§ 516 Zurücknahme der Berufung
Stand: 10.06.2019
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Nach Gewicht
- OLG Rostock, 30.08.2007 – 6 U 1/06Zitiert von 1
- BGH, 30.06.2011 – III ZB 24/11Rücknahme der Berufung: Rücknahmemöglichkeit bis zum Beginn der UrteilsverkündungZitiert von 2
- OLG Celle, 30.01.2002 – 4 W 28/02
- BAG, 08.06.2000 – 2 AZR 584/99Arbeitsgerichtliches Verfahren: Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung eines Urteils mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2024 – 12 Sa 1069/23
- LAG Thüringen, 18.01.2022 – 4 Sa 6/20
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 14.04.2026 – 6 U 225/22
- OLG Hamm, 19.03.2026 – 10 U 73/25Dingliches Wohnungsrecht: Voraussetzungen einer Parteierweiterung auf Beklagtenseite in der Berufungsinstanz und Auskunftsverlangen gegen den Eigentümer KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Hamm, 13.03.2026 – 12 U 213/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 516 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-1 (1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-2 (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-3 (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.