§ 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung
Stand: 10.06.2019
Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.
Wird zitiert von 841 Entscheidungen zu § 518 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.04.2000 – VI ZB 1/00Zitiert von 14
- ArbG Berlin, 30.10.2015 – 28 Ca 10591/15
- BGH, 11.01.2001 – III ZR 113/00Berufungsverfahren: Urteilsbezeichnung in der Berufungsschrift bei falscher Angabe des Herkunftsgerichts; Pflicht des Rechtsanwalts zur Überprüfung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 22
- BFH, 30.04.1980 – VII R 94/74Zitiert von 3
- BGH, 30.10.2008 – III ZB 41/08Berufungsverfahren: Umdeutung einer wegen Versäumung der Begründungsfrist unzulässigen Hauptberufung in eine zulässige Anschlussberufung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 08.11.2001 – VII ZR 65/01Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – VIa ZB 3/24Rechtsbeschwerde: Unzulässigkeit mangels Darlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 574 Abs. 2 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BSG, 20.06.2025 – B 9 V 18/24 BSozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an eine formgültige Urteilsunterschrift
- LSG NRW, 07.08.2024 – L 3 R 789/23Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 518 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.