Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 518 Berufungsfrist bei Urteilsergänzung

Stand: 10.06.2019

Bund867 Entscheidungen

Wird innerhalb der Berufungsfrist ein Urteil durch eine nachträgliche Entscheidung ergänzt (§ 321), so beginnt mit der Zustellung der nachträglichen Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist auch für die Berufung gegen das zuerst ergangene Urteil von neuem. Wird gegen beide Urteile von derselben Partei Berufung eingelegt, so sind beide Berufungen miteinander zu verbinden.

§ 517 § 519