Rechtsprechung / OLG Hamm / 2025

OLG Hamm Hinweisbeschluss vom 15.10.2025 – 12 U 63/25

ECLI:DE:OLGHAM:2025:1015.12U63.25.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO – unter teilweiser Berichtigung des Zinsausspruches – zurückzuweisen, weil der Senat einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

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Anmerkung der Redaktion: Nach diesem Hinweis ist die Berufung zurückgenommen worden.

Gründe§

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_1

Die Berufung des Beklagten gegen das am 28.04.2025 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold (Az. 04 O 177/23) ist ohne Erfolgsaussicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_2

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

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Hinsichtlich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen.

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I.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_3

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung zur Zahlung von 49.980,00 € nebst Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt.

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1.

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Zwischen den Parteien ist anlässlich des per Videotelefonat geführten Gesprächs vom 14.10.2021 ein Dienstvertrag gemäß § 611 BGB geschlossen worden.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_4

Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass in diesem Gespräch eine Einigung der Parteien über die essentialia negotii stattgefunden hat. Die Einwände der Berufung hiergegen greifen nicht durch.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_5

Der Mitarbeiter der Klägerin hat zu den einzelnen Modulen eine kurze Beschreibung gegeben. Es geht bei dem von der Klägerin angebotenen Coaching unter anderem darum, wie man Produkte erfolgreich vermarktet, wie Webseiten aufgebaut werden und wie man Mitarbeiter gewinnt sowie eine Liquiditätsplanung erstellt. Der Mitarbeiter hat auch im Einzelnen dargestellt, welchen Umfang die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen haben, nämlich die Errichtung einer geschlossenen T.(*)-Gruppe, die es dem Beklagten ermöglicht, so viele Fragen zu stellen und beantwortet zu bekommen, wie er möchte („Fragen-Flatrate“), Live-Calls, vier Vor-Ort-Termine und eine tägliche Sprechstunde.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_6

Damit sind die wesentlichen Vertragspflichten der Klägerin beschrieben. Soweit der Beklagte eine konkretere Beschreibung vermisst, ist zu berücksichtigen, dass ein Coaching sich per se einer genauen Leistungsbeschreibung entzieht, weil die einzelnen Beratungsleistungen der Klägerin von dem Beratungsbedarf ihrer Kunden abhängen. Für den Beklagten war dennoch klar ersichtlich, welche Leistungen er von der Klägerin abrufen darf. Sollte er dies nicht verstanden haben, hätte er bei dem Mitarbeiter der Klägerin nachfragen können. Dies hat er in Bezug auf die geschlossene T.(*)-Gruppe auch getan, was zeigt, dass er im Übrigen die von der Klägerin zu erbringenden Leistungen erfasst und verstanden hat. Dies hat er gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch bestätigt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_7

Welche unternehmerische Tätigkeit der Beklagte genau ausüben wollte, ist zwar in dem Vertragsgespräch nicht vereinbart worden. Dort war nur die Rede von einer Tätigkeit als Coach, Consultant oder Dienstleister. Eine Festlegung war zur Erbringung der Leistungen der Klägerin aber auch nicht erforderlich. Das Coaching der Klägerin ist keine konkrete Unternehmensberatung, sondern hat eine Unterstützung bei der Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zum Inhalt. Im Rahmen der Beratung im Einzelnen bzw. der Beantwortung der im Einzelnen gestellten Fragen ist ein Eingehen auf die konkrete ausgeübte oder auszuübende unternehmerische Tätigkeit ohne weiteres möglich.

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2.

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Dieser Dienstvertrag ist auch nicht gemäß § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_8

Vorliegend käme allenfalls ein wucherähnliches Rechtsgeschäft in Betracht. Das Landgericht hat insoweit jedoch zu Recht festgestellt, dass jeglicher Vortrag des Beklagten dazu, was die von der Klägerin angebotenen Leistungen objektiv wert sein sollen, fehlt. Dieser Vortrag fehlt auch nach wie vor. Er wäre dem Beklagten auch sehr wohl möglich, weil die Leistungen der Klägerin hinreichend genau beschrieben sind.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_9

Es gibt auch keine Anhaltspunkte für ein wucherähnliches Rechtsgeschäft. So betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen in einem Rechtsstreit vor dem OLG München 20.000,00 € für ein Coaching von 9 Monaten (vgl. OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 14). Umgerechnet auf die hier zwischen den Parteien vereinbarten 15 Monate Laufzeit wäre dies ein Betrag von 33.333,33 €.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_10

In einem Rechtsstreit vor dem OLG Celle betrug die Vergütung für Coaching-Leistungen 2.200,00 € netto monatlich, mithin 2.618,00 € brutto (vgl. OLG Celle, Urteil vom 01.03.2023 – 3 U 85/22, juris Rn. 2). Rechnet man die vom Beklagten zugesagte Vergütung von brutto 49.980,00 € für einen Coaching-Zeitraum von 15 Monaten auf den Monat um, ergibt sich eine monatliche Brutto-Vergütung von 3.332,00 €.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_11

Von einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft kann jedoch erst ausgegangen werden, wenn die vereinbarte Vergütung rund das Doppelte des Wertes der Gegenleistung beträgt (vgl. MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025, § 138 Rn. 212 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, vergleicht man die zwischen den Parteien vereinbarte Vergütung mit derjenigen in den vorgenannten Rechtsstreitigkeiten.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_12

Soweit der Beklagte eine Sittenwidrigkeit daraus ableiten möchte, dass die Leistung der Klägerin nicht überprüfbar sei, verfängt dies nicht. Die Leistung der Klägerin ist sehr wohl überprüfbar; so kann zum Beispiel festgestellt werden, ob die zugesagte Sprechstunde zur Verfügung stand und ob die Fragen des Beklagten – wenn er welche gestellt hätte – auch beantwortet werden. Dass eine Bewertung der Leistung der Klägerin unter Umständen schwierig ist, führt nicht dazu, dass eine Vergütung dafür nicht geschuldet wird oder eine Sittenwidrigkeit anzunehmen ist; dieser Umstand liegt vielmehr in der Natur von Coachingleistungen.

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3.

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Der Dienstvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes gegen das FernUSG gemäß § 134 BGB nichtig.

27

Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen, mit denen sich die Berufungsbegründung nicht auseinandersetzt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_13

Vorliegend handelt es sich nicht um einen Vertrag über Fernunterricht. Es fehlt an der gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG erforderlichen Überwachung des Lernerfolgs.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_14

Dieses Tatbestandsmerkmal ist zwar weit auszulegen und bereits dann erfüllt, wenn der Lernende nach dem Vertrag den Anspruch hat, zum Beispiel durch mündliche Fragen zum erlangten Stoff eine individuelle Kontrolle des Lernerfolges durch den Lehrenden zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 15.10.2009 – III ZR 310/08, juris Rn. 16 ff.).

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_15

Dass eine solche Lernkontrolle geschuldet war, ergibt sich aus dem Vertragsgespräch der Parteien aber gerade nicht. Zwar hätte der Beklagte ebenfalls Fragen an die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter stellen dürfen. Damit war eine Kontrolle des Lernerfolgs aber nicht geschuldet. Anders als in dem vom BGH entschiedenen Fall haben die Parteien Begriffe wie „Studium“ oder „Lehrgang“ bzw. „Absolventen“ und „Zertifikat“, die untrennbar mit Lernkontrollen verbunden sind, nicht gebraucht. Dem Beklagten ist vielmehr nur angeboten worden, dass die Mitarbeiter der Klägerin für Fragen zur Lösung von Problemen zur Verfügung stünden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 53 ff.; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 17).

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4.

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Der Beklagte hat den Dienstvertrag auch nicht wirksam widerrufen. Ihm stand ein Widerrufsrecht nicht zu.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_16

Der Beklagte ist im Rahmen des Vertragsgesprächs als Existenzgründer aufgetreten und damit als Unternehmer. Rechtsgeschäfte im Zuge einer Existenzgründung sind nach den objektiven Umständen klar auf unternehmerisches Handeln ausgerichtet (BGH, Beschluss vom 24.02.2005 – III ZB 36/04, juris Rn. 9; vgl. auch EuGH, Urteil vom 03.07.1997 – C-269/95, juris Rn. 17). Entscheidend hierfür ist die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Verhaltens. Das Gesetz stellt nicht auf das Vorhandensein geschäftlicher Erfahrung ab (BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 295/06, juris Rn. 6). Rechtsgeschäfte, die der Entscheidung darüber dienen, ob es überhaupt zu einer Existenzgründung kommen soll oder diese Entscheidung vorbereiten, sind hingegen dem privaten Bereich zuzuordnen (BGH, a.a.O., juris Rn. 7).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_17

Vorliegend beinhaltete das Coaching Hilfestellung zur Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit. Es beinhaltet keine Informationen darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Existenzgründung zu empfehlen ist. Damit ist die objektive Zweckrichtung dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_18

Soweit der Beklagte erneut geltend macht, er habe sich „größer“ gemacht als er tatsächlich sei, greift dieser Einwand nicht, da die Zweckrichtung des Vertrages, wie dargelegt, objektiv zu bestimmen ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_19

Darüber hinaus hat der Beklagte sich als jemand dargestellt, der ein Unternehmen gründen möchte. Dass er dies zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses auch tatsächlich vorgehabt hat und sich nicht mehr in einem „Vorüberlegungsstadium“ befand, dafür spricht, dass er bereit war, einen Betrag von fast 50.000,00 € für ein Coaching im Hinblick auf die Unternehmensführung zu bezahlen. Existenzgründer zu sein setzt nicht voraus, dass der Beklagte bereits ein Unternehmer ist oder in wirtschaftlicher Hinsicht eine gewisse „Größe“ erreicht hat. Zweck der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit war ja gerade die Erzielung von entsprechenden Umsätzen in der Zukunft. Existenzgründer kann damit jeder sein.

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5.

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Der vom Beklagten erklärte Widerruf kann auch nicht in eine Kündigung umgedeutet werden. Auch eine solche wäre nicht wirksam.

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a)

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Eine ordentliche Kündigung des Dienstvertrages scheidet gemäß § 620 Abs. 1 und 2 BGB aus, da es sich um einen befristeten Vertrag handelt.

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b)

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Für eine außerordentliche Kündigung fehlt es an einem Kündigungsgrund.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_20

Es liegt insbesondere kein Fall des § 627 Abs. 1 BGB vor. Danach kann ein Dienstverhältnis fristlos gekündigt werden, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_21

Vorliegend fehlt es jedenfalls an einem besonderen Vertrauensverhältnis. Der Beklagte hatte weder einen Anspruch auf bestimmte Berater, noch ist ersichtlich, dass die Klägerin bzw. ihre Mitarbeiter Einsicht in vertrauliche Unterlagen des Beklagten hätten erhalten sollen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 06.12.2023 – I-2 U 24/23, juris Rn. 64; OLG München, Beschluss vom 16.05.2024 – 3 U 984/24 e, juris Rn. 18). Es handelt sich vielmehr um ein Coaching, das der Beklagte auch bei zahlreichen anderen Unternehmen hätte erhalten oder sich mit öffentlich zugänglichen Quellen hätte selbst erschließen können.

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6.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_22

Der Zinsanspruch folgt hinsichtlich der Vergütungsforderung (mit Ausnahme der Umsatzsteuer) aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB. Hinsichtlich der Umsatzsteuer in Höhe von 7.980,00 € folgt der Zinsanspruch aus §§ 288 Abs. 2, 291 BGB.

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Der Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten folgt aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_23

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen im landgerichtlichen Urteil verwiesen. Einwände hiergegen hat die Berufung auch nicht vorgebracht.

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II.

50

Der Tenor des Urteils des Landgerichts ist jedoch wegen einer offenbaren Unrichtigkeit im Zinsausspruch zu berichtigen.

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Das Landgericht hat im Tenor Zinsen auf einen Betrag in Höhe von 3.500,00 € (monatliche Rate für Dezember 2021) seit dem 12.12.2021 zugesprochen.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_24

Dass dies nicht beabsichtigt war, sondern vielmehr Zinsen ab dem 15.12.2021 zugesprochen werden sollten, ergibt sich – auch für Dritte klar ersichtlich – aus den Entscheidungsgründen, wo es heißt:

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_25

„Der mit dem Zahlungsantrag in der Hauptsache zugesprochene Zinsanspruch rechtfertigt sich aufgrund der im Gespräch vom 14.10.2021 vereinbarten Fälligkeitstermine für die einzelnen Raten in Höhe von 3.500,00 EUR (netto) jeweils ab dem 15. des betreffenden Monats gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 2 BGB.“

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_26

Eine solche offenbare Unrichtigkeit kann gemäß § 319 ZPO jederzeit – auch durch das Rechtsmittelgericht – berichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 16.12.2021 – III ZR 29/21, juris Rn. 2).

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III.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2025-10-15/12-u-63-25#rd_27

Dem Beklagten wird gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Hinweises Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob die Berufung durchgeführt oder – auch aus Kostengründen – zurückgenommen werden soll.

57

Im Fall der Rücknahme obliegt die Berichtigung des Zinsanspruchs wegen offenbarer Unrichtigkeit dem Landgericht.

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(*)“Social Media“, Anmerkung der Redaktion