§ 1048 Säumnis einer Partei
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.07.2022 – 26 Sch 19/21Zitiert von 8
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 36/01
- OLG Oldenburg, 21.06.2001 – 1 U 33/01
- OLG Oldenburg, 23.05.2001 – 1 U 9/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 13/01
- OLG Oldenburg, 31.05.2001 – 1 U 21/01Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2025 – 32 Sch 4/25
- BGH, 09.10.2025 – I ZB 20/25Aufhebung eines Schiedsspruchs und Ablehnung des Antrags auf VollstreckbarerklärungZitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 27.04.2023 – 26 Sch 9/23
20 Entscheidungen zu § 1048 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1048 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1048#abs-1 (1) Versäumt es der Kläger, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1048#abs-2 (2) Versäumt es der Beklagte, die Klage nach § 1046 Abs. 1 zu beantworten, so setzt das Schiedsgericht das Verfahren fort, ohne die Säumnis als solche als Zugeständnis der Behauptungen des Klägers zu behandeln.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1048#abs-3 (3) Versäumt es eine Partei, zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist ein Dokument zum Beweis vorzulegen, so kann das Schiedsgericht das Verfahren fortsetzen und den Schiedsspruch nach den vorliegenden Erkenntnissen erlassen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/1048#abs-4 (4) Wird die Säumnis nach Überzeugung des Schiedsgerichts genügend entschuldigt, bleibt sie außer Betracht. Im Übrigen können die Parteien über die Folgen der Säumnis etwas anderes vereinbaren.