Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses

Stand: 01.01.2022

ArbeitsrechtBund2 Fassungen696 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620#abs-2 (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620#abs-3 (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620#abs-4 (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

§ 619a § 621