Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 546a Entschädigung des Vermieters bei verspäteter Rückgabe
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 439
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 10.03.2016 – 2 U 128/15Zitiert von 1
- BGH, 18.01.2017 – VIII ZR 17/16Wohnraummiete: Bemessung der Nutzungsentschädigung bei verspäteter Rückgabe der Wohnung nach Beendigung des MietverhältnissesZitiert von 6
- BGH, 12.07.2017 – VIII ZR 214/16Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; fehlender Rückerlangungswille des Vermieters; Nutzungsentschädigungsanspruch; bereicherungsrechtlicher NutzungsersatzanspruchZitiert von 14
- AG Brandenburg an der Havel, 16.06.2021 – 31 C 51/20
- BGH, 18.06.2025 – VIII ZR 291/23Wohnraummiete: Vorenthaltung der Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses; fehlender Rückerlangungswille des Vermieters; bereicherungsrechtlicher Nutzungsersatzanspruch des Vermieters; Bemessung des Werts der herauszugebenden Nutzungen
- OLG Brandenburg, 30.06.2015 – 6 U 28/14
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 27.05.2026 – 4 U 60/25
- OLG Karlsruhe, 20.03.2026 – 14 U 128/25Zitiert von 1
- LSG Hessen, 15.12.2025 – L 6 AS 596/25 B ER
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 546a BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/546a#abs-1 (1) Gibt der Mieter die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung die vereinbarte Miete oder die Miete verlangen, die für vergleichbare Sachen ortsüblich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/546a#abs-2 (2) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.