Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 923 Abwendungsbefugnis

Stand: 10.06.2019

Bund35 Entscheidungen

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

§ 922 § 924