§ 516 Zurücknahme der Berufung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-1 (1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-2 (2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/516#abs-3 (3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.
Wird zitiert von 1.527 Entscheidungen zu § 516 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Rostock, 30.08.2007 – 6 U 1/06Zitiert von 1
- BGH, 30.06.2011 – III ZB 24/11Rücknahme der Berufung: Rücknahmemöglichkeit bis zum Beginn der UrteilsverkündungZitiert von 2
- OLG Celle, 30.01.2002 – 4 W 28/02
- BAG, 08.06.2000 – 2 AZR 584/99Arbeitsgerichtliches Verfahren: Beginn der Berufungsfrist bei Zustellung eines Urteils mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- LAG Berlin-Brandenburg, 26.06.2024 – 12 Sa 1069/23
- LAG Thüringen, 18.01.2022 – 4 Sa 6/20
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Hamm, 16.07.2026 – 34 U 11/25Anlageberatung: Schadensersatzanspruch wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag beim Erwerb einer Denkmalschutzimmobilie Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Köln, 16.06.2026 – 7 SLa 120/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 516 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.