Rechtsprechung / OLG Düsseldorf / 24. Zivilsenat / 2014
OLG Düsseldorf Beschluss vom 17.03.2014 – 24 U 132/13
24. Zivilsenat · ECLI:DE:OLGD:2014:0317.24U132.13.00
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G r ü n d e
I.
Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) und die nach § 529 ZPO zu Grunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der über die 60 Monate hinausgehenden Leasingraten verneint und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte die bis zur Beendigung des Vertrages angefallenen Leasingraten bzw. die bis zur Herausgabe des Leasinggegenstandes anfallende Nutzungsentschädigung zu zahlen. Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die zutreffenden und äußerst sorgfältigen Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
Die mit der Berufungsbegründung vorgetragenen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung, die im Wesentlichen aus der Wiederholung erstinstanzlichen Vortrags bestehen, haben keinen Erfolg.
1.
Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Parteien keinen Vertrag mit einer festen Vertragsdauer geschlossen haben. Der geschlossene Leasingvertrag endete nicht automatisch nach Erreichen der Vollamortisation nach 60 Leasingraten im Mai 2008 sondern bedurfte zu seiner Beendigung der Kündigung. Bereits die fett gedruckte Überschrift "Kündbarer Leasingvertrag" macht deutlich, dass der Leasingvertrag zu seiner Beendigung zu kündigen ist. Aus der Tatsache, dass der Kläger sich durch Ankreuzen des Kästchens mit dem Zusatz „KV 60“ für einen Leasingvertrag mit einer Grundlaufzeit von 60 Monaten entschieden hat, folgt nicht, dass der Vertrag nach Ablauf von 60 Monaten automatisch endet. Vielmehr wird in dem Formularvertrag unmittelbar unterhalb der Kästchen mit den zur Wahl stehenden Grundlaufzeiten deutlich darauf hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung die Abschlagszahlung fällig wird, die sich für die gewählte Grundlaufzeit aus § 11 der Leasingbedingungen ergibt. Dass der Vertrag ohne Kündigung endet, lässt sich daraus aber nicht herleiten. Dem steht allein schon der Umstand entgegen, dass der Zeitpunkt der Kündigung zumindest ausschlaggebend für die Höhe der Abschlusszahlung sein soll. Zudem stellt § 11 der Leasingbedingungen nochmals in Satz 1 klar, dass der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist. Aus den Folgesätzen ist erkennbar, wie die Leasingraten errechnet wurden. Ferner werden die Kündigungsfristen nebst der für die einzelnen Zeitpunkte anfallende Abschlusszahlung festlegt. Die Tatsache, dass nach 60 Monaten Vertragslaufzeit eine Vollamortisation beim Leasinggeber eingetreten ist, besagt nicht, dass der Vertrag dann auch einer automatischen Beendigung unterliegt (vgl. auch Wolf/Eckert/Ball, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 10. Aufl., Rdnr. 1973 ff. m.w.N.). Der Eintritt der wirtschaftlichen Vollamortisation beim Leasinggeber nimmt dem geleasten Gegenstand nicht den Weiterverkaufswert und die Nutzbarkeit, er ist weiterhin verwendbar, wie man an der Telefonanlage deutlich erkennen kann, die immer noch beim Kläger in Gebrauch ist und nicht herausgegeben wurde.
Die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit ist entgegen der Ausführungen des Klägers nicht mit dem Vertriebsmitarbeiter der B. getroffen worden. Der Mitarbeiter der B. war kein gemäß § 164 BGB zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigter Vertreter der Beklagten. So heißt es ausdrücklich im letzten Satz des Vertragsformulars: "Der Leasingnehmer bietet der ...F. ... den Abschluss eines Leasingvertrages zu den oben und umseitig aufgeführten Bedingungen an. Der Leasingvertrag kommt mit schriftlicher Annahme der F. zustande." Daraus ist eindeutig erkennbar, dass der Mitarbeiter der B. nicht zum Abschluss des Vertrages bevollmächtigt war und nur die im schriftlichen Vertragstext enthaltenen Regelungen Geltung haben.
Das vom Kläger zitierte Urteil des BGH vom 03.07.1985 - VIII ZR 102/84 - NJW 1985, 2258-2261 vermag seine gegenteilige Rechtsansicht auch nicht zu stützen. Die zitierte Entscheidung des BGH geht davon aus, dass der Leasinggeber bei Vorverhandlungen des Lieferanten, die dieser mit Wissen und Wollen führt, nach § 278 BGB haftet, wenn der Lieferant schuldhaft den Leasingvertrag betreffende Aufklärungspflichten oder Hinweispflichten gegenüber dem Leasingnehmer verletzt. Allerdings führt diese Haftung nicht dazu, dass sich der Inhalt des zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber geschlossenen Vertrag nach den Äußerungen des Mitarbeiters des Lieferanten bestimmt, sondern sie führt in einem solchen Fall zu einer Haftung der Leasinggeberin wegen Verschuldens bei Vertragsschluss; ggf. durch Freistellung von den Verpflichtungen aus dem Leasingvertrag.
2.
Die Regelungen des Leasingvertrages zu Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten halten einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB stand. Die o.g. Regelungen auf der Vorderseite des Vertrages mit dem Hinweis auf die Vorschriften in § 11 des Vertrages sind auch für geschäftsunerfahrene Personen, zu denen der Kläger als Inhaber eines Dekorationsfachgeschäftes aber nicht gehört, durch genaues Lesen zu verstehen. Dass die Regelungen widersprüchlich sind, ist nach der obigen Auslegung der Vorschriften nicht erkennbar.
3.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, der Vertrag sei wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 BGB nichtig. Das Landgericht hat zu Recht ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleitung verneint und ein wucherähnliches Geschäft nicht angenommen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses konnte von einem wucherähnlichen Vertragsschluss nicht ausgegangen werden, da eine Überzahlung weder eingetreten war noch bei der voraussichtlichen Vertragslaufzeit zu erwarten war. Der Vertrag konnte jederzeit gekündigt werden. Auch nach Erreichen der Vollamortisation ist von einem wucherähnlichen Geschäft nicht auszugehen, da es auch für den Leasingnehmer wirtschaftliche Gründe geben kann, die Vertragslaufzeit trotz Eintritts der Vollamortisation nicht zu beenden und die Leasingsache weiter zu benutzen. In diesem Fall erbringt der Leasinggeber im Vergleich zur ursprünglichen Kalkulation eine zusätzliche Leistung, für die nach den Regeln des Wirtschaftslebens eine Vergütung geschuldet ist (BGH, Urteil vom 08.11.1989 - VIII ZR 1/8 - NJW-RR 1990, 182 ff.) Der Leasingnehmer vermeidet den Aufwand, eine neue Anlage aussuchen zu müssen und die Einarbeitungszeit mit einer neuen Anlage etc. Im Übrigen war der Kläger als Leasingnehmer im Gegensatz zu den Fällen in der von ihm zitierten Rechtsprechung jederzeit berechtigt den Vertrag zu kündigen.
Hinzu kommt, dass bei unterstellten objektiven Voraussetzungen ein subjektives Erfordernis der Sittenwidrigkeit hinzukommen muss, dass eine vorwerfliche Gesinnung des Leasinggebers hervorgetreten ist, insbesondere wenn dieser die wirtschaftlich schwächere Lage des anderen Teils, dessen Unterlegenheit, bei der Festlegung der Vertragsbedingungen bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt oder sich zumindest leichtfertig der Erkenntnis verschlossen hat, dass sich der andere Teil nur aufgrund seiner schwächeren Lage auf die ihn beschwerenden Bedingungen eingelassen hat (BGH, Urteil vom 11.01.1995 - VIII ZR 82/94 - BGHZ 128, 259 = NJW 1995, 1019-1023). Zu diesem subjektiven Erfordernis der Sittenwidrigkeit hat der darlegungs- und beweispflichtige Kläger nichts erhebliches vorgetragen. Der Kläger übt selber eine selbständige Tätigkeit aus, die als solche gegen eine wirtschaftliche Schwäche und/oder Geschäftsunerfahrenheit des Leasingnehmers spricht. Darüber hinaus waren die Bedingungen so ausgestaltet, dass der Leasingnehmer nach Vollamortisation des Leasinggegenstandes, die im Gegensatz zu der vom Kläger zitierten Entscheidung des BGH (a.a.O.) nicht aufgrund einer in kollusivem Zusammenwirken zwischen Lieferant und Leasingeber ermittelten überhöhten Anschaffungspreis errechnet wurde, jederzeit kündigen konnte, ohne zu weiteren Gegenleistungen verpflichtet zu sein.
4.
Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe ihre Vertragspflichten verletzt als sie ihn nicht auf den Ablauf der 60 Monate und seine Kündigungsmöglichkeit hingewiesen habe. Es ist dem Landgericht beizupflichten, dass die Überwachung der Vertragslaufzeiten allein dem Kläger oblag.
5.
Der Kläger hat eines solche Äußerung des Mitarbeiters der K. nicht zu beweisen vermocht. Die diesbezügliche Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen begründen und deshalb neue Feststellungen gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, die die Bindung entfallen ließen, können sich aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt insbesondere vor, wenn die Beweiswürdigung den Anforderungen nicht genügt, etwa weil sie unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH, Urt. v. 12.03.2004 - V ZR 257/03, NJW 2004, Seite 1876, 1877). Ferner können sich Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit aus der Möglichkeit einer unterschiedlichen Wertung ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt, als das Gericht der Vorinstanz (BGH, Urt. v. 09.03.2005 - VIII ZR 266/03, NJW 2005, S. 1583, 1584; BverfG, Beschl. v. 22.11.2004 - 1 BvR 1935/03, NJW 2005, S. 1487, 1488). Solche Zweifel ergeben sich hier nicht.
Das Landgericht hat nachvollziehbar und verfahrensfehlerfrei begründet, dass die Aussage des Zeugen aufgrund der Unsicherheiten in seiner Erinnerung und seiner wenigen konkreten Angaben vor allem zu den Begleitumstände des Vertragsschlusses nicht so belastbar ist, dass zu seiner Überzeugung der vom Kläger behauptete Sachverhalt mit in einer Zweifeln Schweigen gebietenden Gewissheit feststehe. Diese Wertung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat in der Berufungsbegründung keine Anhaltspunkte aufgezeigt, die Anlass geben an der Würdigung des Landgerichts zu zweifeln. Es reicht zur Gewinnung der Zweifeln Schweigen gebietenden Gewissheit nicht aus, wenn lediglich nicht auszuschließen ist, dass sich ein damals 25-jähriger Zeuge noch an mehr als 10 Jahre zurückliegende Ereignisse konkret erinnern könne. Das hat auch das Landgericht nicht in Frage gestellt. Wesentlich ist jedoch, ob die Aussage in ihrer Gesamtheit so überzeugend ist, dass mit der notwendigen Gewissheit anzunehmen ist, der Zeuge könne sich tatsächlich genau erinnern. Daran fehlt es aber aus den vom Landgericht genannten Gründen.
Eine Vernehmung des Zeugen D. ist gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zuzulassen. Der Kläger hat ausdrücklich für die erste Instanz auf den Zeugen D. verzichtet, so dass die erneute Benennung des Zeugen in zweiter Instanz ein neues Verteidigungsmittel darstellt. Der Kläger hat nicht ausreichend dargestellt, dass die Geltendmachung des Beweisantritts infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszuges unterblieben ist. Ausweislich des Protokolls zur mündlichen Verhandlung wurde nach Durchführung der Beweisaufnahme die Sach- und Rechtslage erörtert. Danach ist nicht ersichtlich, dass das Gericht bereits eine vorläufige Einschätzung des Beweisergebnisses mitgeteilt hat. Dies wird auch vom Kläger nicht vorgetragen. Darüber hinaus würde auch eine Vertrauen in eine bestimmte Entscheidung nicht dadurch begründet, dass das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung nach Beweisaufnahme eine vorläufige Auffassung äußert. Wenn sich eine Partei bereits nach einer vorläufig geäußerten Rechtsstaatlich zu Unrecht erfolgreich wähnt und es unterlässt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Ausführungen zu machen, ist ihr weder das rechtliche Gehör abgeschnitten noch liegt eine Verstoß gegen das faire Verfahren durch eine Überraschungsentscheidung vor (BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - Vot (Brfg)4/11 - NJW-RR 2012, 1009). Der Kläger hatte bei der Erörterung die Möglichkeit, zum Beweisergebnis dezidiert vorzutragen und vorsorglich den Zeugen D. noch zu benennen. Diese Entscheidung und Einschätzung der Rechtslage obliegt allein dem Kläger, eines Hinweises bedurfte es daher nicht. Zwar ist in die Erörterung nach der Beweisaufnahme - soweit möglich -, das Ergebnis der Beweisaufnahme einzubeziehen, eine Verpflichtung des Gerichts sich bereits festzulegen, besteht indes nicht (Bacher in Beck'scher Online-Kommentar zu ZPO, § 279 ZPO Rdnr. 8 ff.).
6.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht der Beklagten weitere Leasingraten zuerkannt. Hinsichtlich des Monats April 2012 beruht der Anspruch mangels Beendigung des Leasingvertrages auf § 535 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Leasingvertrag, für den Zeitraum ab April besteht ein Anspruch aus § 546 a Abs. 1 BGB.
Durch diese Regelung wird Druck auf den zur Rückgabe verpflichteten Mieter ausgeübt; es liegt allein an ihm, die Rechtsfolgen des § 546 a Abs. 1 BGB zu vermeiden. Dies gilt für Finanzierungsleasingverträge in gleicher Weise. Der Amortisationszweck spielt jedenfalls für die Sanktion vertragswidriger Vorenthaltung der Leasingsache nach Vertragsende keine Rolle. Der Leasingnehmer schuldet grundsätzlich Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten zuzüglich Mehrwertsteuer (BGH, Urteil vom 22.03.1989 - VIII ZR 155/88, BGHZ 107,123; Wolf/Eckert/Ball, a.a.O. Rdnr. 1999 m.w.N.).
Die Voraussetzungen des § 546a BGB sind hier erfüllt, da der Kläger als Leasingnehmer die gemäß § 12 der AGB des Leasingvertrages zurückzugewährende Sache trotz Aufforderung der Leasinggeberin vom 30.04.2012 nicht herausgegeben hat. (Anlage K 7, GA 18).
Das Verlangen des Leasinggebers nach Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingrate wegen Vorenthaltung der vom Leasinggeber vertragswidrig nicht zurückgegebenen Leasingsache ist erst dann als unzulässige Rechtsausübung anzusehen, wenn der Zeitwert des Leasingobjekts alters- oder gebrauchsbedingt so weit abgesunken ist, dass eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten monatlichen Leasingrate zu dem verbliebenen Verkehrs- oder Gebrauchswert der Leasingsache völlig außer Verhältnis steht (BGH Urteil vom 13.04.2005 - VIII ZR 377/03 - NJW-RR 2005, 1081). Einen so weitgehenden Wertverlust hat der Kläger in erster Instanz nicht und in der Berufungsbegründung jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Seine Behauptung, fabrikneue Telefonanlagen würden mittlerweile Leasing-bzw. Mietkosten in Höhe von monatlich maximal 150 - 200 EUR auslösen, sagt nichts über den Zustand des Leasingobjekts aus und ist in keiner Weise näher belegt.
II.
Der Senat weist darauf hin, dass die Rücknahme der Berufung vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (OLG Brandenburg MDR 2009, 1363 = AGS 2009, 553 f.; Senat ZIP 2010, 1852 f.; MDR 2013, 1196).
Düsseldorf, den 17.03.2014
Oberlandesgericht, 24. Zivilsenat
Dr. R. H. L.