Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 12 Namensrecht
Stand: 10.06.2019
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
Wird zitiert von 446 Entscheidungen zu § 12 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 23.03.2023 – 19 U 131/21
- OLG Hamburg, 09.04.2015 – 3 U 59/11
- OLG Köln, 20.01.2006 – 6 U 146/05Zitiert von 2
- LG Stuttgart, 31.10.2005 – 17 O 441/05
- LG Düsseldorf, 15.03.2001 – 4 O 357/99
- BGH, 06.11.2013 – I ZR 153/12Namensrecht des Domaininhabers: Einwilligungsanspruch des Saarländischen Rundfunks in die Löschung der Domain "sr.de" - sr.deZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- LG Frankfurt am Main, 16.09.2026 – 2-06 O 234/25Social-Media-Plattform: Unmittelbare Haftung des Betreibers für Fake-Profile bei algorithmischer Steuerung von Nutzerinhalten Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 30.06.2026 – 18 U 503/26 Pre ePresserecht: Journalistischer Sorgfaltsmaßstab bei der Übernahme von Medienberichten Dritter und Zulässigkeit kontextneutraler Bebilderung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 28.01.2026 – 28 O 30/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.