Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

Stand: 10.06.2019

Bund338 Entscheidungen

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.

§ 411 § 412