Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund360 Entscheidungen

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

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