§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1039#abs-1 (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1039#abs-2 (2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 1039 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2024 – I ZB 34/23Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über die fehlende UnterschriftZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 15.11.2007 – 1 SchH 4/07Zitiert von 2
- OLG Köln, 04.09.1991 – 26 U 21/91
- BayObLG, 29.04.2024 – 102 SchH 23/24 e
- BGH, 09.02.2023 – I ZB 62/22Schiedsrichterliches Verfahren: Bildung eines nicht-ständigen Schiedsgerichts; Zulässigkeit des Antrags auf Feststellung der Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens nach Konstituierung des SchiedsgerichtsZitiert von 5
- BAG, 17.11.2010 – 7 ABR 100/09Ablehnung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen Befangenheit - Statthaftigkeit einer RechtsbeschwerdeZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- BayObLG, 08.07.2024 – 102 Sch 114/22Zitiert von 4
- BayObLG, 29.07.2022 – 102 SchH 55/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1039 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.