Rechtsprechung / LG Köln / 3. Zivilkammer / 2022
LG Köln Urteil vom 05.04.2022 – 3 O 170/19
3. Zivilkammer · ECLI:DE:LGK:2022:0405.3O170.19.00
ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext
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Landgericht Köln
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil§
In dem Rechtsstreit
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 01.03.2022
durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht und die Richterin am Landgericht
für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Gesamtschuldner mit Frau Dr. P., R.-straße Str. 000, 00000 I., dem Kläger alle materiellen Schäden sowie den immateriellen Zukunftsschaden aus der Behandlung [im April 2005, so wie er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen], soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 13.382,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2018 zu zahlen,
Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an den Kläger weitere 1.232,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.07.2019 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten als Gesamtschuldnerin mit der bereits gesondert verurteilten Dr. P..
Der Kläger kam [im März 2005] als Frühgeburt in der 32. SSW zur Welt. Wegen einer postpartalen Anpassungsstörung wurde er nach der Geburt unmittelbar auf die neonatologische Intensivstation verlegt. Dort wurde er wegen eines Amniondefektsyndroms antibiotisch behandelt und wegen eines Atemnotsyndroms zwei Tage lang beatmet. [Noch im selben Monat] wurde er mit einem leichten Schnupfen aus der stationären Behandlung entlassen. Am frühen Vormittag des [Tages der streitgegenständlichen Behandlung durch die Beklagte im April 2005] stellten die Eltern des Klägers diesen in der Kinderarztpraxis Dr. V. vor, dessen Praxisvertreterin zu diesem Zeitpunkt die Beklagte war. Die Eltern gaben im Rahmen der Untersuchung an, dass der Kläger seit circa zwei Tagen erkältet sei und starken Husten und Schnupfen habe, die Angabe weiterer Symptome ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte untersuchte den Kläger klinisch und verschrieb [Nasentropfen der Marke „J.“ und Hustensaft der Marke „H.“]. Im Notfallschein wurde unter anderem aufgenommen: „seit 2 Tagen (…) starker Husten + Schnupfen, (...) [Babynahrung der Marke „K.“] (…) 30ml, (…) trinkt etwas weniger (…)“. Am Morgen des [Folgetages] stellten die Eltern des Klägers diesen sodann in der kinderärztlichen Praxis der Kinderärztin P. vor. Gegen 16:00 Uhr verbrachten die Eltern den Kläger in die Notaufnahme der Universität [in Y.], wo ein nasaler Abstrich und Blut abgenommen wurde. Der Kläger wurde sodann stationär aufgenommen. Im weiteren Verlauf wurde dort die Diagnose einer hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie im Rahmen einer RSV-Bronchiolitis gestellt. Der Kläger ist schwerstbehindert, es besteht eine therapieresistente Epilepsie mit 15-30 Anfällen pro Tag. Die Mobilisation ist nur für einige Schritte mit Hilfe von Orthesen möglich, Nahrung kann er nur in pürierter Kost zu sich nehmen. Die Sprachfähigkeit fehlt, die Sehfähigkeit ist eingeschränkt ohne die Möglichkeit der Fixierung.
Der Kläger behauptet, die Behandlung durch die Beklagte sei grob fehlerhaft erfolgt. Die Beklagte hätte ihn umgehend notfallmäßig in das nächste Krankenhaus einweisen müssen, da bereits zu diesem Zeitpunkt eine RSV-Infektion vorgelegen habe. In der Nacht [auf den Tag, an dem die streitgegenständliche Behandlung durch die Beklagte erfolgte,] habe er die ganze Nacht über geschrien und sei blass und schlapp gewesen. Nach telefonischer Rückfrage bei dem Kinderkrankenhaus der Stadt Y. noch in der Nacht sei seinen Eltern empfohlen worden, ihn am Morgen im Rahmen des kinderärztlichen Notdienstes bei dem diensthabenden Kinderarzt vorzustellen. Im Rahmen der Vorstellung bei der Beklagten hätten seine Eltern neben den Symptomen von Husten und Schnupfen auch geschildert, dass seine Haut blau marmoriert, teils grünlich sei, er schwer atme und nicht trinke. Während der Untersuchung durch die Beklagte habe er geschlafen. Er sei nur einmal kurz aufgewacht, sei aber nicht aktiv gewesen, weil er sehr schwach gewesen sei. Seine Mutter habe die Klägerin explizit gefragt, warum er eine blaue Hautfarbe habe. Daraufhin habe die Beklagte geäußert, alle Frühgeborenen hätten eine derartige Hautfarbe. Seine Eltern könnten immer eine Klinik aufsuchen, dies erachte sie im Moment jedoch nicht für notwendig. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte über die Frühgeburtlichkeit, das Gestationsalter von vier Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin, die Erforderlichkeit der Beatmung zwei Tage postnatal sowie der bestehenden Erkältung mit starkem Husten und Schnupfen Bescheid gewusst habe, hätte sie erkennen müssen, dass er einer unmittelbaren stationären Einweisung bedurft habe, um eine kontinuierliche Überwachung der Atmung und Herztätigkeit sicher zu stellen und bei auftretenden Problemen, insbesondere dem Eintreten einer Apnoe unmittelbar intervenieren zu können. Die Kenntnis von der Gefährlichkeit einer RSV-Infektion bei Frühgeborenem habe auch zum damaligen Behandlungszeitpunkt schon zum Basiswissen eines niedergelassenen Pädiaters gehört. Das Unterlassen der stationären Einweisung sei nicht mehr verständlich.
Durch die unterlassene Einweisung sei es zu einer Sauerstoffunterversorgung mit der Folge des Eintritts der hypoxisch-ischämischen Enzephalopathie gekommen. Bei richtiger Behandlung wäre die schwerste Behinderung zu 100% sicher vermieden worden.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, als Gesamtschuldner mit Frau Dr. P., R.-straße Str. 000, 00000 I., dem Kläger alle materiellen Schäden sowie den immateriellen Zukunftsschaden aus der Behandlung [im April 2005, so wie] er im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht vorhersehbar ist, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen werden,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 13.382,74 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.01.2018 zu zahlen,
Die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.232,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Beklagte behauptet, die Behandlung sei lege artis erfolgt. Der Kläger sei am [Tag der streitgegenständlichen Behandlung durch die Beklagte] nicht in einer Weise erkrankt gewesen, die eine unmittelbare Einweisung ins Krankenhaus erforderlich gemacht habe. Es habe sich aufgrund des Beschwerdebildes kein spezifischer Hinweis darauf ergeben, dass der Kläger bereits an einer RSV-Infektion gelitten habe. Der Kläger sei weder blass noch unbeweglich gewesen. Außer Erkältungserscheinungen habe er keine weiteren Symptome aufgewiesen, die auf eine sich abzeichnende schwere Atemwegsinfektion hingedeutet hätten. Der Allgemeinzustand sei gut, das Hautkolorit rosig gewesen. Er sei wach und aktiv gewesen, Rasselgeräusche hätten nicht bestanden. Sie habe die Eltern des Klägers ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei den kleinsten Veränderungen wie schlechtem Trinkverhalten, Erbrechen, Fieber oder schneller Atmung eine Vorstellung des Klägers in einer Klinik erfolgen solle. Die Eltern des Klägers hätten diese Anweisung auch verstanden. Im Jahr 2005 habe es nicht dem Facharztstandard entsprochen, ein Frühgeborenes mit Atemstörungen zwingend in eine Klinik einzuweisen. Die hypoxisch-ischämische Enzephalopathie sei auch nicht durch eine nichterfolgte Einweisung des Klägers ins Krankenhaus eingetreten.
Mit vorgerichtlichem Schreiben des jetzigen Prozessvertreters wurde die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 04.01.2018 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes und zur Anerkennung des Zukunftsschadensvorbehalt aufgefordert. Hierfür sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.300.000,00 € mit einer 2,0 Geschäftsgebühr entstanden. Außerdem sind Kosten für die Erstellung eines privaten Sachverständigengutachtens in Höhe von 1.232,25 € entstanden.
Mit Urteilen des Landgerichts Köln vom 03.09.2014 sowie des Oberlandesgerichts Köln vom 13.11.2017 ist Frau Dr. P. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt worden. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass sie verpflichtet ist, dem Kläger alle gegenwärtigen und künftigen materiellen sowie den gesamten immateriellen Zukunftsschaden aus der fehlerhaften Behandlung vom 11.04.2005 zu ersetzten.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Für das Ergebnis des Sachverständigengutachtens des Herrn Prof. Dr. A. sowie für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2022 im hiesigen Verfahren sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung in dem Verfahren 3 O 397/19 sowie auf die jeweiligen Gerichtsakten verwiesen. Die Akte 3 O 397/19 hat vorgelegen und wurde zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
Entscheidungsgründe§
I.
Die Schadensersatzverpflichtung besteht, da die Beklagte die ihr aus dem Behandlungsvertrag obliegenden Pflichten verletzt hat, nachdem die von ihr durchgeführte ärztliche Behandlung nicht den Regeln der Kunst entsprochen hat. Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest.
1.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Kammer verkennt nicht, dass sich das streitgegenständliche Behandlungsgeschehen bereits im Jahr 2005 ereignet hat. Dies ist jedoch nicht mit einer Kenntniserlangung oder einer grob fahrlässigen Unkenntnis eines eventuell haftungsbegründenden Geschehens und einer eventuellen Beteiligung der Beklagten hieran gleichzusetzen. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfristen ist, ob der Verletzte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung so viel Erfolgsaussicht hat, dass sie ihm zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15) oder das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheint (BGH, Urteil vom 27.09.2011 - VI ZR 135/10). Die für den Beginn der Verjährung erforderliche positive Kenntnis vom Vorliegen eines Behandlungsfehlers kann nicht schon dann bejaht werden, wenn dem Patienten lediglich der negative Ausgang der ärztlichen Behandlung bekannt ist. Vielmehr gehört zur Kenntnis den anspruchsbegründenden Tatsachen das Wissen, das sich in dem Misslingen der ärztlichen Tätigkeit das Behandlungs- und nicht das Krankheitsrisiko verwirklicht hat (Martis/Winkhart, 5. Aufl. 2018, Randnummer V 22). Hiervon ist im vorliegenden Fall nicht auszugehen. Es ist nicht ersichtlich, dass für den Kläger, vertreten durch seine Eltern, als medizinischer Laie bereits im Jahr 2005 erkenntlich war, dass der aufgetretene Schaden auf einem fehlerhaften Verhalten auf der Behandlungsseite beruht. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem gegen die Nachbehandlerin im Jahr 2008 vor dem Landgericht Köln eingeleiteten Klageverfahren herleiten. Insbesondere hat der dort bestellte Sachverständige in seiner Anhörung im Jahr 2014 angegeben, keinen Behandlungsfehler in der Behandlung der Praxis des Herrn Dr. V., deren Vertreterin die Beklagte im Rahmen des kinderärztlichen Notdienstes war, erkennen zu können. Erst im Rahmen der Gutachtenerstellung in der Berufungsinstanz im Jahr 2017 nahm der in diesem Verfahren bestellte Sachverständige erstmals einen möglichen Behandlungsfehler im Rahmen der Behandlung in der Praxis des Herrn Dr. V. an. Auch die Verjährungshöchstfrist war zum Zeitpunkt der Klageeinreichung nicht abgelaufen, da hier für Schadensersatzansprüche, die auf einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gemäß § 199 Abs. 2 BGB eine Verjährung erst spätestens 30 Jahre nach der Begehung der tatbestandlichen Handlung im Sinne des §§ 823 Abs. 1 BGB oder der Vornahme der Pflichtverletzung im Sinne des §§ 280 Abs. 1 BGB angenommen.
2.
Der Beklagten ist hier ein grober Behandlungsfehler zur Last zu legen, da sie den Kläger nicht umgehend zur stationären Überwachung in ein Kinderkrankenhaus eingewiesen hat. Der Sachverständige hat ausgeführt, bei dem Kläger habe es sich zum Zeitpunkt der Untersuchung um ein 36+0 Wochen altes Frühgeborenes mit einem Gewicht von nur 2700 g gehandelt, er sei also zu diesem Zeitpunkt immer noch vier Wochen vor seinem eigentlichen Geburtstermin gewesen. Werde ein solches frühgeborenes Kind mit den im Notfallschein durch die Beklagte selbst dokumentierten Problemen mit starkem Schnupfen und Husten und einer Trinkschwäche beim Kinderarzt vorgestellt, müsse eine Einweisung ins Krankenhaus erfolgen. Diese sei zwingend indiziert. Dies gelte insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass zum Zeitpunkt der Behandlung RSV-Saison gewesen sei, die RSV-Infektion ihren Höhepunkt bei vorzeitig entlassenen Frühgeborenen habe und eines der ersten Anzeichen einer solchen Infektion ein Infekt der oberen Luftwege sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich das Vorliegen einer Trinkschwäche aus der Behandlungsdokumentation der Beklagten selbst. Dort ist unter anderem dokumentiert: „(...) [Babynahrung der Marke „K.“] (…) 30ml, (…) trinkt etwas weniger (…)“. Nach Bewertung des Sachverständigen sei hiernach von einer Trinkschwäche auszugehen und zwar auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger ein Stillkind gewesen sei. Denn auch ein Stillkind würde bei Verabreichung einer Flasche weit mehr trinken als die geringen Mengen, die sich hier in der Dokumentation der Beklagten finden würden.
Die vorstehend wiedergegebenen gutachterlichen Feststellungen konnte die Kammer ihrer Entscheidung uneingeschränkt zugrunde legen. Hierbei hat sie zunächst berücksichtigt, dass die fachliche Kompetenz des Sachverständigen unter keinem Gesichtspunkt in Zweifel gezogen werden kann. Der beauftragte Gutachter bezieht seine Fachkunde nicht nur aus seiner langjährigen ärztlichen und wissenschaftlichen Tätigkeit, sondern ist überdies ein umfassend erfahrener Gerichtsgutachter. Hinzu kommt, dass der Sachverständige das von ihm jeweils Festgestellte überzeugend und nachvollziehbar zu erläutern vermocht und alle Rückfragen in jedem einzelnen Fall verständlich und präzise beantwortet hat. Die Grundlagen seiner Erkenntnisse, insbesondere die eingesehenen vollständigen ärztlichen Behandlungsunterlagen nebst der Ergebnisse bildgebender Verfahren hat der Gutachter durchgängig kenntlich gemacht und im Einzelnen verdeutlicht, aus welchem Grund die vorhandenen Anknüpfungstatsachen jeweils zu den gefundenen Ergebnissen geführt haben. Mängel der Begutachtung sind hiernach unter keinem Aspekt erkennbar, so dass sich die Kammer den Ausführungen des Sachverständigen in vollem Umfang anschließt.
Der von der Beklagten mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen beantragten Einholung eines weiteren Gutachtens bedurfte es demgegenüber nicht. Die Voraussetzungen des § 412 Abs. 1 ZPO, unter denen das Gericht eine neue Begutachtung anzuordnen hat, liegen nicht vor. Das Gericht kann nach § 412 Abs. 1 ZPO ein weiteres Gutachten einholen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Die Einholung eines weiteren Gutachtens steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts (BGH NJW 1999, 1778 (1779)). Eine ungenügende Gutachtenerstellung ist im vorliegenden Fall unter keinem Gesichtspunkt anzunehmen. Der Sachverständige hat sich mit allen gegen das Ergebnis seines Gutachtens von der Beklagten erhobenen Einwendungen ausführlich auseinandergesetzt. Umstände, aufgrund derer die sorgfältig begründeten Schlussfolgerungen dieses Sachverständigen in Zweifel zu ziehen sein sollten, trägt die Beklagte nicht vor. Insbesondere trägt der Einwand der Beklagten, der Sachverständige habe es an den Angaben der entsprechenden Literatur fehlen lassen, nicht. Zum einen kann ohne weiteres unterstellt werden, dass er als langjähriger Leiter einer neonatologischen Universitätsklinik über den notwendigen Überblick über die entsprechende Literatur verfügt. Zum anderen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung dargelegt, auf welche Literatur er sich in Rahmen seiner Gutachtenerstellung bezogen hat.
In der unterlassenen Einweisung ist auch ein grober Behandlungsfehler zu sehen. Der Sachverständige - dem die Kammer auch insoweit folgt - hat dargelegt, dass von einem schwerwiegenden Behandlungsfehler auszugehen sei. Die Fehleinschätzung der Besonderheiten des Frühgeborenen dürfe einem Kinderarzt schlichtweg nicht unterlaufen. Die noch bestehende Frühgeburtlichkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung sei gänzlich und fehlerhaft außer Acht gelassen worden. In einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem ein frühgeburtliches Kind mit den hier vorliegenden -und auch durch die Beklagte dokumentierten- Risikofaktoren vorgestellt werde, müsse immer eine Krankenhauseinweisung vorgenommen werden, schon weil theoretisch eine Infektion mit RS-Viren vorliegen könne. Dies deshalb, weil die RSV-Infektion sehr schnell sehr fulminant verlaufen und von den oberen auf die unteren Atemwege absinken könne. Bei der notwendigerweise vorzunehmenden Einweisung handele es sich auch nicht bloß um eine prophylaktische Einweisung, um Hypoxien, Apnoen und Exsikkosen zu erkennen, sondern darüber hinaus um eine therapeutische Einweisung, um den Patienten bei Bedarf mit Inhalation und Sondenernährung zu unterstützen.
Da sich bereits aus der eigenen Dokumentation der Beklagten auf den groben Behandlungsfehler schließen lässt kommt es auf die Frage, ob noch weitere Beschwerden wie insbesondere Schlappheit und ein bläulich marmoriertes Hautkollorid zum Zeitpunkt der Untersuchung des Klägers durch die Beklagte vorgelegen haben, nicht an, so dass eine Bewertung der Aussagen der Eltern des Klägers unterbleiben konnte.
3.
Darauf, ob die Beklagte hier einem zusätzlichen Diagnoseirrtum unterlegen ist, da sie einen bestehenden RSV-Infekt lediglich für eine einfache Erkältungsinfektion gehalten hat, kommt es ebenfalls nicht an. Zwar stellt der Sachverständige fest, zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Behandlung sei RSV-Saison gewesen, welche ein vorrangiges Infektionsrisiko von Frühgeborenen mit starken Apnoen und schwerer Bronchitis mit sich gebracht habe. Aber auch andere Infekte könnten diese Probleme bei Frühgeborenen hervorrufen, so dass eine Einweisung ins Krankenhaus auch bei anderen Infekten zwingend erforderlich sei. Auch ein massiver Schnupfen könne zu Atemstörungen bei Frühgeborenen führen. Da Früh- und Neugeborene noch nicht über den Mund, sondern hauptsächlich über die Nase atmen würden, werde bei einem massiven Schnupfen sowohl die Atmung als auch die das Trinken eingeschränkt. Ob der Kläger zum Zeitpunkt der Untersuchung eine Infektion durch RSV, Influenza oder andere Viren gehabt habe, sei für die Entscheidung der klinischen Überwachung nicht maßgeblich.
4.
Der grobe Behandlungsfehler ist auch kausal für den bei dem Kläger entstandenen hypoxischen Hirnschaden. Der Sachverständige hat - ebenfalls nachvollziehbar und detailliert - dargelegt, die Folgen, die der Kläger erlitten habe, würden zumindest mitursächlich zu 100% auf dem Umstand beruhen, dass nicht bereits am [Tag der streitgegenständlichen Behandlung durch die Beklagte] die Krankenhauseinweisung vorgenommen worden sei. Wäre der Kläger [noch am selben Tage] zur Überwachung und Therapie klinisch eingewiesen worden, wäre mit 100%iger Sicherheit der hypoxische Hirnschaden auf dem Boden von schweren Apnoen nicht entstanden. Der hypoxische Hirnschaden sei im Rahmen der von den Eltern beschriebenen Zyanoseattacken in der Zeit des Abend [des vorgenannten Tages bis um 18:00 Uhr des Folgetages] erfolgt. Soweit die Beklagte den Einwand erhoben hat, der Sachverständige sei zur Beantwortung der Frage der Ursächlichkeit des groben Behandlungsfehlers für den hypoxischen Hirnschaden nicht sachkundig, so vermag die Kammer diesem Einwand nicht zu folgen. Der Sachverständige ist ein umfassend erfahrener und darüber hinaus langjährig tätiger Neonatologe. Dieses Fachgebiet überschneidet sich mit dem Fachgebiet der Neuropädiatrie. Darüber hinaus verfügt der Sachverständige auch nach eigenen Angaben in diesem Fachgebiet über entsprechende Erfahrung und Expertise.
5.
Auch der bereits in einem anderen Verfahren rechtskräftig festgestellte grobe Behandlungsfehler der mit der hiesigen Beklagten als Gesamtschuldnerin in Anspruch genommenen Dr. P. lässt die Kausalität eines etwaigen Behandlungsfehlers der Beklagten nicht entfallen, selbst dann nicht, wenn der hypoxische Hirnschaden erst nach der Vorstellung des Klägers bei Dr. P. eingetreten wäre. Aufgrund des groben Behandlungsfehlers haftet die Beklagte als Gesamtschuldnerin ebenfalls für die durch die Fehlbehandlung durch Dr. P. entstandenen Schäden. Eine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch das grob behandlungsfehlerhafte Vorgehen von Dr. P. mit der Folge, dass die Beklagte für die weiteren Schäden, die nach der Behandlung durch Dr. P. aufgetreten sind nicht haftet, liegt nicht vor. Das durch die Beklagte gesetzte Schadensrisiko der Erstbehandlung durch die unterlassene stationäre Einweisung des Klägers dauerte im Zeitpunkt der Weiterbehandlung vollständig fort, so dass sich der Behandlungsfehler der Beklagten auf den weiteren Krankheitsverlauf maßgeblich ausgewirkt hat. Voraussetzung der Ersatzpflicht ist, dass der Zusammenhang des eingetretenen Schadens mit dem schädigenden Ereignis nicht so entfernt ist, dass ein Einstehenmüssen des Schädigers unzumutbar erscheint. Eine Unzumutbarkeit ist erst zu bejahen, wenn die Ursächlichkeit des ersten Umstandes für das zweite Ereignis völlig unerheblich war. (BGHZ 58, 162 (165 f.)) Entscheidend ist, ob die Zweitursache (novus actus interveniens) im Hinblick auf den eingetretenen Schaden so stark in den Vordergrund tritt, dass die Erstursache vollständig verdrängt wird und der Schaden dem Erstverursacher nicht mehr zugerechnet werden kann, so dass seine Haftung vollständig entfällt, (BGH NJW 2008, 1309 (1310)). Sind nach einem Behandlungsfehler durch den erstbehandelnden Arzt Folgeschäden aus einer Behandlung durch einen nachbehandelnden Arzt zu beurteilen, tritt eine zur Unterbrechung des Zurechenbarkeitszusammenhangs führende Begrenzung der Einstandspflicht des Erstbehandlers nur ausnahmsweise in bestimmten Sonderfällen - die hier sämtlich nicht vorliegen - ein. So kann es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang fehlen, wenn das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war, sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf also nicht mehr ausgewirkt hat. (vgl. BGH Urteil vom 28.01.1986 - VI ZR 83/85, VersR 1986, 601; Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88, VersR 1988, 1273) Gleiches gilt, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keiner Beziehung steht, oder wenn der die Zweitschädigung herbeiführende Arzt in außergewöhnlich hohem Maße die an ein gewissenhaftes ärztliches Verhalten zu stellenden Anforderungen außer Acht gelassen und derart gegen alle ärztlichen Regeln und Erfahrungen verstoßen hat, dass der eingetretene Schaden seinem Handeln haftungsrechtlich-wertend allein zugeordnet werden muss. (BGH Urteil vom 20.09.1988 - VI ZR 37/88, a. a. O.; BGH Urteil vom 06.05.2003 - VI ZR 259/02, VersR 2003, 1128; BGH, Urteil vom 22.05.2012 - VI ZR 157/11 -, VersR 2012, 905)
6.
Ein etwaiges Mitverschulden der Eltern dadurch, dass sie sich bei einer -etwaig-eingetretenen Befundverschlechterung am Abend des [Tages der streitgegenständlichen Behandlung] nicht mit dem Kläger ins Krankenhaus begeben haben, ist nicht haftungsmindernd zu berücksichtigen. Ein Mitverschulden des Patienten kommt mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes überhaupt nur dann in Betracht, wenn der Arzt ihn über die Sachlage vollständig und verständlich unterrichtet hat (BGH NJW 1997, 1635). Schon dies ist hier nicht zu erkennen, da schon aus dem Beklagtenvortrag nicht ersichtlich ist, dass die Beklagten den Eltern des Klägers die dem Kläger drohende Gefahr bei einer Nichteinweisung realistisch vor Augen geführt hat.
II.
Der Anspruch auf die Erstattung der Kosten für die Erstellung eines vorgerichtlichen privaten Sachverständigengutachtens sowie der Kosten für die vorgerichtliche Einschaltung des jetzigen Prozessvertreters ergibt sich ebenfalls aus §§ 611 Abs. 1, 241 Abs.2, 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. dem zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrag, § 823 BGB. Die außergerichtliche Geschäftsgebühr war bei der Bemessung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten mit einem Wert von 2,0 anzusetzen. Die Geschäftsgebühr der Ziffer 2300 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG ist eine Rahmengebühr nach § 14 RVG, die der Anwalt grundsätzlich nach billigem Ermessen festsetzen darf, wobei insbesondere Umfang und Schwierigkeit der Sache von Bedeutung sind. Dies findet in den Erläuterungen zu Nummer 2300 eine Entsprechung, wonach die Mittelgebühr des 1,3 -fachen nur gefordert werden darf, wenn die Sache umfangreich oder schwierig war. Der Einsatz von Spezialkenntnissen, um die es sich beim Arzthaftungsrecht wie allgemein beim Medizinrecht durchaus handelt, ist dabei etwas, das als Kriterium rechtlicher Schwierigkeit auch zugunsten des Spezialisten anzuerkennen ist (vgl. zahlreiche Nachweise etwa bei Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. § 14 RVG Rn. 4; VV 2300 Rn. 23). Es kommt demnach nicht maßgeblich darauf an, ob für die mit der Sache befassten Anwälte es sich um einen "Durchschnittsfall" handelt, oder ob er auch aus Sicht eines Spezialisten außergewöhnlich umfangreich oder schwierig ist. Der Umfang der entfalteten Tätigkeit stellt das im Regelfall wesentlichere Kriterium dar (soweit diese sachlich begründet ist). Hier entzieht sich die Gebührengestaltung einer schematischen Betrachtung, es kommt vielmehr auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalles an. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Arzthaftungssache von (gemessen an einem durchschnittlichen bürgerlich-rechtlichen Streit) höherem Schwierigkeitsgrad und vor allem von erheblichem Umfang. Dafür maßgeblich ist die vorprozessual durch den Anwalt des Klägers entfaltete Tätigkeit. (OLG Köln, Beschluss vom 19. März 2015 - I-5 W 7/15 -, Rn. 2 - 4, juris) Er hat in einem eindeutig überdurchschnittlichen Umfang Tätigkeiten entfaltet, um einen Rechtsstreit zu vermeiden und die Sache einer einvernehmlichen Klärung zuzuführen, nämlich über einen langen Zeitraum umfangreiche Korrespondenz mit dem hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherer geführt und ein Gutachten eingeholt. Das ist aber genau das, was der Gesetzgeber mit "umfangreicher Tätigkeit" meint, was nicht bei jedem durchschnittlichen Zivilrechtsstreit an vorprozessualer Tätigkeit anfällt und was auch in Arzthaftungssachen keineswegs von allen Anwälten erbracht wird. Dies rechtfertigt eine deutliche Abweichung von der Mittelgebühr nach oben. Angemessen ist unter Abwägung der Umstände dieses Einzelfalles ein 2,0-facher Ansatz der Rahmengebühr.
III.
IV.
V.
Der Streitwert wird auf 1.300.000,00 € festgesetzt.