Rechtsprechung / LG Wuppertal / 2015

LG Wuppertal Urteil vom 14.08.2015 – 2 O 142/14

ECLI:DE:LGW:2015:0814.2O142.14.00

VerkehrsrechtNordrhein-WestfalenVerkehrsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

15+ zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 26.173,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einen Betrag von 21.173,88 € seit dem 28.02.2013 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.000,- € seit dem 29.04.2013 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Regressforderung in Höhe von 1.358,86 € durch Zahlung zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

1

T a t b e s t a n d

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_3

Die Parteien streiten über von der Klägerin geltend gemachte gesamtschuldnerische Regressansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dieser Verkehrsunfall ist ebenfalls Hintergrund eines weiteren, am Landgericht Wuppertal unter dem Aktenzeichen 2 O 308/13 anhängigen Verfahrens.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_4

Am 26.05.2012 kam es auf der K Str. in V zu einem Verkehrsunfall, an dem der von Herrn V gesteuerte und bei der Klägerin versicherte Pkw Audi, amtl. Kennzeichen XXXX, das von Herrn M gesteuerten Motorrad Suzuky, amtl. polnisches Kennzeichen ###, das bei der Beklagten haftpflichtversichert war, und das Fahrzeug des Herrn L, Typ Chevrolet, amtl. Kennzeichen yyyy, beteiligt waren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_5

Herr V befuhr am Unfalltage die K Str. in V in westlicher Richtung. Bei dieser handelt es sich um eine vierspurige Bundesstraße mit jeweils zwei Fahrstreifen pro Fahrtrichtung. Die gegenläufigen Fahrbahnen sind mittig durch eine doppelte durchgezogener Linie (Verkehrszeichen 295) voneinander getrennt. Die Straße befindet sich im Ortsbereich, so dass eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h vorgeschrieben ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_6

Da Herr V sich verfahren hatte, wendete er - trotz der doppelten durchzogen Linie - sein Fahrzeug, um seine Fahrt anschließend in entgegengesetzter Richtung fortzusetzen. Zu diesem Zeitpunkt stand der Versicherungsnehmer der Beklagten, Herr M, in entgegengesetzter Richtung zur ursprünglichen Fahrtrichtung des Herrn V an einer mehrere 100 Meter entfernten, Rot zeigenden Lichtzeichenanlage. Als diese auf Grün sprang, fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten los. Er kollidierte mit dem linken Heck des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs. Herr M und sein Motorrad wurden in Richtung der Gegenfahrbahn geschleudert. Dort kollidierte das Motorrad mit der Front des Fahrzeugs des Herrn L, der sich mittlerweile mit seinem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn genähert hatte. Herr M verstarb aufgrund der Unfallverletzungen noch am Unfallort.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_7

Herr L machte gegenüber der Rechtsvorgängerin der Klägerin wegen der erlittenen Schäden Schadensersatzansprüche geltend. Diese betrafen die Wiederherstellungskosten seines beschädigten Fahrzeuges, Nutzungsausfall für den Zeitraum, in dem sein Fahrzeug polizeilich beschlagnahmt war, Reparaturkosten für die Wiederherrichtung und Zulassung eines vorhandenen Altfahrzeuges für die Zeit, in der ihm kein Fahrzeug zur Verfügung stand.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_8

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin regulierte bis zum 16.08.2012 die Schäden des Herrn L in Höhe von 21.173,88 €. Hierbei handelt es sich um folgende Positionen:

8

Reguliert am:              Betrag:                 Gegenstand

9

06.08.2012:        14.944,34 €   Kfz-Schaden v. 14.902,14 € zzgl.                Kostenpauschale v. 25,- € u.17,20 € Nebenpositionen)

10

07.12.2012:          1.561,28 €  Rechtsanwaltskosten

11

20.08.2012:              2.999,28 €  Mehrwertsteuer zzgl. Reparatur Altauto

12

16.08.2012:              1.668,89 €  Sachverständigenkosten

13

Summe                       21.173,88 €

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_9

Eine weitere Regulierung lehnte die Rechtsvorgängerin der Klägerin Herrn L gegenüber mit Schreiben vom 06.02.2013 ab (Bl. 43 GA). Unter dem gleichen Datum forderte sie die Beklagte auf, einen Betrag von 21.272,75 €, nämlich geleistete Entschädigung in Höhe von 21.173,88 € zzgl. Kosten von 98,87, € bis zum 27.02.2013 zu zahlen. Dies wies die Beklagte jedoch zurück.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_10

Unter dem 22.03.2013 erhob Herr L Klage gegen Herrn V, die Firma B2 und die Rechtsvorgängerin der Klägerin und verlangte Ersatz eines weiteren Teils seines Schadens in Höhe von 12.129,96 €, Schmerzensgeld in Höhe von 3.000,- € und Feststellung der Haftung für weitere Schäden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin verkündete der Beklagten des hiesigen Prozesses den Streit.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_11

Durch Beschluss vom 24.02.2014 stellte das Landgericht Wuppertal fest, dass die Parteien einen Vergleich geschlossen hatten, in dem sich die dortigen Beklagten verpflichteten, an den Kläger des dortigen Verfahrens 5.000,- € zu zahlen, wodurch sämtliche Ansprüche Herrn B aus dem Unfallgeschehen gegen sämtliche Unfallbeteiligten erledigt seien. Ferner wurde eine Kostenquote von 72% zu Lasten von Herrn L und 28% zu Lasten der Beklagten des dortigen Prozesses vereinbart.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_12

Zuvor hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 22.01.2014 mitgeteilt, dass der Vergleich geschlossen werden könne, und dass sie sich in einem etwaigen Innenregress nicht darauf berufen werde, dass dieser Vergleich ungünstig sei (Anlage K4).

18

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin zahlte an Herrn L am 12.03.2014  5.000,- €.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_13

Am 08.04.2014 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Betrages von 5.000,- €, also insgesamt 26.173,88 €, unter Fristsetzung von 3 Wochen auf. Mit Schreiben vom 24.04.2014 erklärte Beklagte, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären. Eine Zahlung erfolgte nicht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_14

Die Klägerin behauptet, der Versicherungsnehmer der Beklagten habe Unfall allein verschuldet. Dieser habe sein Motorrad auf mindestens 133 km/h beschleunigt und im Zeitpunkt der Kollision noch eine Geschwindigkeit von 84,5 bsi 96,4 km/h aufgewiesen. Der Wendevorgang ihres Versicherungsnehmers sei zum Zeitpunkt der Kollision bereits beendet gewesen. Herr V sei bereits ca. 50 bis 55 Meter vom Punkt des Wendemanövers entfernt gewesen und habe eine Geschwindigkeit von 50 km/h erreicht, als es zum Zusammenstoß mit Herrn M kam.

21

Die Klägerin beantragt,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_15

1.  die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 26.173,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 21.272,75 € seit dem 28.02.2013 sowie weitere Zinsen auf 5.000,- € seit dem 29.04.2013 zu zahlen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_16

2.  die Beklagte zu verurteilen, sie von einer Kostennote ihrer Prozessbevollmächtigten wegen der außergerichtlichen Geltendmachung der streitgegenständlichen Regressforderung in Höhe von 1.358,86 € durch Zahlung zu Händen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin freizustellen.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Klage abzuweisen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_17

Sie behauptet, der Unfall beruhe allein auf der grob fahrlässigen Verkehrswidrigkeit, dem Wendemanöver trotz doppelt durchzogener Linie, des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs. Das Wendemanöver sei noch nicht beendet gewesen. Ihr Versicherungsnehmer habe auch nicht vor Einleitung einer Notbremsung die von der Klägerin behauptete Geschwindigkeit gehabt. Zur Klagehöhe meint sie, die von der Klägerin ausgelegten Anwaltskosten von 1.561,28 € könnten nicht im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs berücksichtigt werden, da zu Unrecht eine 2,0 Anwaltsgebühr abgerechnet worden sei. Auch im Übrigen sei ein Ersatz nicht gerechtfertigt, da nicht ersichtlich sei, warum im Rahmen der Ersatzbeschaffung eine Umsatzsteuer und aus welchem Grund Reparaturkosten für ein Ersatzfahrzeug in Höhe von 724,28 € begründet wären. Diese Positionen bestreitet sie mit Nichtwissen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_18

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 03.07.2015 entschieden, dass das im Verfahren 2 O 308/123 eingeholte unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen St vom 18.11.2015 gemäß § 411a ZPO im hiesigen Verfahren verwertet werden soll (Bl. 57 GA).

28

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

29

Die zulässige Klage hat bis auf einen geringen Teil des geltend gemachten Zinsanspruchs Erfolg.

30

1.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_19

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 26.173,88 € gem. §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 17 StVG, §§ 3, 6 AuslPflVG, § 115 VVG.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_20

Gem. § 426 Abs. 2 BGB geht in dem Falle, dass ein Gesamtschuldner einen Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf den Gesamtschuldner über.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_21

Die Klägerin hat den durch den Unfall vom 26.05.2012 ebenfalls Geschädigten L befriedigt. Hierzu war sie gemeinsam mit der Beklagten als Gesamtschuldnerin aufgrund des Unfalls verpflichtet. Im Innenverhältnis kann sie Ausgleich der von der Beklagten verlangen, da diese ihr gegenüber gem. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 3, 6 AuslPflVG, § 115 VVG ausgleichspflichtig ist.

34

2.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_22

Die Beklagte hat der Klägerin gem. §17 Abs. 1 StVG, § 3 AuslPflVG die von dieser an den Zeugen L geleisteten Beträge zu ersetzen, da sie ihr gegenüber für die Folgen des Unfalls vom 26.05.2012 allein haftet.

36

a)

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_23

Der Schaden wurde im Rahmen des Unfalls sowohl beim Betrieb des Fahrzeugs des Versicherungsnehmers der Klägerin wie auch des Motorades der Beklagten verursacht. Grundsätzlich waren gem. § 17 Abs. 1 StVG beide Parteien Herrn L gegenüber ersatzpflichtig. Beide Parteien haben nicht nachgewiesen, dass es sich bei dem Unfall für ihre Versicherungsnehmer um höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bzw. um ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG gehandelt hat. Daher war gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG eine Haftungsabwägung vorzunehmen, wobei im Verhältnis untereinander die Verpflichtung zum Schadensersatz und dessen Höhe davon abhängen, inwieweit der Unfall vorliegend von dem einen oder anderem Teil verursacht worden ist. Dabei waren nur solche Umstände zu berücksichtigen, die zugestanden oder bewiesen waren.

38

b)

39

Nach der gemäß § 17 StVG erforderlichen Abwägung haftet die Beklagte für die durch den Unfall vom 26.05.2012 verursachten Schäden allein.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_24

Bei dieser Abwägung war zunächst die Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs sowie die Betriebsgefahr des bei der Beklagten versicherten Motorrades zu berücksichtigen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_25

Darüber hinaus ist die Kammer aufgrund des in dem Parallelverfahren Az. 2  O 308/13 eingeholten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens überzeugt, dass der Unfall maßgeblich durch den Versicherungsnehmer der Beklagten und dessen verkehrswidriges Verhalten verschuldet wurde und nicht auf eine Sorgfaltspflichtverletzung des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückzuführen ist.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_26

Herr V hat unter Verstoß gegen das Gebot gegen das Zeichen 295 die Fahrbahnmarkierung gewendet und damit zugleich gegen § 9 Abs. 5 StVO verstoßen und sich ebenfalls grob verkehrswidrig verhalten. Dieses Wendemanöver und der hierbei begangene Verkehrsverstoß waren jedoch für das Unfallereignis nicht ursächlich. Zwar besteht in dem Falle, dass sich ein Verkehrsunfall in unmittelbaren Zusammenhang mit einem Wendemanöver eines Fahrzeugs ereignet, der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wendende seine Sorgfaltspflichten verletzt und dadurch den Unfall verursacht hat. Dieser Anscheinsbeweis ist jedoch erschüttert.

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_27

Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen St hatte der Versicherungsnehmer der Beklagten das Motorrad nach dem Anfahren auf mindestens 120 km/h beschleunigt (Bl. 11 d. Sachverständigengutachtens) und dadurch die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 140 % überschritten. Hierbei handelt es sich um eine grob verkehrswidrige und in erheblichem Maße gefährliche Fahrweise. Diese hohe Geschwindigkeit führte dazu, dass dem Versicherungsnehmer der Beklagten nur noch eine kurze Zeit blieb, um angemessen auf das vor ihm auf seiner Fahrbahn befindliche Fahrzeug des Versicherungsnehmers der Klägerin zu reagieren.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_28

Demgegenüber ist ein Ursachenbeitrag des Versicherungsnehmers an dem Unfall  nicht festzustellen. Dessen Verkehrsverstoß, nämlich das trotz Überfahren einer zweifach durchgezogenen Linie ausgeführte Wendemanöver, hat sich allerdings nicht auf den Unfall ausgewirkt. Zu diesem Zeitpunkt hatte er sich mit seinem Fahrzeug bereits im Verkehr der Gegenrichtung eingeordnet und sein Wendemanöver beendet. Er nahm zu diesem Zeitpunkt bereits am gleichgerichteten Verkehr teil. Sein Fahrzeug hatte nach den Feststellungen des Sachverständigen unmittelbar vor der Kollision eine Geschwindigkeit von rund 40 km/h (vgl. Bl. 7 d. SV Gutachtens). An der Unfallstelle ist eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt. Dies ist jedoch die vorgeschriebene Höchst- und keine Richtgeschwindigkeit. Die von dem Versicherungsnehmer der Klägerin erreichte Geschwindigkeit von mindestens 40 km/ h stellt ein Tempo dar, das oberhalb der Geschwindigkeitsgrenze i.S. v. § 3 Abs. 2 StVO liegt, d.h. das Fahrzeug war nicht mehr so langsam, dass es den Verkehrsfluss behinderte.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_29

Es ist auch keine weitere Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs festzustellen, die sich ursächlich auf den Unfall ausgewirkt hat. Vielmehr hat der Sachverständige insbesondere festgestellt, dass zum Zeitpunkt, als Herr V den Wendevorgang begann, er den Versicherungsnehmer der Beklagten noch nicht sehen konnte.  Eine Pflicht, vor Überqueren der durchzogenen Linie noch einmal anzuhalten und sich zu vergewissern, ob von der Gegenfahrbahn kein Fahrzeug kommt besteht nicht. Ein solches Verhalten würde vielmehr das Risiko das mit dem Wendemanöver im Verkehr grundsätzlich aufgrund der möglichen Behinderung von Verkehrsteilnehmern verbunden ist, zusätzlich erhöhen, da sich das Fahrzeug in diesem Fall für eine längere Zeit als Hindernis auf der Fahrbahn befände. Das Wendemanöver ist vielmehr zügig durchzuführen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_30

Angesichts des erheblichen Verschuldens des Versicherungsnehmers der Beklagten tritt die Betriebsgefahr des bei der Klägerin versicherten Fahrzeugs vollständig zurück.

47

3.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_31

Die Klägerin kann gem. §§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 7, 17 Abs. 1 StVG von der Beklagten Ersatz des von ihr an den Drittgeschädigten L gezahlten Betrages von 26.173,88 € verlangen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_32

Die Klägerin hatte vorprozessual an den Drittgeschädigten 21.173,88 € gezahlt. Zwischen ihr und dem Drittgeschädigten war im Rahmen des zwischen diesen geführten Prozesses im Streit, ob und in welcher Höhe der Drittgeschädigte den Ersatz weiterer Schäden beanspruchen konnte. Die Klägerin hat mit Zustimmung der Beklagten einen Vergleich geschlossen, in dem der Drittgeschädigte mit einer Zahlung von 5.000,- € sämtliche Ansprüche aus dem Unfallgeschehen als erledigt ansah. Da die von der Klägerin über den Betrag von 5.000,- € gezahlten Beträge bereits vorher an den Drittgeschädigten geleistet hatte, waren erkennbar in den Vergleichsbetrag eingeflossen. Die Beklagte hat vor Abschluss des Vergleichs erklärt, dass sie im Innenregress nicht einwenden werde, der Vergleich sei ungünstig. Hieran ist sie gebunden und die von ihr gegen die einzelnen, vor Vergleichsabschluss erfolgten Zahlungen nunmehr erhobenen Einwendungen gem. § 242 BGB verwehrt.

50

4.

51

Soweit die Klägerin Freistellung von ihren außergerichtlichen Anwaltskosten verlangt, ist ihr Anspruch gem. § 249 BGB begründet.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-wuppertal/2015-08-14/2-o-142-14#rd_33

Die Klägerin hat darüber hinaus auch in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Zinsen gem. §§ 288, 286 BGB. Sie kann von der Beklagten Zinsen ab dem 28.02.2013 von einem Betrag von 21.173,88 € verlangen, da sie diese in dieser Höhe wirksam hinsichtlich der von ihr begehrten Regressforderung in Verzug gesetzt hat. Soweit sie in ihrem Schreiben vom 06.02.2013 darüber hinausgehend 98,87 € geltend gemacht hat, ist ein Zinsanspruch nicht begründet. Sie hat diesen Betrag mit Kosten begründet, die sie vorliegend nicht näher darlegt und auch nicht geltend macht. Darüber hinaus hatte sie zu diesem Zeitpunkt auch keinen Anspruch auf Schadensersatz über einen Betrag von 21.173,88 € hinaus, sondern lediglich einen Anspruch auf Freistellung von Ansprüchen des Herrn L, da sie diesem gegenüber zu diesem Zeitpunkt erst 21.173,88 € gezahlt hatte.

53

5.

54

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

55

Streitwert: 26.173,88 €