§ 916 Arrestanspruch
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 129 Entscheidungen zu § 916 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 14.01.2010 – 7 SaGa 24/09Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 14.06.2023 – 1 U 91/22
- BGH, 07.07.2016 – I ZB 90/15Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Anfechtbarkeit der Anordnung und Ablehnung der vorläufigen Vollstreckung durch den Vorsitzenden des ZivilsenatsZitiert von 6
- LAG Nürnberg, 06.08.2024 – 3 GLa 4/24
- LG Hamburg, 24.05.2019 – 307 O 136/19
- LG Dortmund, 20.06.2017 – 7 O 249/17
Zuletzt entschieden
- AG Mitte, 15.10.2025 – 123 C 5123/25
- OLG Brandenburg, 13.10.2025 – 3 W 50/25
- LG Hamburg, 15.09.2025 – 324 O 429/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 916 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/916#abs-1 (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/916#abs-2 (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.