Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1375 Endvermögen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 142
Nach Gewicht
- BGH, 15.08.2012 – XII ZR 80/11Familiensache in Übergangsfall nach Gesetzesänderung: Verfahrensfehlerhafte Zulassung der Revision; Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof in Ansehung des Meistbegünstigungsgrundsatzes; Erstreckung der Auskunftspflicht auf illoyale Vermögensminderungen im Zugewinnausgleichsverfahren; Darlegungslast des AuskunftsberechtigtenZitiert von 9
- BGH, 13.11.2024 – XII ZB 558/23Beweislast und Beweislastumkehr für Vermögensminderungen nach der Trennung im Auskunftsverfahren zum ZugewinnausgleichZitiert von 1
- AG Flensburg, 29.01.2024 – 90 F 150/19
- BGH, 17.09.2014 – XII ZB 604/13Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft bei Nichterfüllung der Auskunftspflicht über das TrennungsvermögenZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 12.11.2025 – 13 UF 34/25
- BGH, 12.11.2014 – XII ZB 469/13Zugewinnausgleichsverfahren: Obliegenheit des schlüssigen Bestreitens einer illoyalen VermögensminderungZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- LG München II, 23.12.2025 – 3 O 15506/24
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 203/25Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverbund
- Bayerischer Verfassungsgerichtshof, 11.09.2025 – Vf. 30-VI-24
142 Entscheidungen zu § 1375 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1375 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1375#abs-1 (1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Verbindlichkeiten sind über die Höhe des Vermögens hinaus abzuziehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1375#abs-2 (2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
Ist das Endvermögen eines Ehegatten geringer als das Vermögen, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 zurückzuführen ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1375#abs-3 (3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.