§ 279 Mündliche Verhandlung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/279#abs-1 (1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/279#abs-2 (2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/279#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.
Wird zitiert von 137 Entscheidungen zu § 279 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.06.2003 – 7 B 106.02Zitiert von 92
- BGH, 15.04.2016 – V ZR 42/15Pflicht des Gerichts zur Mitteilung seiner vorläufigen BeweiswürdigungZitiert von 17
- OLG Brandenburg, 30.03.2026 – 8 U 11726
- KG, 27.09.2012 – 8 U 98/12
- OLG Celle, 09.10.2023 – 20 U 6/23
- OLG Düsseldorf, 30.08.2016 – I-21 U 8/16
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 02.07.2026 – 3 W 85/26Anordnung des persönlichen Erscheinens: Vorheriger Hinweis auf die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens als Voraussetzung für die Verhängung von Ordnungsgeld Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 16.06.2026 – 31 W 840/26 eOrdnungsgeld bei Ausbleiben einer Partei: Unzulässigkeit der Verhängung ohne vorherigen Hinweis auf die Sanktionsfolgen nach § 141 Abs. 3 S. 3 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 13.05.2026 – 8 U 11/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 279 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.