Rechtsprechung / OLG Dresden / 2024

OLG Dresden Beschluss vom 22.07.2024 – 1 Ws 321/24

StrafrechtSachsenStrafrecht SachsenVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen

Orientierungssatz

1. Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. In Haftsachen ist das von Verfassungswegen zu beachtende Beschleunigungsgebot konsequent einzuhalten. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (Anschluss BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08, StV 2008, 421).(Rn.14)

2. An die Förderung und den notwendigen Abschluss des Verfahrens sind auch dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird.(Rn.15)

3. Wenn die Sache bereits bei Erlass des Haftbefehls im Wesentlichen ausermittelt war und nicht ersichtlich ist, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen noch erfolgen sollen, stellt es einen eklatanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, wenn die Staatsanwaltschaft nach 6 Monaten noch keine Anklage erhoben hat. Deshalb ist der Haftbefehl aufzuheben.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Dessau-Roßlau, 2. Januar 2024, 11 Gs 1346/23

Tenor§

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Januar 2024 (Az.: 11 Gs 1346/23) aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_1

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 2. Januar 2024 - 11 Gs 1346/23 - gegen den Beschuldigten S. D. wegen des Tatvorwurfs des erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, Körperverletzung, Diebstahl und Bedrohung die Untersuchungshaft angeordnet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_2

Der Beschuldigte wurde am 25. Mai 2024 festgenommen, daraufhin am 26. Mai 2024 dem Amtsgericht Dessau-Roßlau zur Verkündung des Haftbefehls vorgeführt und befindet sich seither in Untersuchungshaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_3

Das Amtsgericht Dessau-Roßlau hat mit Beschluss vom 11. Juni 2024 - 11 Gs 1346/23 - die Aufrechterhaltung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 2. Januar 2024 aus den Gründen seines Erlasses und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_4

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 11. Juni 2024, welche am selben Tage beim Amtsgericht Dessau-Roßlau eingegangen ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_5

Das Landgericht Dessau-Roßlau - 7. große Strafkammer - hat mit Beschluss vom 17. Juni 2024 - 7 Qs 87/24 - die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 11. Juni 2024 als unbegründet verworfen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_6

Hiergegen wendet sich der Beschuldigte mit seiner weiteren Beschwerde mit am selben Tage beim Landgericht Dessau-Roßlau eingegangenen anwaltlichem Schriftsatz vom 8. Juli 2024.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_7

Das Landgericht Dessau-Roßlau hat der weiteren Beschwerde des Beschuldigten nicht abgeholfen und die Sache mit Verfügung vom 9. Juli 2024 dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt.

8

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die weitere Beschwerde des Beschuldigte als unbegründet zu verwerfen.

II.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_8

Die gemäß §§ 304 Abs. 1, 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO statthafte weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 17. Juni 2024 ist zulässig und begründet.

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Die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 112 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, Nr. 3 StPO liegen nicht mehr vor.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_9

Zwar ist der Beschuldigte eines erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl und Bedrohung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, 239a Abs. 1, 241 Abs. 1, 242 Abs. 1, 249 Abs. 1, 253, 255 StGB dringend tatverdächtig.

12

Auch bestehen die Haftgründe der Fluchtgefahr sowie der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 StPO.

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Der Haftbefehl des Amtsgerichts Dessau-Roßlau war jedoch wegen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebotes aufzuheben.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_10

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. In Haftsachen ist das von Verfassungswegen zu beachtende Beschleunigungsgebot konsequent einzuhalten. Das Gewicht des Freiheitsanspruchs des Untersuchungsgefangenen verstärkt sich dabei gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse des Staates mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft (BVerfG, Beschl. v. 11.6.2008 – 2 BvR 806/08 = StV 2008, 421).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_11

An die Förderung und den notwendigen Abschluss des Verfahrens sind auch dann hohe Anforderungen zu stellen, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird. Insoweit ist anzumerken, dass die Sache bereits seit über sechs Monate eine Haftsache ist, ohne dass die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Hierbei war die Sache nach der Vernehmung der Geschädigten B. und Sch. sowie der in diesem Zusammenhang durchgeführten Wahllichtbildvorlage, der Fertigung von Lichtbildern von den Verletzungsfolgen des Geschädigten B. und der Sicherung von DNA-Spuren im Pkw des Geschädigten des Beschuldigten, was alles am 27. Dezember 2023 stattfand, im Wesentlichen ausermittelt. Weitere Ermittlungsmaßnahmen sind seitdem – mit Ausnahme des Einganges der Auswertung der DNA-Spuren im Behördengutachten vom 26. April 2024 – nicht erfolgt. Es ist auch nicht ersichtlich, welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen noch erfolgen sollen. Insoweit ist die Akte bereits Ende 2023 so ausermittelt gewesen, dass Anklage hätte erhoben werden können. Jedenfalls hätte dies spätestens mit Eingang des Behördengutachtens zu den DNA-Spuren vom 26. April 2024 erfolgen können, ab dann war das Unterlassen der Anklageerhebung nicht mehr nachzuvollziehen. Auch sei bemerkt, dass nicht ersichtlich ist, dass die Staatsanwaltschaft sich um eine in Haftsachen gebotene beschleunigte Bearbeitung der Prüfung der DNA-Spuren bemüht hat.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-22/1-ws-321-24#rd_12

Das insoweit bis zum heutigen Tag keine Anklage durch die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau erhoben worden ist, stellt einen eklatanten Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot dar, was die Aufhebung des Haftbefehls des Amtsgerichts Dessau-Roßlau zur Folge hat.

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Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.