Rechtsprechung / OLG Hamm / 2006

OLG Hamm Beschluss vom 15.02.2006 – 8 WF 54/06

ECLI:DE:OLGHAM:2006:0215.8WF54.06.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gelsenkirchen-Buer vom 16.01.2006 wird abgeändert.

Wegen und in Höhe eines Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers gegen die Antragsgegnerin in Höhe von 1.000.000,00 € (i.W. eine Millionen EURO) wird der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin angeordnet.

Durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € (i.W. eine Millionen EURO) wird die Vollziehung des Arrestes gehemmt und die Antragsgegnerin berechtigt, die Aufhebung des Arrestes zu beantragen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 350.000,00 € festgesetzt.

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Der Antragsteller begehrt die Anordnung des dinglichen Arrestes in das

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Vermögen der Antragsgegnerin.

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Die Parteien sind getrennt lebende Eheleute. Das Scheidungsverfahren

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ist vor dem Amtsgericht seit dem 07.06.2005 rechtshängig.

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Der Antragsteller trägt vor, ihm stehe gegen die Antragsgegnerin ein Zugewinn-

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_8

ausgleichsanspruch in Höhe von 1.614.000,00 € zu. Die Antragsgegnerin

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habe in der Ehe einen Zugewinn in Höhe von 3.274,000,00 € erzielt, er

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hingegen nur in Höhe von 46.000,00 €.

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Die Antragsgegnerin habe bei Zustellung des Scheidungsantrags über

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Grundbesitz im Wert von 3.600.000,00 € sowie über anderweitiges

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Vermögen im Wert von insgesamt 201.000,00 € verfügt. Ihrem End-

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vermögen seien gem. § 1375 Abs. 2 BGB 1.262.000,00 € hinzuzurechnen,

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weil sie von einem Konto in der Schweiz, das im April 2004 ein Guthaben

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in Höhe von 1.700.000,00 € aufgewiesen habe, den ehegemeinschaft-

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lichen Söhnen der Parteien durch "Schenkungen gegen Versorgung"

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in Höhe von rund 729.915,72 € durch Übernahme von Erbschaftsteuer

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und Steuerstrafzahlungen in Höhe von 232.785,00 € durch doppelte Aus-

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zahlung von Vermächtnissen in Höhe von 200.000,00 € und Schenkungen

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von PKWs im Wert von 99.500,00 € Vermögen in diesem Gesamtwert

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_22

unentgeltlich übertragen habe.

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Die Antragsgegnerin habe im Unterhaltsverfahren und zunächst auch

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im Zugewinnausgleichsrechtsstreit ihr Barvermögen in der Schweiz

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verschwiegen. Gegenüber einer Nachbarin habe sie geäußert, er, der

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_26

Antragsteller, werde keinen Pfennig Zugewinnausgleich erhalten.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_27

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Anordnung des dinglichen Arrestes

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zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, es fehle an einem

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Arrestgrund gem. § 917 ZPO. Die Realisierbarkeit des Zugewinnaus-

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gleichsanspruchs des Antragstellers sei nicht gefährdet, denn er könne

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_31

insofern auf den erheblichen inländischen Grundbesitz der Antragsgegnerin

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_32

zugreifen. Dafür, dass sie diesen zu übertragen beabsichtige, fehle jeder

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_33

Anhaltspunkt. Dass die Antragsgegnerin insofern etwa bereits einen

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_34

Notartermin vereinbart habe, trage auch der Antragsteller nicht vor.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_35

Gegen eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen sei der Antragsteller

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_36

bereits durch das absolute Veräußerungsverbot gem. § 1365 BGB

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_37

geschützt. Auskunft zu seinem Endvermögen habe auch der Antrag-

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steller selbst nicht sogleich vollständig erteilt. Die Auflösung des Kontos

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_39

in der Schweiz lasse nicht den Schluss zu, die Antragsgegnerin wolle

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nunmehr ihr gesamtes Vermögen beiseite schaffen. Ob die "Schenkung

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gegen Versorgung" eine illoyale Vermögensminderung im Sinne von

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§ 1375 Abs. 2 BGB darstelle, müsse im Hauptsacheverfahren geklärt

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werden. Die dem Antragsteller nur vom Hörensagen bekannte Äußerung

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_44

der Antragsgegnerin, er, der Antragsteller, werde keinen Zugewinn erhalten,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_45

könne auch mit der Verärgerung der Antragsgegnerin über die Auseinander-

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_46

setzung der Parteien im Unterhaltsverfahren erklärt werden.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_47

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_49

Die gem. §§ 567 Abs. 1 Nr. 2, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_50

Der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragsgegnerin ist anzuordnen, weil der Antragsteller Arrestanspruch und Arrestgrund glaubhaft gemacht hat, §§ 916, 917, 920 Abs. 2 ZPO.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_52

Der Arrestanspruch ergibt sich aus § 1378 Abs. 1 BGB. Der gem. § 1378 Abs. 3 BGB mit Rechtskraft der Ehescheidung entstehende Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB ist bereits ab Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags im Verbundverfahren klagbar und kann deshalb durch Arrest gesichert werden (vgl. OLG Hamburg FamRZ 2003,238; OLG Koblenz FamRZ 1999,97; OLG Karlsruhe FamRZ 1997,622 f.; OLG Hamm FamRZ 1997,181; Giesler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Auflage, München 2005, Rn. 936; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Bonn 2002, § 12 Rn. 4 ff. m.w.N. auch zur Gegenmeinung). An die Darlegung und Glaubhaftmachung des Ausgleichsanspruchs dürfen im Arrestverfahren keine hohen Anforderungen gestellt werden, weil der Antragsteller über keine sicheren Kenntnisse der Vermögensverhältnisse der Antragsgegnerin verfügt. Keinesfalls zu verlangen ist, dass der Ausgleichsanspruch bereits mit Gewissheit feststeht, zumal dieser auch noch von Entwicklungen nach Eintritt der Rechtshängigkeit bis zur Rechtskraft der Scheidung abhängt. Andererseits scheidet der Erlass eines Arrestes aus, wenn feststeht, dass ein Zugewinnausgleichsanspruch nicht besteht (vgl. Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Bonn 2002, § 12 Rn. 30 f. m.w.N.).

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_53

Dass ihm ein Zugewinnausgleichsanspruch gem. § 1378 Abs. 1 BGB in Höhe des beantragten Arrestes zusteht, hat der Antragsteller schlüssig dargelegt und durch eidesstattliche Versicherung vom 14.02.2006, Grundbuchauszüge (AG Mülheim, Grundbuch von Mülheim, Bl. xxxx [Anlage 1 zur Antragsschrift, Bl. 53 ff. d.A.]; Amtsgericht Dorsten, Grundbuch von Dorsten, Bl. xxxxA [Anlage 3 zur Antragsschrift, Bl. 72 ff. d.A.]; AG Gelsenkirchen-Buer, Grundbuch von Buer, Bl. xxxx, Bl. xxxx, xxxx, xxxx [Anlagen 4, 6 und 7 zur Antragsschrift, Bl. 75 ff., 93 ff. d.A.]; Amtsgericht Korbach, Grundbuch von Willingen, Bl. xxxx), Erbschaftsteuerbescheide des Finanzamts C-Süd vom 31.05.2005 und 01.08.2005 (Anlagen 2 und 27 f. zur Antragsschrift, Bl. 66 ff, 154 f.. d.A.), die Abschriften notarieller Verträge (vom 28.06.1991 über den Kauf zweier Eigentumswohnungen in H, Notar E in H2, UR 141/1991 [Anlage 8 zur Antragsschrift, Bl. 103 ff. d.A.]; vom 29.07.1977 über den Kauf von Chalet und Wiese in H/Schweiz, Notar Dr. J in B [Anlage 9 zur Antragsschrift, Bl. 112 ff. d.A.]; vom 24.07.1972 über die Schenkung eines hälftigen Miteigentumsanteils, Notar G in H2, UR 131/1972 [Anlage 32 zur Antragsschrift, Bl. 159 ff. d.A.]; vom 06.10.1973 über die Schenkung zweier Grundstücke, Notar R in H, UR 19/1973 [Anlage 33 zur Antragsschrift, Bl. 163 ff. d.A.]), Jahresabschlüsse der Steuerberaterpraxis der Antragsgegnerin für die Jahre 2001 bis 2003 (Anlage 12 zu Antragsschrift, Bl. 123 ff. d.A.), Bankbelege (Anlage 13-20, 23 f., 29, 35-38 zur Antragsschrift, Bl. 129 ff., 143 ff., 156, 167 ff. d.A.), zwei Erbscheine des Amtsgerichts Gelsenkirchen-Buer vom 18.05.2004 und 17.06.2004 (Anlagen 30 f. zur Antragsschrift, Bl. 158 f. d.A.), ein Protokoll über einen gerichtlichen Vergleich vor dem Kantonsgericht Wallis (Anlage 34 zur Antragsschrift, Bl. 166 d.A.) und Abschriften von Anwaltsschriftsätzen (Anlagen 39 ff. zur Antragsschrift, Bl. 171 ff. d.A.) glaubhaft gemacht. Der Höhe nach hängt der Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers vor allem von der Bewertung der zum End- und der zum Anfangsvermögen der Antragsgegnerin gehörenden bzw. zuzurechnenden Grundstücke und davon ab, ob und in welchem Umfang Zuwendungen der Antragsgegnerin an ihre Söhne ihrem Endvermögen gem. § 1375 Abs. 2 BGB zuzurechnen sind. Der dies betreffende Sachvortrag des Antragstellers ist, und darauf kommt es hier allein an, nicht ersichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unzutreffend.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_55

Der Arrestgrund ergibt sich aus § 917 Abs. 1 ZPO. Danach findet der Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des Urteils vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Erforderlich ist vorliegend, dass nach den glaubhaft gemachten Umständen die Durchsetzung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers gefährdet erscheint (vgl. Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Bonn 2002, § 12 Rn. 18; Giesler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Auflage, München 2005, Rn. 943). Dies ist anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen. Anerkannt ist, dass die Annahme einer Gefährdung der Durchsetzung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs gerechtfertigt ist, wenn der Ausgleichspflichtige eine fortgesetzte Vermögensverschleierung durch Erteilung grob falscher Auskünfte betrieben hat (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1996,747 ff.), schädigende Handlungen nach § 1375 Abs. 2 BGB bevorstehen (Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Bonn 2002, § 12 Rn. 19) oder ein Rechtsgeschäft gem. § 1365 BGB vorgenommen worden ist oder droht (vgl. OLG Hamm FamRZ 1992,430,431). Nicht notwendig ist, dass die Durchsetzbarkeit des Zugewinnausgleichsanspruchs bereits tatsächlich beeinträchtigt ist (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1997,622; Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Bonn 2002, § 12 Rn. 19; Giesler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Auflage, München 2005, Rn. 943). Andererseits fehlt es an der für den Arrestgrund notwendigen Gefährdung der Durchsetzung des Zugewinnausgleichsanspruchs, wenn der Antragsteller insofern bereits durch einen uneingeschränkten Titel gem. § 1389 BGB, durch gestellte Sicherheiten oder durch den Zugriff auf verbleibendes Vermögen hinreichend gesichert ist (vgl. Ebert, Einstweiliger Rechtsschutz in Familiensachen, Bonn 2002, § 12 Rn. 20; Giesler/Soyka, Vorläufiger Rechtsschutz in Ehe-, Familien- und Kindschaftssachen, 4. Auflage, München 2005, Rn. 943).

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_56

Hier hat die Antragsgegnerin nach den zur Glaubhaftmachung vorgelegten Anwaltsschreiben vom 20.09.2004 (Anlage 40 zur Antragsschrift, Bl. 174 ff. d.A.), 09.11.2004 (Anlage 42 zur Antragsschrift, Bl. 184 ff. d.A.) und 07.06.2005 (Anlage 46 zur Antragsschrift, Bl. 198 ff. d.A.) zunächst im Unterhaltsrechtsstreit und dann im Zugewinnausgleichsrechtsstreit über einen erheblichen Zeitraum ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch unvollständigen Sachvortrag bzw. unvollständige Auskünfte verschleiert, nämlich ihr in der Schweiz angelegtes Barvermögen und ihre daraus erzielten Einkünfte verschwiegen, dies auch dann noch, als ihr infolge ihrer Selbstanzeige und des hierauf ergangenen Erbschaftsteuerbescheids vom 31.05.2005 (Anlage 2 zur Antragsschrift, Bl. 66 ff d.A.) insoweit keine Bestrafung wegen Steuerhinterziehung mehr drohte (vgl. zu einem insoweit ähnlich gelagerten Fall OLG Frankfurt FamRZ 1996,747,749 a.E.).

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_57

Nach dem zur Glaubhaftmachung vorgelegten Anwaltsschriftsatz vom 21.11.2005 (Anlage 26 zur Antragsschrift, Bl. 148 ff. d.A.) hat die Antragsgegnerin auch bereits schädigende Handlungen gem. § 1375 Abs. 2 BGB vorgenommen. Sie hat ihren beiden Söhnen Autos im Wert von 99.500,00 € geschenkt und für sie unentgeltlich Erbschaftsteuern und StraBEG-Zahlungen in Höhe von insgesamt 230.803,98 € geleistet, ohne dass eine dies gebietende sittliche Verpflichtung oder auf den Anstand zu nehmende Rücksicht ersichtlich ist. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus nach dem Anwaltsschriftsatz vom 21.11.2005 an ihre Söhne eine "Schenkung gegen Versorgung" in Höhe von 711.466,92 € vorgenommen hat, liegt mit Rücksicht auf Bezeichnung, Art und Zeitpunkt der Zuwendung sowie die glaubhaft gemachte günstige Vermögenssituation der Antragsgegnerin eine zumindest teilweise Unentgeltlichkeit, Verschwendung oder Benachteiligungsabsicht zumindest nahe. Im Hinblick auf die o.g. Voraussetzungen des § 917 ZPO ist insofern besonders zu würdigen, dass mit dieser "Schenkung gegen Versorgung" - bis auf, gemessen an den zuvor vorhandenen Mitteln, geringe Restbeträge - das gesamte bisherige Barvermögen der Antragsgegnerin infolge von dem Antragsteller nicht offenbarten Vermögensverschiebungen innerhalb der Familie dem Vollstreckungszugriff des Antragstellers entzogen ist.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_58

In diesem Zusammenhang kann auch die durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers glaubhaft gemachte von der Nachbarin L berichtete Äußerung der Antragsgegnerin, der Antragsteller werde von ihr keinen Pfennig Zugewinnausgleich erhalten, als – allein sicher nicht ausreichender – Hinweis auf eine Absicht der Antragstellerin gewertet werden, die Realisierung des Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers zu vereiteln.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_59

Dass die Antragsgegnerin ihren erheblichen Grundbesitz oder doch wesentliche Teile hiervon bereits auf Dritte, insbesondere auf die ehegemeinschaftlichen Söhne der Parteien übertragen hätte, ist für die Annahme der Gefahr, dass sie dies zukünftig tun und damit die Durchsetzung des zukünftigen Zugewinnausgleichsanspruchs des Antragstellers gefährden könnte, nicht zu verlangen. Es ist insbesondere entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht notwendig, dass sie bereits konkrete Schritte zur Realisierung derartiger vermögensschädigender Handlungen wie etwa die Vereinbarung eines Notartermins zum Abschluss von Übertragungsverträgen vorgenommen hätte (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1997,622 f.).

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_60

Der Antragsteller ist auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der zukünftigen Zugewinnausgleichsforderung nicht schon ausreichend abgesichert. Er verfügt weder über einen uneingeschränkt vollstreckbaren Titel über eine Sicherheitsleistung gem. § 1389 BGB, noch hat ihm die Antragsgegnerin insoweit irgendwelche Sicherheiten geleistet. Das vorhandene Grundvermögen der Antragsgegnerin stellt schon deshalb keine den Arrestgrund ausschließende Sicherheit des Antragstellers dar, weil der Arrest gerade dazu dient, dem Antragsteller den Zugriff auf dieses Vermögen zu erhalten. Auch das absolute Veräußerungsverbot des § 1365 BGB führt nicht zu einer ausreichenden Sicherung des Antragstellers. Denn unwirksam ist gem. § 1365 BGB nur eine Verfügung der Antragsgegnerin über ihr Vermögen im Ganzen, wozu auch Verfügungen zu rechnen sind, die nahezu das ganze Vermögen betreffen, wovon regelmäßig auszugehen ist, wenn die Vermögensgegenstände, auf die sich die Verfügung bezieht, ihrem Wert nach ca. 85 bis 90% des gesamten Vermögens ausmachen (vgl. Palandt-Brudermüller, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 65. Auflage, München 2006 § 1365, Rn. 4 m.w.N.). Gegen Verfügungen, die Vermögensgegenstände mit einem geringeren Wertanteil am Gesamtvermögen betreffen, bietet § 1365 BGB dagegen keinen Schutz.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_62

Die Anordnung der Abwendungsbefugnis beruht auf § 923 ZPO.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_63

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamm/2006-02-15/8-wf-54-06#rd_64

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Auf die insofern zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss wird Bezug genommen.