Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz

AuslPflVG

§ 6 Vermerk der Versicherungsdauer

Stand: 17.04.2024

Bund36 Entscheidungen

Bei einer Grenzversicherung nach § 5 kann der Versicherer die Dauer der Versicherung auf der Versicherungsbestätigung vermerken, wenn das Versicherungsverhältnis nicht auf unbestimmte Zeit eingegangen ist.

§ 5 § 7