rn. 232recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_72

Sie soll andererseits nicht dazu dienen, eine zu treffende Sachentscheidung im Ergebnis ohne Rück-sicht auf die zeitliche Dauer zur Klärung verfah-rensrechtlicher Voraussetzungen des Schiedsge-richtsverfahrens auf nicht absehbare Zeit hinaus-zuschieben.

234Permalink zu Rn. 234recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_73

So würden die Dinge aber hier liegen, wenn die Be-setzungsfrage des Schiedsgerichts im Wege einer Feststellungsklage vor dem ordentlichen Gericht vorab zu klären wäre.

236Permalink zu Rn. 236recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_74

Eine solche Klage ist noch nicht anhängig. Es steht zu erwarten, daß im Falle ihrer Erhebung ei-ne höchstrichterliche Entscheidung (Bl. 18) her-beigeführt würde, nachdem die Parteien sich in Kenntnis der Erwägungen des Senats in dem Urteil vom 10.01.1989 nicht auf einen gemeinsamen Stand-punkt einigen konnten.

238Permalink zu Rn. 238recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_75

Eine dann zu erwartende Verfahrensdauer würde praktisch auf Jahre hinaus die Undurchführbarkeit des Schiedsgerichtsverfahrens bedeuten, weil eine sachliche Entscheidung erst nach Klärung dieser verfahrensrechtlichen Vorfrage möglich wäre.

240Permalink zu Rn. 240recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_76

Vergegenwärtigt man sich, daß nach einer - unter-stellten - rechtskräftigen Feststellung über die Besetzung des Schiedsgerichts ein Schiedsrichter nach wie vor eine Mitwirkung verweigert, weil er seinen Rechtsstandpunkt für nicht widerlegt hält, deshalb erst jetzt ein anderer Schiedsrichter über die Verfahrensprozedur des § 1031 ZPO zu bestellen ist, dann wird deutlich, daß sich eine Schieds-klausel dann als praktisch undurchführbar erweist, wenn sie durch Verfahrensfragen blockiert ist, de-ren Klärung angesichts der Bedeutung der zu tref-fenden Sachentscheidung unzumutbar lange Zeit in Anspruch nimmt.

242Permalink zu Rn. 242recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_77

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist demnach im vorliegenden Falle durch die praktisch nicht mehr durchführbare Schiedsgerichtsklausel nicht verstellt.

244Permalink zu Rn. 244recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_78

Der Senat hat davon abgesehen, gemääß § 540 ZPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen, weil dies nicht sachdienlich erscheint. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war die Sache deshalb zur weiteren Ver-handlung und Entscheidung an das Landgericht zu-rückzuverweisen.

246Permalink zu Rn. 246recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91#rd_79

Die Frage, ob der Erbe (und Gemeinschuldner) A. N. seines Erbes nach dem Erblasser A. R. nicht verlu-stig gegangen ist, bedarf im einzelnen detaillier-ter Feststellungen, wozu das Landgericht - aus seiner Sicht zutreffend - bislang nicht Stellung genommen hat.

248

Über die Kosten des Berufungsverfahrens hat das Landgericht in der zu treffenden Endentscheidung zu befinden.

250

Eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ist nicht zu treffen, weil das Urteil kei-nen vollstreckungsrechtlichen Inhalt hat.

252

Streitwert für das Berufungsverfahren:

253

DM 1.000.000,-- (= Beschwer des Beklagten)