Gesetze / Auslandsfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz
AuslPflVG§ 3 Verbot des Gebrauchs nicht versicherter Fahrzeuge
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 4
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- LG Wuppertal, 14.08.2015 – 2 O 142/14
- BGH, 01.07.2008 – VI ZR 188/07Zitiert von 11
- OLG Saarbrücken, 13.12.2024 – 3 U 36/23
- OLG Saarbrücken, 14.01.2021 – 4 U 14/20Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/3#abs-1 (1) Ein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG darf im Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/3#abs-2 (2) Ein Fahrzeug, das kein Fahrzeug im Sinne des Artikels 1 Nummer 1 der Richtlinie 2009/103/EG ist, oder ein Fahrzeug, das gemäß Artikel 5 Absatz 2 bis 5 der Richtlinie 2009/103/EG in demjenigen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, in dem es seinen gewöhnlichen Standort hat, von der Versicherungspflicht befreit ist, darf im Inland nur gebraucht werden, wenn die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Schäden gedeckt sind
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/3#abs-3 (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist der Gebrauch eines Fahrzeugs bei einer Motorsportveranstaltung oder Motorsportaktivität im Inland, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, in einem hierfür abgegrenzten Gebiet mit Zugangsbeschränkungen nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AuslPflVG%202024/3#abs-4 (4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 unzulässigen Gebrauch zu gestatten.