Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 516 Zurücknahme der Berufung

Stand: 10.06.2019

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-1 (1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-2 (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-3 (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

§ 515 § 517