Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 1039 Bestellung eines Ersatzschiedsrichters

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1039#abs-1 (1) Endet das Amt eines Schiedsrichters nach den §§ 1037, 1038 oder wegen seines Rücktritts vom Amt aus einem anderen Grund oder wegen der Aufhebung seines Amtes durch Vereinbarung der Parteien, so ist ein Ersatzschiedsrichter zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1039#abs-2 (2) Die Parteien können eine abweichende Vereinbarung treffen.

§ 1038 § 1040