Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 620 Beendigung des Dienstverhältnisses
Stand: 01.01.2022
Wird zitiert von 696
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Düsseldorf, 19.08.1999 – 11 Sa 469/99Zitiert von 4
- BAG, 15.12.1982 – 7 AZR 40/81Zitiert von 2
- ArbG Köln, 18.05.2006 – 1 Ca 1298/06
- ArbG Köln, 31.01.2005 – 1 Ca 9541/04Zitiert von 2
- LAG Niedersachsen, 12.01.2004 – 5 Sa 1130/03 EZitiert von 1
- LAG Rheinland-Pfalz, 08.11.2000 – 10 Sa 291/00
Zuletzt entschieden
- BGH, 16.04.2026 – III ZR 152/25Wirksamkeit einer Vertragsklausel eines Streamingdienstes - Vertragsrechtliche Einordnung eines Vertrags über Streamingdienstleistungen
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 615/25
- LAG Hessen, 09.01.2026 – 10 SLa 614/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 620 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620#abs-1 (1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620#abs-2 (2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620#abs-3 (3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/620#abs-4 (4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.