Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 279 Mündliche Verhandlung

Stand: 10.06.2019

Bund119 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/279#abs-1 (1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/279#abs-2 (2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/279#abs-3 (3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

§ 278a § 280