§ 916 Arrestanspruch
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/916#abs-1 (1) Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/916#abs-2 (2) Die Zulässigkeit des Arrestes wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch betagt oder bedingt ist, es sei denn, dass der bedingte Anspruch wegen der entfernten Möglichkeit des Eintritts der Bedingung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat.
Wird zitiert von 137 Entscheidungen zu § 916 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 14.01.2010 – 7 SaGa 24/09Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 14.06.2023 – 1 U 91/22
- BGH, 07.07.2016 – I ZB 90/15Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs: Anfechtbarkeit der Anordnung und Ablehnung der vorläufigen Vollstreckung durch den Vorsitzenden des ZivilsenatsZitiert von 6
- LAG Nürnberg, 06.08.2024 – 3 GLa 4/24
- LG Hamburg, 24.05.2019 – 307 O 136/19
- LG Dortmund, 20.06.2017 – 7 O 249/17
Zuletzt entschieden
- LG Stuttgart, 22.07.2026 – 7 O 124/26Dinglicher Arrest: Zurückweisung des Antrags zur Sicherung von Pflichtteilsansprüchen mangels Glaubhaftmachung von Arrestgrund und Arrestanspruch Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- LG Köln, 18.12.2025 – 19 O 387/25
- AG Mitte, 15.10.2025 – 123 C 5123/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 916 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.