§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 22
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Nach Gewicht
- BGH, 11.07.2024 – I ZB 34/23Formale Anforderungen an einen Schiedsspruch; Anforderungen an einen Vermerk über die fehlende UnterschriftZitiert von 5
- OLG Stuttgart, 15.11.2007 – 1 SchH 4/07Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2023 – 26 Sch 14/22
- OLG Köln, 04.09.1991 – 26 U 21/91
- BGH, 20.09.2001 – III ZB 57/00Zitiert von 3
- BayObLG, 29.04.2024 – 102 SchH 23/24 e
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.05.2025 – 101 Sch 25/23Zitiert von 2
- BayObLG, 08.07.2024 – 102 Sch 114/22Zitiert von 4
- BayObLG, 09.01.2024 – 102 Sch 179/23 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1039 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1039#abs-1 (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1039#abs-2 (2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.