Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 2084 Auslegung zugunsten der Wirksamkeit

Stand: 10.06.2019

Bund195 Entscheidungen

Lässt der Inhalt einer letztwilligen Verfügung verschiedene Auslegungen zu, so ist im Zweifel diejenige Auslegung vorzuziehen, bei welcher die Verfügung Erfolg haben kann.

§ 2083 § 2085