Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/426#abs-1 (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/426#abs-2 (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.
Wird zitiert von 1.296 Entscheidungen zu § 426 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.12.2022 – 11 U 149/21 (Kart)
- OLG Hamm, 08.07.2020 – 12 U 74/19Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 28.07.2016 – I-5 U 111/15
- OLG Düsseldorf, 11.01.2011 – I-23 U 28/10
- LG Hamburg, 05.03.2025 – 330 O 3/21
- OLG Karlsruhe, 08.12.2006 – 12 U 208/05Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LG Dortmund, 30.06.2026 – 3 O 193/25
- LG Paderborn, 08.06.2026 – 4 O 107/25
- OLG Stuttgart, 24.03.2026 – 6 U 139/25
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