Rechtsprechung / LG Köln / 23. große Strafkammer / 2020
LG Köln Urteil vom 10.07.2020 – 323 KLs 50/19 323 KLs 5/20
23. große Strafkammer · ECLI:DE:LGK:2020:0710.323KLS50.19.323KL.00
StrafrechtNordrhein-WestfalenStrafrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tenor§
Der Angeklagte N wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 667 Fällen, wobei es sich in 69 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Im Übrigen wird er freigesprochen.
Hinsichtlich des Angeklagten N wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 251.782,35 € angeordnet.
Der Angeklagte B wird wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 525 Fällen, wobei es sich in 42 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Hinsichtlich des Angeklagten B wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 63.780,96 € angeordnet.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens im Umfang ihrer Verurteilung. Sofern der Angeklagte N freigesprochen worden oder das Verfahren eingestellt worden ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die den Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten N :
bzgl. des Angeklagten B :
§§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 52, 73, 73c StGB
Gründe§
A.Zur Person
I. Der Angeklagte N
1. Der Angeklagte N wurde am 00.00.0000 in Bergisch Gladbach geboren. Seine Mutter betreibt einen Friseursalon, sein Vater war in der Vergangenheit Inhaber eines Speditionsunternehmens in Polen. Mit beiden Elternteilen hatte er durchgängig ein gutes Verhältnis. Der Angeklagte hat keine Geschwister, ist ledig und kinderlos. Er führte in der Vergangenheit mehrere Beziehungen. Derzeit ist er beziehungslos.
Nach seiner Geburt wuchs er zunächst mit seinen Eltern auf, wurde regulär in die Grundschule eingeschult und wechselte von dort auf das Gymnasium. Dieses besuchte er bis zur achten Klasse, die er einmal wegen Nichtversetzung wiederholen musste. Als sich seine Eltern trennten, verblieb er bei seiner Mutter und wuchs sodann mit dieser in O auf. Er besuchte nach dem Umzug dort nun die Realschule, da er auf ein Gymnasium nicht mehr aufgenommen wurde. Er schloss die Realschule mit der Erlangung der mittleren Reife im Alter von 17 Jahren ab, wobei seine Noten nicht gut waren.
Eine weiterführende Ausbildung begann er zunächst nicht. Bewerbungen seinerseits führten nicht zum Beginn einer Ausbildung, da er eine Zusage für eine Ausbildung zum Koch aus mangelndem Interesse und aufgrund des an ihn selbst gestellten Erwartungsdrucks ablehnte und seine Bemühungen um eine Stelle im präferierten kaufmännischen Bereich wegen zu schlechter Abschlussnoten nicht erfolgreich waren. Stattdessen absolvierte er verschiedene Praktika und eine Maßnahme im Bereich Elektrotechnik, die ihm über das Jobcenter vermittelt wurde. Im Anschluss besuchte er ungefähr ein Jahr lang ein Berufskolleg, um nachträglich sein Abschlusszeugnis zu verbessern und verfolgte zunächst auch das Ziel, sein Abitur nachzuholen. Er zog sodann zu seinem Vater, bei dem er noch heute mietfrei wohnt. Auch seitdem hat er keine weiterführende Ausbildung begonnen. Er jobbte vielmehr unter anderem mit Mitte 20 ein Jahr lang in einer Großbäckerei in Köln-Seeberg in der Nachtschicht, bis er aufgrund eines Personalabbaus entlassen wurde. Seit seiner Anstellung in der Großbäckerei arbeitete der Angeklagte lediglich noch in Gelegenheitsjobs, etwa als Kellner in einem Café, in einer Bar und einer Diskothek. Leistungen nach dem SGB II bezog der Angeklagte nur vorübergehend.
Ernsthafte Erkrankungen oder Unfälle hat der Angeklagte nicht erlitten.
2. Im Alter von 17 Jahren konsumierte der Angeklagte das erste Mal Cannabis in der Form des Rauchens eines Joints. Dabei konsumierte er zunächst in der Gruppe, erwarb sodann jedoch auch selbst Cannabis und rauchte etwa drei Joints pro Tag; eine Menge von etwa 0,5 Gramm. Er konsumierte täglich, wobei es zu konsumfreien Zeiten in Urlauben kam. Die Phase des Cannabiskonsums setzte sich bis ins Alter von 20 Jahren fort, als er nun realisierte, dass er hiervon träge, müde und lustlos wurde und ihm der Konsum insgesamt nicht guttat. Er beendete seinen Konsum sodann ohne fremde Hilfe. Seither rauchte er Cannabis höchstens einmal im Jahr, zuletzt vor seiner Verhaftung. Insofern verfügte er auch gelegentlich über einen Vorrat bei sich zuhause, den er etwa auch Gästen zur Verfügung stellte.
Vor ungefähr zwei oder drei Jahren begann der Angeklagte sodann, auf Partys und an Wochenenden Kokain zu konsumieren. Der Konsum erfolgte dabei ausschließlich durch Schnupfen, ohne dass es in der Folge zu einer Ausweitung der Konsumform kam. Während ein Konsum auf Partys zu Beginn nicht immer erfolgte, wurde dieser später regelmäßiger an drei Wochenenden pro Monat, wobei er etwa ein halbes Gramm Kokain pro Abend schnupfte. Dieses führte bei ihm zu einer aufputschenden, euphorisierenden Wirkung; Verfolgungserleben hatte der Angeklagte nie. Im Jahr vor der Festnahme steigerte sich der Konsum dann hin zu einem Gramm pro Abend, wobei der Angeklagte weiterhin an Wochenenden in der Gruppe mit Freunden konsumierte. In dieser Zeit erlebte er einmal das Auftreten von Herzrasen.
An weiteren Betäubungsmitteln konsumierte der Angeklagte zu Feiern etwa vier Mal jährlich Ecstasy. Sonstige Betäubungsmittel hat er nicht konsumiert.
Der Angeklagte trinkt im gesellschaftlichen Rahmen zudem gelegentlich Alkohol; erstmalig im Alter von 15 Jahren; heute – nach seinen Angaben – ausschließlich zum Genuss.
In der Untersuchungshaft konsumierte der Angeklagte keinerlei Betäubungsmittel; ohne dass dies bei ihm zu körperlichen oder psychischen Reaktionen geführt hätte, oder dass er ein Konsumbedürfnis verspürt hätte.
3. Der Angeklagte ist mehrfach vorbestraft. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 07.02.2020 enthält acht Eintragungen:
a) Mit, seit dem 17.02.2015 rechtskräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 09.02.2015 (Az. 530 Cs 9/15) wurde gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt. Mit, seit dem 25.12.2015 rechtkräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17.12.2015 (Az. 530 Ds 843/15) wurde sodann gegen ihn ebenfalls wegen Beleidigung eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt.
b) Mit, seit dem 05.02.2016 rechtskräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.01.2016 (Az. 127 Cs 1121/15) wurde gegen den Angeklagten weiter wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt und wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung eines berauschenden Mittels eine Geldbuße von 500 EURO verhängt. Er hatte am 11.10.2015 gegen 20:38 Uhr in Düsseldorf insgesamt 4,6 Gramm brutto Marihuana bei sich geführt und gegen 20:50 Uhr nach vorherigem Konsum von Cannabinoiden mit einem Audi A3 unter anderem den Kreuzungsbereich W Straße/L Straße befahren.
c) Mit, seit dem 24.11.2016 rechtskräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 02.11.2016 (Az. 143 Cs 437/16) wurde gegen den Angeklagten wegen Beleidigung eine Freiheitsstrafe von drei Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dabei wurde ihm vorgeworfen, am 22.06.2016 gegen 14:05 Uhr auf der Polizeiwache in Düsseldorf zur Entgegennahme von Asservaten erschienen zu sein und im Verlauf der Übergabeverhandlungen sieben Polizeibeamten mehrfach als „Opfer“ beschimpft und mit den Worten „Sie hätten mit einer Prügelei mit den ‚Bullen‘ kein Problem“ diese zu einer Schlägerei aufgefordert, schließlich eine Polizeibeamtin als „kleine Schlampe“ tituliert und geäußert zu haben; die übrigen Kollegen „hätten nichts drauf“.
Mit, seit dem 25.05.2017 rechtskräftigen, Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 27.04.2017 (Az. 530 AR 14/17 BEW) wurde die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Strafbefehl vom 02.11.2016 widerrufen, da der Angeklagte auf die auferlegte Geldauflage von 360 EURO nichts gezahlt hatte. Von August 2017 bis zum 03.11.2017 verbüßte der Angeklagte die Freiheitsstrafe in der JVA Attendorn.
d) Mit, seit dem 20.01.2017 rechtkräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 03.01.2017 (Az. 710 Cs 361/16) wurde gegen den Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt. Mit, seit dem 22.06.2017 rechtskräftigen, Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.05.2017 (Az. 143 Cs 437/16) wurde beschlossen, die Strafen aus den Strafbefehlen vom 02.11.2016 und 03.01.2017 nicht auf eine Gesamtstrafe zurückzuführen.
Mit, seit dem 19.04.2017 rechtskräftigen, Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 29.03.2017 (Az. 581 Ds 525/16) wurde gegen den Angeklagten wegen Besitzes von Betäubungsmitteln eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt. Er hatte am 29.09.2016 gegen 7:30 Uhr in einem Wohnzimmerschrank über 0,34 g/n Kokain, 9,58 g/n Marihuana, 0,68 g/n MDMA und drei Crusher mit Marihuanaanhaftungen verfügt.
Durch, seit dem 05.10.2017 rechtskräftigen, Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 13.09.2017 (Az. 581 Ds 525/16) wurden die Strafen aus den Strafbefehlen vom 03.01.2017 und 29.03.2017 nachträglich zu einer Gesamtgeldstrafe von 110 Tagessätzen zu je 10 EURO zurückgeführt. Diese ist durch vollständige Zahlung erledigt.
e) Zuletzt wurde gegen den Angeklagten durch das Amtsgericht Köln mit Strafbefehl vom 16.01.2018 (Az. 710 Cs 9/18), rechtkräftig seit dem 02.02.2018, wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 10 EURO festgesetzt. Er hatte am 12.06.2017 gegen 16:08 Uhr ohne Fahrerlaubnis mit einem PKW der Marke Porsche unter anderem den Melatengürtel in Köln befahren. Die Strafe ist durch vollständige Zahlung erledigt.
II. Der Angeklagte B
1. Der Angeklagte B wurde am 00.00.0000 in O geboren. Er hat keine Geschwister. Er ist ledig und kinderlos und lebt derzeit nicht in einer Beziehung.
Er verbrachte die ersten zwei Lebensjahre zunächst bei seiner berufstätigen Mutter, wobei er sich tagsüber bereits oft bei seiner Großmutter aufhielt, da seine Familie einen Imbiss im C-Werk in O betrieb. Sein Vater lebte von der Mutter getrennt und kümmerte sich nicht um den Angeklagten. Ungefähr ab seinem zweiten Lebensjahr wuchs der Angeklagte dann zunächst dauerhaft bei seinen Großeltern mütterlicherseits auf, die für ihn auch eine Ersatzelternfunktion einnahmen. Mit 13 oder 14 Jahren lebte der Angeklagte später noch einmal ein Jahr bei seiner Mutter. Während dieser Zeit stritt er mit dieser viel. Auch aufgrund seiner abnehmenden schulischen Leistungen und seinen Freunden wandte sich die Mutter an das Jugendamt, worauf der Angeklagte im Alter von 14 bis 16 in einem Heim in S lebte, wo er erstmalig in Kontakt mit Cannabis kam. Der Angeklagte zog im Anschluss zurück zu seinen Großeltern nach O , hatte dort einen guten Kontakt zu seiner dort lebenden Tante, der Zeugin M1 , und einer in Rheinland-Pfalz lebenden weiteren Tante sowie zu seiner Cousine, der Zeugin I .
Der Angeklagte verließ schließlich nach der neunten Klasse ohne Erlangung eines Abschlusses die Schule. Im Anschluss besuchte er die Berufsschule und nahm an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teil. Den Tod des Großvaters im Jahr 2012 erlebte der Angeklagte als sehr schwierig, kümmerte sich in der Folge viel um seine Großmutter und half dieser bei Einkäufen und im Haushalt. Er begann später, auf 400-EURO-Basis im Familienimbissbetrieb in O zu arbeiten, den zwischenzeitlich auch seine Tante, die Zeugin M1 , übernommen hatte. Der Angeklagte war dort von Oktober 2012 bis November 2017 sowohl beim Betrieb des Imbisses als auch im zusätzlich betriebenen Catering-Bereich tätig. Da die Tante den Betrieb aufgeben wollte, bestand jedoch nicht die Möglichkeit für den Angeklagten, dauerhaft in diesem Betrieb zu verbleiben.
Aufgrund des gesundheitlich angeschlagenen Zustands der Großmutter wollte und konnte der Angeklagte nicht weiter in deren Haushalt leben und zog im November 2017 für mehrere Monate bis April 2018 erneut zu seiner Mutter, zu der er jetzt wieder ein gutes Verhältnis hat. Im Mai 2018 zog er schließlich in eine eigene Wohnung in der S1 Hauptstraße 00 in L1, während seine Mutter die monatliche Miete zahlte und ihn auch im Haushalt unterstützte. Während seiner Untersuchungshaft ist seine Großmutter verstorben.
Der Angeklagte erlitt weder Unfälle noch schwerwiegende Erkrankungen.
2. Der Angeklagte begann etwa im Alter von 14 bis 16 Jahren – damals während seiner Zeit im Heim in S – mit dem Konsum von Cannabis. Über den genauen Umfang seines Konsums konnte die Kammer keine genauen Feststellungen treffen. Jedenfalls Cannabis konsumierte er jedoch auch gelegentlich noch bis zu seiner Verhaftung.
3. Der Angeklagte ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Sein Bundeszentralregisterauszug vom 07.02.2020 enthält keine Eintragungen.
B.Zur Sache
I.
Betäubungsmittel-Onlinehandel über die Vendoren „P “ und „T “
1. Unbekannt gebliebene Personen betrieben jedenfalls ab dem 01.02.2017 die Verkaufsplattform (im Folgenden: Vendor) „P “ auf dem Darknet-Marktplatz „X1 Market“ (im Folgenden: „X “). Dieselben Personen betrieben ferner jedenfalls ab dem 18.05.2018 den Vendor „T “ auf dem Markplatz „X “, ab dem 03.04.2019 auf dem Marktplatz „F1 Market“ und ab dem 06.04.2019 auf dem Markplatz „M2 “.
Über diese Vendoren boten die unbekannt gebliebenen Personen ausschließlich Betäubungsmittel zum Kauf an. Sie veräußerten dort Kokain, Marihuana, Haschisch, Amphetamin, MDMA-Kristalle und Ecstasy-Tabletten, jeweils in unterschiedlichsten Gewichts- und Stückanzahl. Auf den jeweiligen Vendoren-Seiten auf den Marktplätzen wurden die einzelnen Betäubungsmittelangebote mit Preis aufgelistet und mit Bildern illustriert. Interessierte Kunden konnten die Betäubungsmittel dann wie in einem Onlineshop im „normalen“ Internet in der gewünschten Menge bestellen. Die Zahlungen erfolgten dabei im Wege der Kryptowährung BITCOIN. Die Abwicklung erfolgte dabei nicht unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer. Vielmehr wurde jeweils ein Treuhänder des Marktplatzes eingeschaltet, an den der Käufer den geforderten BITCOIN-Betrag transferierte und den Verkäufer informierte. Die Betäubungsmittel wurden nach deren Bezahlung per Postversand an die Kunden verschickt. Die Empfängeradressen erhielten sie von den Käufern über einen gesondert PGP-verschlüsselten Messenger-Dienst, der die Daten jedenfalls nach einiger Zeit löschte. „PGP“ steht dabei für Pretty Good Privacy (engl. „ziemlich gute Privatsphäre“), ein Programm zur Verschlüsselung und zum Unterschreiben von Daten. Nach Einbehalt einer Provision transferierte der Treuhänder schließlich den Restbetrag an den Verkäufer, sobald der Käufer den Erhalt der Betäubungsmittel bestätigt hatte.
2. a) Der Angeklagte N unterstützte diese unbekannten Personen und deren einzelnen Verkäufe von Drogen im Darknet jedenfalls ab dem 22.03.2018 durch verschiedene Tätigkeiten. Seit diesem Tag begann er insbesondere für die unbekannt gebliebenen Personen, die hinter „P “ und „T “ standen, die diesen durch den Onlinehandel zufließenden BITCOINS in reguläre Zahlungsmittel, konkret in EURO, umzutauschen. Daneben mietete er für die Personen einen Kellerraum im L H an und unterstützte diese auch teilweise beim Versand der Drogenbestellungen. Er kannte die Personen dabei persönlich und wusste, dass diese im Online-Betäubungsmittelhandel tätig waren. Ihm war bewusst, dass seine Handlungen dazu beitrugen, den Verkauf der Betäubungsmittel und die Abwicklung der Geschäfte zu ermöglichen, und er wollte dies ebenso wie ihm bewusst war und er wollte, dass insgesamt eine ganz erhebliche Menge an unterschiedlichen Drogen auf diesem Weg veräußert wurde. Keine feststellbare Kenntnis hatte er – abgesehen von den Fällen, in denen er in den Versand eingebunden war – indes von den einzelnen Verkaufstransaktionen oder von den Mengen der einzelnen Betäubungsmittel in den einzelnen Fällen. Er nahm jedoch die tatsächlich verkauften Mengen billigend in Kauf und hatte ein Interesse daran, dass die Verkaufsgeschäfte möglichst gewinnbringend waren, da er an dem Umtausch der BITCOINS aus den Geschäften in EURO verdiente. Der Angeklagte handelte – wie auch die unbekannt gebliebenen Personen – jeweils, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf der Drogen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen.
b) Hinsichtlich des Umtauschs der BITCOINS ging er in Absprache mit den unbekannten Personen so vor, dass er sich diesen gegenüber bereit erklärte, den Umtausch von BITCOINS in EURO zu organisieren und abzuwickeln. Aufgrund dieser Vereinbarung übermittelten die unbekannten Personen ihre BITCOINS auf das Wallet des Angeklagten und dieser recherchierte und nahm Kontakt zu weiteren Personen auf, die ihrerseits bereit waren, gegen die Übermittlung von BITCOINS entsprechende EURO-Beträge in Bargeld auszuzahlen. Der Angeklagte verabredete und traf sich mit diesen und übernahm im Austausch für die Transferierung der BITCOINS das Bargeld von diesen. Die Auszahlenden veranschlagten jeweils eine Provision in Höhe von 5-6% des zu tauschenden Betrags. Der Angeklagte N behielt absprachegemäß ebenfalls eine Provision von 2% des zu tauschenden Betrags ein, bevor er das Bargeld an die unbekannten Personen auszahlte. Im Schnitt übergab er so alle zwei Wochen mindestens 10.000 EURO an die unbekannten Personen. Diesen war, wie dem Angeklagten bewusst war, sehr daran gelegen, die in Kryptowährungen erfolgten Erlöse in Bargeld zu tauschen, um über diese im regulären Zahlungsverkehr verfügen zu können. Insgesamt etablierte der Angeklagte damit seit dem 22.03.2018 ein System, um die Erlöse der unbekannten Personen aus dem Onlinedrogenhandel abschließend zu realisieren. Dabei war ihm bewusst und von ihm gewollt, dass er damit nicht nur die bereits stattgefundenen Verkäufe von Drogen unterstützte, indem er die Gewinne endgültig zu realisieren half, sondern auch die Begehung weiterer Taten unterstützte, indem er geeignete Geldmittel zum Einkauf weiterer Betäubungsmittel außerhalb des Darknets beschaffte und vor allem den Betreibern der Handelsplattformen, für die er das Geld umtauschte, die Gewissheit verschaffte, ihre Gewinne aus dem Online-Handel auch tatsächlich realisieren und auch außerhalb des Internets verwenden zu können.
c) Des Weiteren mietete der Angeklagte im März 2019 einen Kellerraum im L1 H in der N1str. 00 in 00000 L1 an, in dem die unbekannten Personen sodann zwei Tablettiermaschinen zum Herstellen von Ecstasy-Tabletten betrieben sowie größere Mengen Betäubungsmittel lagerten. Der Angeklagte hielt sich in diesem Raum auch selbst mehrfach auf und verfügte über einen Schlüssel für diesen.
d) Darüber hinaus war er auch in den Versand der Drogen eingebunden. So wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung in der I1Str. 0 in 00000 L1 am 09.07.2019 elf leere Luftpolsterumschläge aufgefunden, die bereits adressiert waren und bei denen auf der Schutzfolie des Klebestreifens zum Verschließen der Umschläge die Art der Betäubungsmittel und deren Menge vermerkt waren. Gefunden wurde zudem eine Vielzahl weiterer leerer, nicht beschrifteter Luftpolsterumschläge, die ebenfalls für den Versand der auf den Verkaufsplattformen im Darknet bestellten Drogen vorgesehen waren.
3. Insgesamt hat sich eine konkrete Beteiligung des Angeklagten an den Verkäufen der unbekannten Personen über die Vendoren „T “ und „P “ vor dem 22.03.2018 nicht feststellen lassen. Seit dem 22.03.2018 unterstützte er durch seine Unterstützungstätigkeiten jedoch den Verkauf von Betäubungsmitteln über die verschiedenen Verkaufsplattformen.
a) Bei einer Durchsuchung am 10.07.2019 wurden in dem vom Angeklagten angemieteten Kellerraum in der N1str. 00 1.011,5 Gramm netto Amphetamin mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 145,11 Gramm Amphetaminbase, 8.205,7 Gramm netto MDMA-Kristalle mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 5.607 Gramm MDMA-Base, Ecstasytabletten mit einem Gewicht von 1.889,1 Gramm netto und einem Wirkstoffgehalt von über 461 Gramm MDMA-Base, , 211,1 Gramm netto Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 184,4 Gramm Kokain-Hydrochlorid (KHC) und 18,2 Gramm Haschisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 3,7 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) sowie 4,36 Gramm netto Marihuana gefunden, die allesamt für den gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren und vorgehalten wurden.
b) Neben den zum Verkauf in dem Kellerraum vorgehaltenen Betäubungsmitteln, die im Rahmen der Durchsuchung sichergestellt wurden, wurden seit dem 22.03.2018 über die Vendoren „T “ und „P “ insgesamt 666 Einzelverkäufe getätigt. Hierbei wurden insgesamt 984 Gramm Kokain, 7.461 Ecstasy-Tabletten, 3.000 Gramm MDMA-Kristalle, 1.160 Gramm Amphetamin und 8.019 Gramm Cannabis veräußert und versendet.
c) Die über die Verkaufsplattformen vertriebenen Betäubungsmittel verfügten jeweils wenigstens über eine durchschnittliche Qualität. Das veräußerte Kokain enthielt insofern jeweils wenigstens 70% KHC und die MDMA-Kristalle wenigstens 68 % MDMA-Base. Weiter verfügten das angebotene Cannabis über wenigstens 10% THC und das angebotene Amphetamin über wenigstens 13% Amphetamin-Base. Die im Gegensatz zu den anderen Betäubungsmitteln nicht nach Gramm, sondern stückweise verkauften Ecstasy-Pillen verfügten über wenigstens 30% MDMA-Base bei einem Gewicht von wenigstens 0,2 Gramm pro Tablette.
d) Über die Verkaufsplattformen kam es dabei zu den nachfolgend dargestellten Einzelverkäufen. Dabei wird in den folgenden Tabellen hinsichtlich der Fallnummerierung auf die Anklagen vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19 – Anklage I) und vom 10.02.2020 (Az. 106 Js 70/19 – Anklage II) Bezug genommen; „uP“ in der Spalte Abnehmer steht für „unbekannte Person“, „Peruvian Cocaine Luxury Fishscale“, „Peruvian Cocaine HQ“ „HQ Peruvian Cocaine Rolex“ und „HQ Cocaine Peruvian“ bezeichnen Kokain, „Speed Paste“ und „Amphetamine Paste FIRST Class“ stehen für Amphetamin Paste, bei „MDMA Crystals“ und „MDMA Champagne“ handelt es sich um MDMA-Kristalle, „XTC Tesla“, „Grenade XTC“, „XTC Pinky“, „XTC Chupa Chups2“, „Michelin XTC 200mg mdma HQ“ und „Purple Pacman Ghost XTC 160mg mdma HQ“ bezeichnen Ecstasy-Tabletten, „SUPER SILVER HAZE“, „AMNESIA HASH PREMIUM“, „ORIGINAL HAZE HIGH QUALITY“, „PINEAPPLE HAZE HIGH QUALITY“, „SUPER LEMON HAZE HIGH QUALITY“ stehen für Marihuana, „Black Afghan Hash Soft A+++“ für Haschisch.
aa) Durch den Vendoren „T “ erfolgten dabei folgende Veräußerungen über den Marktplatz „F1 “:
Tabelle für die Veröffenltichung gelöscht
bb) Ferner erfolgten unter dem Vendorennamen „T “ über den Marktplatz „M2 “ folgende Einzelverkäufe:
Tabelle für die Veröffenltichung gelöscht
cc) Weiter erfolgten folgende Verkäufe durch den Vendoren „P “ über den Marktplatz „X “:
Tabelle für die Veröffentlichung gelöscht
II.
Fall 1 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19)
Der Angeklagte N erwarb von dem Zeugen I2 kurz vor oder am 06.01.2019 100 Gramm Kokain mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 70% KHC, das zum gewinnbringenden Weiterverkauf durch eine von dem Angeklagten damit betraute Prostituierte in dem L1 Bordell „Q“ bestimmt war.
III.
Betäubungsmittel-Onlinehandel über den Vendoren „Q1 “
1. Auch der Angeklagte B betrieb jedenfalls ab Mai 2018 unter dem Vendorennamen „Q1 “ einen Postversand von Betäubungsmitteln im Darknet, wobei er die Drogen dabei ebenfalls auf verschiedenen Verkaufsplattformen anbot. Beginnend mit dem 18.05.2018 bis zum 18.04.2019 nutzte er dabei ebenfalls den „X “. Daneben nutzte er ab dem 23.02.2019 bis zum 09.07.2019 auch die Verkaufsplattform „F1 “. Zwischen dem 23.04.2019 und dem 04.07.2019 betrieb er den Vendoren „Q1 “ schließlich auch über die Verkaufsplattform „M2 “.
Der Angeklagte B bot über „Q1 “ ebenfalls ausschließlich Betäubungsmittel zum Kauf an und veräußerte auf diesem Wege Marihuana, Haschisch, MDMA-Kristalle, Ecstasy-Tabletten sowie Kokain. Interessierte Kunden konnten auch in diesen Onlineshops einzelne, bildlich illustrierte, Betäubungsmittel in verschiedenen Sorten und Mengen auswählen und ordern. Die Bezahlung erfolgte auch hier – wie schon unter B.I.1. dargestellt – über einen Treuhänder der Verkaufsplattformen in Kryptowährungen, maßgeblich BITCOINS. Auch der Angeklagte erhielt die Versandadressen der Käufer über einen PGP-verschlüsselten Messengerdienst und versendete die Betäubungsmittel jeweils nach Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer und Eingang der BITCOINS beim Treuhänder.
Der Angeklagte betrieb den Onlineversand von seiner Wohnung in der S1 Hauptstraße 00 in 00000 L1 aus, in welcher er auch die Betäubungsmittel sowie die Versandartikel lagerte. Er kontrollierte seine Homepage regelmäßig auf Bestellungen, portionierte die Drogen entsprechend der Bestellung und bereitete ihren Versand vor. Zu diesem Zweck verpackte er sie in Umschlägen, wobei er gerade bei Marihuana darauf achtete, dass dessen Verpackung verschweißt und der Umschlag dementsprechend geruchsneutral war, um eine Entdeckung der Drogen durch Spürhunde zu vermeiden. Die so verpackten und adressierten Umschläge gab der Angeklagte dann teilweise mehrmals am Tag an verschiedenen Stellen auf, um kein Aufsehen zu erregen. Der Angeklagte handelte insgesamt, um sich aus dem fortgesetzten Verkauf der Drogen eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und Gewicht zu verschaffen.
2. Bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten am 09.07.2019 wurden ca. 3.187 Gramm Ecstasy-Tabletten mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 1.054 Gramm MDMA-Base, 1.731 Gramm MDMA-Kristalle mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 1.213 Gramm MDMA-Base sowie 155,3 Gramm netto Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von wenigstens 14,3 Gramm THC gefunden, die – abgesehen von einer kleinen Menge Marihuana, die für den Eigenkonsum vorgesehen war – zum gewinnbringenden Verkauf über den Onlinehandel bestimmt waren und die er hierfür vorhielt.
3. a) Über den Vendoren „Q1 “ tätigte der Angeklagte außerdem 524 Einzelverkäufe auf den verschiedenen Verkaufsplattformen. Hierbei verkaufte und versendete er insgesamt 1.058 Gramm Kokain, 2.645 Ecstasy-Tabletten, 191 Gramm MDMA-Kristalle, 2.725 Gramm Marihuana und ein Gramm Haschisch.
b) Die vom Angeklagten B über den Vendoren „Q1 “ vertriebenen Betäubungsmittel verfügten über eine wenigstens durchschnittliche Qualität. So enthielt das Kokain wenigstens 70% KHC, die MDMA-Kristalle 68% MDMA-Base, die stückweise verkauften Ecstasytabletten wenigstens 30% MDMA-Base bei einem Gewicht von mindestens 0,2 Gramm. Das Cannabis – Marihuana und Haschisch – verfügte über einen Wirkstoffgehalt von wenigstens 10% THC.
c) Über die Verkaufsplattformen kam es im Einzelnen zu den nachfolgend dargestellten Verkäufen. Die Bezeichnungen „LEMON HAZE Coffeeshop High Quality NL“, „Banana Kush Coffeeshop High Quality NL“, „Chocolate HAZE Coffeeshop High Quality NL“, „AMNESIA HAZE Coffeeshop High Quality“, „Cookies HAZE Coffeeshop High Quality“ und „Blue Orca Haze Coffeeshop High Quality“ stehen dabei für Marihuana, „Afghan Hash Coffeeshop High Quality“ für Haschisch, „PINK Chupa Chups XTC pills 200mg MDMA“, „PINK Tomorrowland pills 200mg MDMA“, „Baby blue Tomorrowland XTC pills 200mg MDMA“, „PINK Dom Pérignon XTC pills 200mg MDMA“, „DOM PERIGNON XTC PILLS 200mg“ für Ecstasy-Tabletten, „Bolivian Cocaine High Quality“, „Peruvian Cocaine High Quality“ und „Peruvian Cocaine HQ“ für Kokain, „High Quality MDMA Crystals NL“ und „MDMA Crystals HQ NL“ für MDMA-Kristalle.
aa) Es erfolgten folgende Einzelverkäufe über die Verkaufsplattform „X “:
Tabelle für die Veröffentlichung gelöscht.
bb) Weiter erfolgten über die Verkaufsplattform „F1 “ folgende Einzelverkäufe:
Tabelle für die Veröffentlichung gelöscht.
cc) Schließlich erfolgten folgende weiteren Verkäufe über die Verkaufsplattform „M2 “:
Tabelle für die Veröffentlichung gelöscht.
IV. Der Angeklagte N wurde am 10.07.2019 festgenommen und befindet sich seit diesem Tag in Untersuchungshaft. Der den Ermittlungsbehörden bis dahin unbekannte Angeklagte B wurde bereits am Abend des 09.07.2019 anlässlich eines Treffens mit dem Angeklagten N und nachdem bei seiner anschließenden Kontrolle in dem von ihm mitgeführten Turnbeutel 21.820 € Bargeld gefunden und seine Wohnung in der S1 Hauptstraße mit dem dargestellten Ergebnis durchsucht worden war, festgenommen und befindet sich ebenfalls seit dem 10.07.2019 in Untersuchungshaft.
C.
Verständigung
Dem Urteil ist hinsichtlich des Angeklagten B eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorausgegangen.
D.Beweiswürdigung
I. Zum Betäubungsmittel-Onlinehandel über die Vendoren „P “ und „T “ unter B.I.
1. Einlassungen
a) Der Angeklagte B hat sich dahingehend eingelassen, mit dem Betrieb der Vendoren „P “ und „T “ im Gegensatz zu demjenigen von „Q1 “ – hierzu unter III. 1. – nichts zu tun zu haben. Mit dem Angeklagten N gemeinsam habe er keine Geschäfte gemacht. Es handele sich um einen Freund, zu dem er keine Angaben machen werde.
b) Der Angeklagte N hat ebenfalls in Abrede gestellt, die Vendoren „P “, „T “ und auch „Q1 “ betrieben zu haben.
aa) Er hat dabei zunächst zur Sache keine Einlassung abgegeben, jedoch am zweiten Hauptverhandlungstag im Rahmen seiner Einlassung zur Person auf Nachfragen der Kammer einzelne Angaben auch zur Sache gemacht und nach Inaugenscheinnahme von Lichtbildern der in seiner Wohnung gefundenen Briefumschläge angegeben, dass diese ihm als „Retouren“ von versandfertigen Drogen mitgegeben worden seien. Das seien Geschenke gewesen mit dem Inhalt von Kokain und MDMA; etwa ein halbes Gramm Kokain und bis zu fünf Gramm MDMA. Das habe er dann selbst konsumiert. Er wolle die Identität desjenigen, der ihm dies gegeben hat, nicht mitteilen. Die Drogen habe er rausgenommen und die Umschläge liegen lassen. Angemerkt hat er dazu, dass es auch keinen Sinn machen würde, diese in seiner Wohnung zu lagern, wenn die Drogen ja in der N1straße, in dem Kellerraum, seien. Diese „Retouren“ seien nicht erneut an andere Abnehmer verschickt worden. Er könne nicht sagen, warum diese nicht erneut verschickt worden seien; aber sie seien ihm geschenkt worden.
Weiter hat er nach Inaugenscheinnahme und Verlesen der Kommunikation des bei ihm gefundenen Mobiltelefons Samsung Galaxy S4 Mini angegeben, dass es sich dabei um sein Mobiltelefon handele und er auch selbst diese Kommunikation betreffend den BITCOIN-Tausch geführt habe. Er habe Bitcoins angenommen und über drei verschiedene Kontaktpersonen in Bargeld umgetauscht, die ihrerseits jeweils ungefähr fünf Prozent Provision veranschlagt hätten. Er selbst habe zwei Prozent Provision aufgeschlagen und damit Geld verdient. Dass er nach der Anklage etwa eine halbe Million EURO umgesetzt habe, könne hinkommen. Das Geld habe er dann weitergegeben. Sein Gewinn seien also etwa 15.000 EURO gewesen. Angefangen habe er damit Anfang 2018. Er habe mitbekommen, dass zwei Freunde nicht gewusst hätten, wie sie sich BITCOINS auszahlen lassen könnten. Von diesen Freunden habe er auch gewusst, dass sie im Drogenhandel tätig seien. Er, der Angeklagte, habe sich dann informiert und ihm sei die Wallet-App empfohlen worden. Den beiden Personen habe er dann eine Lösung angeboten, welche diese 7-8% des Geldumsatzes kosten würde. Die Identität der Personen wolle er jedoch nicht preisgeben. Im Schnitt habe er jede zweite Woche BITCOINS getauscht, meistens 10.000 bis 20.000 EURO. Der beim Angeklagten B bei dessen Festnahme in einem Beutel gefundene Betrag habe damit nichts zu tun; das Geld sei nicht von ihm gekommen. Mit seinen Auftraggebern habe er unmittelbar kommuniziert. Die zu tauschenden Bitcoins habe er auf die App auf seinem Handy erhalten und sei dann mit diesem zu den Treffen mit einem der drei Kontaktpersonen gegangen, habe sich auszahlen lassen, seinen Anteil abgezogen und den Rest des Bargeldes seinem Auftraggeber persönlich übergeben. Auf Lichtbildern hat er den Angeklagten B ebenso als Bekannten identifiziert, wie die Zeugen I2 und das Fahrzeug des Zeugen F , den er auch kenne. Ob er auch für letzteren BITCOINS getauscht habe, sage er nicht.
bb) Am elften Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte N auf Nachfragen der Kammer bestätigt, dass er den Umtausch der BITCOINS für dieselben Personen getätigt habe, von denen er auch die bei ihm gefundenen „Retouren“ bekommen habe. Das seien Leute im Drogengeschäft gewesen, von denen er nicht gewusst habe, dass es ein Onlinehandel gewesen sei, was er jetzt aber wisse. Jetzt wisse er auch, dass diese „P “ und „T “ betrieben haben. Für diese Personen habe er auch den Kellerraum am H angemietet. Soweit er angegeben habe, Anfang 2018 mit dem Umtausch von Bitcoins begonnen zu haben, habe er den 22.03.2018 als erste in der Wallet-App auf seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 Mini nachvollziehbare Transaktion gemeint. Der Tausch von Bitcoins habe für diese Personen stattgefunden, also die Leute, die im Betäubungsmittelmetier tätig gewesen seien.
Im Zusammenhang mit der Inaugenscheinnahme von Lichtbildern, welche auf der in seiner Wohnung gefundenen MicroSD-Karte gespeichert waren, hat er weiter angegeben, die Sony Kamera, mit denen die Bilder angefertigt worden seien, nie besessen, sondern nur die Karte aufbewahrt zu haben. Diese sei ihm, ohne dass er gewusst hätte, was darauf gespeichert gewesen sei, zur Aufbewahrung gegeben worden. Warum man ihm diese gegeben habe, sage er nicht.
Weiter hat er klargestellt, nicht genau zu wissen, ob er mit dem BITCOIN-Tausch genau am 22.03.2018 angefangen habe, einen solchen habe er jedoch ausschließlich über die aufgefundene App auf seinem Handy durchgeführt. Insgesamt habe er für mehrere Leute BITCOINS getauscht, wobei nicht alle aus dem Drogenhandel stammten. Von einem wisse er es jedoch und für diesen habe er auch den Kellerraum angemietet. Es seien schon mehrere mit dem Handel befasst gewesen, jedoch habe er nur eine Kontaktperson gehabt. Soweit er von 10.000 bis 20.000 EURO Tauschumfang alle zwei Wochen seit Anfang 2018 gesprochen habe, sei dies der Betrag, von dem der Tauschdienstleister seine Provision von fünf Prozent bereits abgezogen gehabt habe. Von diesen 20.000 EURO habe er selbst dann noch seine Provision von zwei Prozent einbehalten vor Übergabe des Restbetrags an den Kontaktmann. Der Betrag habe aber variiert. Soweit es Monate ohne nachvollziehbare BITCOIN-Transfers in der App gegeben habe, so sei er dann nicht dagewesen oder keiner habe bei ihm umtauschen wollen. Das Verhältnis des getauschten Geldes für die eine Kontaktperson zu seinem Gesamttausch könne er nicht sicher sagen. Ein Tausch lohne sich aber erst ab 10.000 EURO, wenn man die zwei Prozent Gebühren einrechne. Hierfür sei er selbst ja auch etwa manchmal bis nach Dortmund gefahren. Das mache er nicht für 30 EURO Provision.
Auf erneute Nachfrage hat der Angeklagte sich dahingehend eingelassen, dass der Umtausch der BITCOINS für die Kontaktperson, die „T “ und „P “ betrieben habe, regelmäßig seit Anfang März 2018 im Schnitt alle zwei Wochen erfolgt sei, wobei es um Beträge von jeweils mindestens 10.000 EURO, ein oder zweimal auch weniger, ansonsten auch mehr, also etwa 15 oder 20.000 EURO gegangen sei. Den Namen der Person wolle er weiterhin nicht nennen; ebenso wenig, was es mit dem beim Angeklagten B in dem Beutel befindlichen Geld auf sich habe.
2. Betrieb und einzelne Umsätze
a) Die Feststellungen zu dem Betrieb der Vendoren „P “ und „T “ als Darknet-Onlinehandel für Betäubungsmittel beruhen auf den diesbezüglichen Ermittlungserkenntnissen, von denen insbesondere der Zeuge ZOI T1 und der für das Zollkriminalamt tätige Zeuge S2 berichtet haben. Danach konnten bei den Vendoren „T “ auf den Plattformen „F1 “ und „M2 “ auf den jeweiligen Darknetseiten jeweils Sicherungen der noch bestehenden, für Nutzer des Darknets einsehbaren, Verkaufsseiten angefertigt werden, die seitens des Zeugen S2 ausgewertet und mit weiteren Erkenntnissen aus dem Inter- und Darknet abgeglichen wurden. Hinsichtlich des Vendoren „P “ auf dem Marktplatz „X “ konnte nach einer Sicherstellung der Serverdaten des Marktplatzes durch das Bundeskriminalamt weitergehende Daten in Form der SQL-Datenbanken ausgewertet werden, obwohl der Marktplatz bereits aus dem Darknet nicht mehr erreichbar war.
aa) Die Feststellungen zum Aufbau der Vendoren auf den unterschiedlichen Marktplätzen und zum Ablauf der Verkäufe durch diese beruhen hinsichtlich des Vendoren „T “ auf den Marktplätzen „F1 “ und „M2 “ auf den als Screenshot gesicherten und sodann in Augenschein genommenen und – teilweise als Übersetzung – verlesenen Inhalten der Darknetseiten selbst. Diese waren entsprechend wie ein Onlineshop aufgebaut und verfügten über Produktbeschreibungen einzelner Betäubungsmittel nebst Produktbilder, der Angabe über verfügbare Mengen und Preise und „Kauf“-Schaltflächen, auf denen man nach Registrierung einen Kaufvorgang einleiten konnte. Weiter enthielten diese auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, in denen insbesondere die Versandbedingungen und Abläufe dargestellt wurden. Nach Angaben des Zeugen S2 , der die Darknetseiten ausgewertet hat, handle es sich dabei um in üblicher Weise aufgebaute Darknetseiten zum Vertrieb illegaler Waren. Er hat auch den generellen Ablauf der Abwicklung dort erläutert, insbesondere, dass Zahlungen über einen Treuhänder abgewickelt werden und die Bezahlung erst erfolgt, wenn die Ware tatsächlich beim Kunden angekommen ist. Der Zeuge S2 hat auch weiter nachvollziehbar erläutert, dass der Vendor „T “ seit dem 09.07.2019 nicht mehr aktiv gewesen sei. Dies ergibt sich für den Marktplatz „F1 “ auch aus dem bildlich gesicherten Benutzerprofil, bei dem dieser Tag als „zuletzt online“ vermerkt ist. bb) Aus den aus dem „X “ sichergestellten SQL-Daten ergibt sich, dass die Abläufe beim Bestellen von Betäubungsmitteln beim Vendoren „P “ denen beim Vendoren „T “ entsprachen. Der Zeuge ZOI T1 hat hierzu erläutert, die diesbezüglichen SQL-Datenbanken habe das Bundeskriminalamt geliefert, nachdem dieses die Daten des „X “ insgesamt sichergestellt hätten. Das seien die auf der Darknetseite hinterlegten Daten des Vendoren gewesen, nur ohne Grafiken und Layout. So ergeben sich etwa aus dem verlesenen Datensatz „P _mp_items.pdf“ die einzelnen Produktbeschreibungen der angebotenen Betäubungsmittel, die insbesondere neben der Betäubungsmittelart auch die bestellbaren Mengeneinheiten nebst Preisstaffelung auflistet. Aus der Datei „P _MP_transactions.pdf“ ergibt sich weiter, dass die Transaktionen auch über diesen Vendoren mit BITCOINS abgewickelt wurden. Dass es sich bei „P “ ebenfalls um einen Onlinevertrieb handelt, ergibt sich auch aus dem verlesenen „Auswertebericht MySQL-Dump Onlineshop „P .biz“, in welchem vor Sicherstellung der Gesamtdaten durch das Bundeskriminalamt bereits aufgrund der Übermittlung von Teildaten durch einen Hinweisgeber Ermittlungen durchgeführt und dabei unter anderem Forenhinweise auf den Onlinevendor ermittelt wurden. Die Vendorenseite wurde dabei auch am 22.06.2017 auf der Plattform „X “ aufgesucht und bildlich gesichert und stellt sich hinsichtlich der Gestaltung der Seite, der angebotenen Betäubungsmittel und der generelle Vorgehensweise bei dem Bestellen von Drogen als vergleichbar mit dem Auftritt von „T “ dar.
b) Einzelverkäufe
Die Feststellungen zu den über die jeweiligen Vendoren und Verkaufsplattformen getätigten Einzelverkäufen nebst Zeitraum, Abnehmer, Betäubungsmittelart und – name sowie deren Menge beruhen auf den verlesenen Datensätzen der jeweiligen Sicherungen der Darknet-Seiten.
aa) Hinsichtlich des Vendoren „T “ beruhen die Feststellungen zu den einzelnen Verkäufen auf den Verkaufsplattformen „F1 “ und „M2 “ auf den von den Käufern abgegebenen – teilweise in Übersetzung – verlesenen Bewertungskommentaren, welche jeweils als Referenz den Produktnamen, also die verkaufte Rauschgiftart, und die Menge sowie den Preis in US-Dollar enthielten, auf welche sich die Kaufbewertung beziehen. Die Käufer sind hingegen auch nicht mit dem Nutzernamen erkennbar, sondern durch *** anonymisiert. Die Tatzeitpunkte waren aus den Abgabedaten der Bewertungen zu schließen: Die Bewertungen wurde nach Erhalt der Ware abgegeben und enthielten zum Teil Angaben zum Zeitraum zwischen Aufgabe der Bestellung und Erhalt der Ware (z.B.: „2DD“, engl. 2 Day Delivery, also einen 2-tägigen Lieferzeitraum). Ansonsten ist die Kammer von einem durchschnittlichen Lieferzeitraum von ein bis zwei Tagen ausgegangen, der sich zu den ausdrücklich angegebenen Lieferzeiträumen fügt und dazu passt, dass die Betreiber der Vendoren mit der schnellen Lieferung geworben hatten. Die Zeugen ZOI T1 und insbesondere der Zeuge S2 haben insofern erläutert, die entsprechenden Daten von den noch existierenden Darknetseiten gesichert zu haben. Da nicht alle Kunden auch Bewertungen abgeben würden, stellen die auf diese Weise gesicherten Verkaufsvorgänge nur einen Bruchteil des wirklichen Umsatzes dar. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die entsprechenden Kommentare auch wirklich durchgeführte Veräußerungsgeschäfte wiederspiegeln. Insofern ergibt sich aus dem Inhalt der Kommentare, in denen regelmäßig die Versandgeschwindigkeit, die Unauffälligkeit des Versands und die Qualität der Betäubungsmittel thematisiert werden, dass es sich um vollständig abgewickelte Käufe handelt. Die Möglichkeit vom Anbieter selbst eingestellter, zum Schein abgegebener Bewertungen, denen keine wirklichen Verkäufe zugrunde liegen, stellt sich nur als theoretische Möglichkeit dar. Insofern hat der Zeuge S2 zwar erläutert, dass so genannte „Fakebewertungen“ wie auch im normalen Internethandel grundsätzlich denkbar wären, dieses Phänomen ihm jedoch im Darknet nicht bekannt sei. Jedenfalls müsse man aufgrund der Gestaltung der Verkaufsportale in jedem Fall einen Kauf abschließen, um eine Bewertung abgeben zu können, wobei dann auch Gebühren anfallen würden. Aus Sicht des Zeugen ZOI T1 sei der Abschluss eines fingierten Kaufs zum Zwecke der Erstellung einer fingierten Bewertung aufgrund dieser Gebühren und des Treuhandsystems abwegig. Bei der Masse der tatsächlichen Käufe würde eine solche auch untergehen. bb) Hinsichtlich der Verkäufe über den Vendoren „P “ ergeben sich die Einzelverkäufe dagegen aus den verlesenen diesbezüglichen Datensätzen der finalisierten Verkäufe aus dem „X “, insbesondere der Aufstellung der finalisierten Verkäufe aus dem Datensatz „P _X _bestellungen.xlsx“, welche nur diejenigen Transaktionen enthält, die tatsächlich ausgeführt worden sind, wie auch der Zeuge ZOI T1 erläutert hat. An den vom BKA gelieferten Rohdaten habe man grundsätzlich nichts geändert, nur die verifizierten Verkäufe sortiert und zur Übersicht die Gesamtmengen errechnet sowie den einzelnen Verkäufen Preise – inklusive Berücksichtigung des auf der Seite angegebenen Mengenrabatts – zugeordnet. Im Übrigen habe man keine Daten verändert.
Die entsprechenden Datenbanknachweise über die Ausführungen der Bestellungen ergeben sich dabei auch aus dem Datensatz „P _MP_orderitems.pdf“, in welchem darüber hinaus auch diejenigen Bestellungen enthalten sind, die letztlich nicht ausgeführt wurden. Diesbezüglich konnte anhand des Datensatzes „P _mp_communication.pdf“ nachvollzogen werden, dass über die festgestellten finalisierten Verkäufe hinaus auch solche Verkaufsanbahnungen stattgefunden haben, bei denen Probleme eingetreten waren und es schließlich nicht zu einem Austausch von Betäubungsmitteln und Kryptowährungen gekommen ist.
cc) Die festgestellten Gesamtmengen der über den Onlinehandel veräußerten Betäubungsmittel hat die Kammer aufgrund der festgestellten Einzelveräußerungen selbst errechnet.
c) Hinsichtlich der Funde in der N1str. 00 am L1 H (Fall 160 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19)) beruhen die Feststellungen dagegen auf dem Ergebnis der Durchsuchung.
aa) Dass auch die dort gelagerten Betäubungsmittel dem Onlinehandel der Betreiber von „T “ und „P “ dienten, ergibt sich zunächst aus der Einlassung des Angeklagten N , der diesen Raum für diese unbekannten Personen und damit zu deren Gebrauch angemietet hat. Weiter wurden in diesem Kellerraum ausweislich der glaubhaften Aussage des an der Durchsuchung beteiligten Zeugen ZOI T1 und des entsprechenden Durchsuchungsberichts auch eine manuelle und eine elektrische Tablettiermaschine gefunden, mit denen eine Vielzahl von Ecstasytabletten hergestellt werden konnten, die auch über die Vendoren veräußert wurden. Von der Funktionstüchtigkeit der Tablettiermaschinen hat sich ZOI T1 überzeugt. Die von dem Betrieb der Tablettiermaschinen von dem Zeugen angefertigten Videos hat die Kammer in Augenschein genommen. Sie demonstrieren anschaulich, dass insbesondere die elektrische Maschine für die Produktion großer Mengen an Tabletten bestimmt ist. Ferner wurden an der elektrischen und an der mechanischen Tablettiermaschine ausweislich des Vermerks „Tablettiermaschinen nebst Zubehör“ aus dem entsprechenden Sonderheft Asservate und Spuren DO 3 und der damit korrespondierenden Aussage des Zeugen ZOI T1 Spuren von orangefarbenem Pulver festgestellt, das farblich zu den ebenfalls in dem Kellerraum sichergestellten orangefarbenen Ecstasy-Tabletten in Handgranatenform passte. Zudem wurde dort ausweislich desselben Vermerks und der Aussage von ZOI T1 Pulver zur Tablettenherstellung gefunden, jeweils abgepackt in 1-kg-Beutel mit der Aufschrift „Stearid Acid“, das nach den Ermittlungen von ZOI T1 ein typischer Grundstoff bei der Tablettenherstellung ist. Gefunden wurden ausweislich desselben Vermerks und der Aussage von ZOI T1 zudem Prägestempel für die Herstellung von Tabletten, von denen sich einer, mit dem Tabletten in Handgranatenoptik hergestellt werden konnten, in der elektrischen Tablettiermaschine befand. Ferner wurde in dem Kellerraum eine Sony Digitalkamera mit einer SD-Karte gefunden, auf der sich Lichtbilder von Betäubungsmitteln befinden, darunter auch solche, bei denen im Hintergrund das Logo von „T “ dargestellt ist, wie es sich auch auf den entsprechenden Darknetseiten dieses Vendoren findet. Zudem wurden ausweislich des Vermerks vom 29.07.2019 aus dem Sonderheft Asservate und Spuren DO 3 zwei versandfertige Pakete mit Betäubungsmittel und fingierten Absenderadressen gefunden, welche die Zuordnung zu einem Online-Betäubungsmittelhandel belegen.
bb) Die Feststellungen zu den Mengen der aufgefundenen Betäubungsmittel und ihrer jeweiligen Qualität beruhen auf deren sachverständigen Analyse. Die Betäubungsmittel wurden in insgesamt 21 Gutachten der Sachverständigen Dr. Grebe und Dr. Schürmann vom Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung, Generalzolldirektion Köln, untersucht und dabei auch ausgewogen, wobei sich die festgestellten Nettogewichte und – abgesehen von der Menge von 4,36 Gramm Marihuana, bei der darauf wegen der geringen Menge verzichtet wurde – Wirkstoffgehalte ergeben haben.
Die Kammer hat dabei innerhalb der in den Gutachten enthaltenen Schwankungsbreite zugunsten des Angeklagten jeweils den Mindestwert an Wirkstoff zugrunde gelegt. Soweit eine Bestimmung bei Teilmengen des Ecstasys nur auf den Wirkstoff selbst, jedoch aufgrund der geringen Einzelmengen nicht auf die genaue Wirkstoffmenge erfolgt ist, hat die Kammer diesbezüglich der Gesamtwirkstoffmenge auch nichts hinzugerechnet.
3. Hinsichtlich der über den Onlinehandel der Vendoren „T “ und „P “ veräußerten Betäubungsmittel hat die Kammer im Wege der Schätzung durchschnittliche Wirkstoffmengen angenommen. Ausgehend von den dargestellten Qualitäten der sichergestellten und analysierten Betäubungsmittel hat die Kammer zugunsten des Angeklagten beim Kokain einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und trotz der sehr guten Qualität eine Wirkstoffkonzentration von wenigstens 70% KHC zugrunde gelegt. Bei den MDMA-Kristallen hat die Kammer eine Wirkstoffkonzentration von 68% zugrunde gelegt, nachdem diese als Mindestwirkstoffgehalt auch bei den gefundenen Kristallen vorlag. Hinsichtlich des Amphetamins hat die Kammer ausgehend von den Wirkstoffgehalten einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und 13% Amphetamin-Base angenommen. Hinsichtlich des angebotenen Cannabis, Marihuana und Haschisch, hat die Kammer einen durchschnittlichen Wirkstoffgehalt von 10% THC zugrunde gelegt.
Hinsichtlich der Ecstasypillen hat die Kammer ausgehend von den in den genannten Gutachten dargestellten Untersuchungsergebnissen einen Wirkstoffgehalt von 30% bei einem durchschnittlichen Gewicht der Tabletten von 0,2 Gramm angenommen und ist damit von einer Wirkstoffmenge von 60 mg MDMA-Base pro Tablette ausgegangen. Insofern ergibt sich bezüglich des Vendoren „P “ zwar aus der Datei „P _mp_items.pdf“, dass bei den einzelnen Tabletten bereits in der Produktbezeichnung, aber auch in der weitergehenden Beschreibung auf der Darknetseite wesentlich höhere MDMA-Inhalte der einzelnen Tabletten genannt werden, und zwar 165 mg bei XTC – 24 k Gold Grenade, 230-250 mg bei XTC – TOMTOM GOLD, 165 mg bei XTC Gameboy, 180 mg bei XTC Chupa Chups, 130 mg bei XTC Pinky, 160 mg bei Purple Pacman Ghost XTC. Ausweislich der bildlich gesicherten Angebote auf den Seiten von „T “ waren dies zudem 125mg bei XTC Tesla, 180mg bei Grenade XTC. Aufgrund der Schwankungsbreite des Gewichts der Tabletten ist jedoch zugunsten des Angeklagten von geringeren Wirkstoffmengen auszugehen.
Auch darüber hinaus enthielten die Bezeichnungen der Betäubungsmittel ausweislich der verlesenen Datei „P _mp_items.pdf“ regelmäßig Zusätze wie „HQ“, was für high quality steht und insofern jedenfalls eine hohe Qualität der Produkte suggerieren sollte. Dass die Qualität der veräußerten Betäubungsmittel tatsächlich von einer wenigstens durchschnittlichen auch nicht nach unten abwich fügt sich auch dazu, dass ausweislich des verlesenen Datensatzes „P _mp_feedback.pdf“, der die öffentlich einsehbaren Bewertungen zu Käufen des Vendoren „P “ enthält, die Qualität der Betäubungsmittel regelmäßig – ebenso wie der Versand – von den Kunden gelobt wurde. Wie der Zeuge S2 erläutert hat, könne der Betreiber Bewertungen, etwa weil sie ihm missfallen, auch nicht unterdrücken, sodass mangels wiederkehrender öffentlicher Beanstandungen von einer Zufriedenheit der Käufer ausgegangen werden kann. Auch über die nicht öffentliche Kommunikation waren ausweislich der Datei „P _mp_communication.pdf“ keine regelmäßigen Qualitätsreklamationen erkennbar. Gleiches ergibt sich für den Vendoren „T “ aus den bildlich gesicherten Kommentaren auf den Verkaufsplattformen.
4. Handlungen N
a) Die Kammer hat weder feststellen können, dass der Angeklagte B die Vendoren „T “ und „P “ betrieben hat, noch, dass der Angeklagte N mit deren Betrieb unmittelbar befasst gewesen wäre. Der Zeuge S2 hat hinsichtlich der Auswertung der Internetseiten insofern auch erläutert, dass sich hieraus kein Rückschluss auf den Betreiber der Vendoren habe herleiten können.
b) Die Feststellungen zu den Unterstützungshandlungen des Angeklagten N gegenüber den Betreibern der Vendoren „T “ und „P “ beruhen weiter maßgeblich auf seiner geständigen, glaubhaften Einlassung.
aa) Seine Einlassung ist insofern dahingehend glaubhaft, dass er jedenfalls für Personen aus dem Betäubungsmittelhandel regelmäßig im festgestellten Umfang den Umtausch von Bitcoins in EURO organisiert und durchgeführt hat. Dies wird auch gestützt durch das weitere Beweisergebnis, insbesondere die Auswertung des, von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung als sein Eigentum identifizierten, Mobiltelefons Samsung Galaxy S4 mini, von welcher der Zeuge KHK L2 berichtet hat. Dieser hat erläutert, auf dem Mobiltelefon die Software „Mycelium Bitcoin Wallet“, welche dem Kryptowährungsaustausch diene, gefunden, entschlüsselt und dann ausgewertet zu haben. Dabei habe er sämtliche Zahlungsein- und -ausgänge betrachten können.
Die Funktion des Angeklagten als Mittelsperson, der lediglich den Wechsel der BITCOIN-Beträge in EURO organisiert hat, wird durch diesen Verlauf der Zahlungsgänge gestützt. Insofern kann, wie auch der Zeuge KHK L2 erläutert hat, nachvollzogen werden, dass sämtliche BITCOIN-Eingänge auf die Wallet des Angeklagten in der Folge weitertransferiert worden sind und dies auch regelmäßig sehr kurzfristig geschehen ist. BITCOINS wurden vom Angeklagten insofern nicht für eine längere Zeit gehalten, was für den Fall denkbar wäre, wenn er selbst Betreiber der Darknetseiten gewesen wäre. Soweit der erste Transfer in dieser „Mycelium Bitcoin Wallet“ am 22.03.2018 und der letzte am 09.07.2019 zu verzeichnen ist, spricht dies schließlich auch dafür, dass sich die Unterstützungshandlung des Angeklagten lediglich auf diesen Zeitraum bezieht. Ausweislich des ergänzenden Analyseberichts vom 26.05.2020 des Zeugen KHK L2 sind innerhalb dieses Zeitraums insgesamt 79,55271894 BITCOIN-Einheiten ein- und ausgegangen, was umgerechnet nach den jeweiligen Umrechnungskursen BITCOIN/EURO ca. 452.950 EURO an Eingängen und 450.750 EURO an Ausgängen entspreche. Der Endstand der Wallet habe insofern 0 betragen.
Vorherige Tauschhandlungen des Angeklagten für die Betreiber von „T “ und „P “ ließen sich nicht feststellen, auch wenn es denkbar und auch wahrscheinlich erscheint, dass der Angeklagte zuvor schlichtweg eine andere Wallet benutzte. Denn insofern hat er sich dahingehend eingelassen, den Tausch von BITCOINS letztlich erstmalig für die unbekannten Personen bzw. die Kontaktperson aus dem Betäubungsmittelhandel organisiert zu haben, weil diese nicht gewusst hätten, wie sie diese in EURO tauschen könnten. Soweit vorher ebenfalls über den Vendoren „P “ Veräußerungsgeschäfte seit dem 01.02.2017 ausweislich der SQL-Dateien nachvollziehbar sind, so müssen auch zuvor BITCOINS an diese geflossen sein.
Dass der Angeklagte BITCOINS in EURO über Mittelmänner tauschen ließ, ergibt sich weiter auch aus der Auswertung der verlesenen Kommunikationsprotokolle über die auf dem Mobiltelefon ebenfalls gefundene App „Threema“, in welcher er regelmäßig mit Personen über Tauschbeträge und Gebühren verhandelte und mit diesen Treffpunkte zur Übergabe vereinbarte. Ausweislich des Identifizierungsvermerks vom 13.11.2019 kam es dabei alleine mit dem Zeugen W1 zu Übertragungen von BITCOINS im Wert von etwa 90.000 EURO, hinsichtlich dessen auch die Kommunikation nachvollzogen werden konnte.
Schließlich wird die Einlassung auch dadurch gestützt, dass nach den Ermittlungen die Wallet-IDs aus der App des Angeklagten teilweise mit dem Vendoren „P “ in Verbindung gebracht wurden. Der Zeuge KHK L2 hat insofern dargelegt, dass zwar einzelnen Transaktionen eindeutige IDs zugeordnet würden, der Rückschluss auf beteiligte, dahinterstehende Personen jedoch nur indirekt möglich sei. Insofern müsse man ermitteln, zu welcher Person eine bestimmte Wallet gehöre. Man bediene sich dazu bestimmter – zumeist kostenpflichtiger – Datenbanken, welche die BITCOIN-Zahlungsströme analysierten und über weitere Informationen einzelne Wallets bestehenden Institutionen oder Personen zuordneten. Ausweislich des ergänzenden Analyseberichts vom 26.05.2020 des KHK L2 stammen insgesamt 58% der auf der Wallet der Mycelium-App auf dem Mobiltelefon des Angeklagten eingehenden BITCOIN-Einheiten aus einer Wallet mit der Adresse „entfernt“, welche sich ausweislich der Datei „P _MP_wallet_addresses.pdf“, in der sie aufgeführt ist, als eine Wallet des Vendoren „P “ darstellt.
bb) Weiter ist auch die Einlassung hinsichtlich des Anmietens des Kellerraums in der N1str. 00 am L1 H für die unbekannten Personen glaubhaft und wird auch durch das weitere Beweisergebnis bestätigt.
Insofern wurden bei der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten, wie auch der Zeuge ZOI T1 erläutert hat, sowohl der Mietvertrag für den Kellerraum gefunden als auch der hierfür verwendete total gefälschte Personalausweis des „Mieters“ Q2. Mietvertrag und Ausweis korrespondieren dabei auch mit demjenigen Dokument, welches die Vermieterin, die Zeugin U , der Polizei übermittelt hat. Weiter wurde beim Angeklagten auch ein Schlüssel für den Kellerraum selbst gefunden; erst durch diesen Schlüssel wurden die Ermittlungsbehörden überhaupt auf den Kellerraum aufmerksam. Bei der Durchsuchung des Kellerraums wurde hingegen ein Schlüssel für das Motorrad des Angeklagten N gefunden. Ausweislich des Gutachtens des LKA NRW vom 28.11.2019, mit welchem DNA-Spuren aus der Wohnung des Angeklagten B und solche aus dem Kellerraum N1str. 00 mit den DNA-Mustern der beiden Angeklagten verglichen wurden, konnten verschiedene Spuren im Kellerraum dem Angeklagten N zugeordnet werden, dies an einer Coca-Cola-Flasche, an Absaugfiltern von Schnürsenkeln, an schwarzen Einweghandschuhen, an gelben Einweghandschuhen sowie an verschiedenen Getränkeflaschen und –dosen.
Die Anmietung durch den Angeklagten wird auch gestützt durch die Angaben der Zeugen U und K . Die Zeugin U hat diesen zwar nicht direkt wiedererkannt, den Anmieter jedoch als große Person mit einer Glatze beschrieben. Der sei mit einem kleineren Freund da gewesen, zu dem auch der Ausweis gehöre; beide hätten sich auf Russisch oder Polnisch unterhalten. Die Beschreibung passt insofern zum Angeklagten, der ausweislich der auf seinem Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 mini gefundenen Lichtbildern aus dem Jahr 2018 eine Glatze getragen hat und – gerade aus Sicht der recht kleinen Zeugin – als recht groß anzusehen, im Übrigen auch polnischer Herkunft ist. Auch der Zeuge K , der als eine Art Hausmeister für die Zeugin U tätig wurde und zeitweise in einem der Kellerräume im H wohnte, hat in der Hauptverhandlung angegeben, sich zwar nicht ganz sicher zu sein und niemanden zu Unrecht beschuldigen zu wollen, jedoch davon auszugehen, den Angeklagten N wiederzuerkennen, ohne dessen Namen zu kennen. Im Probenraum 12, dem gegenständlichen Kellerraum am H , habe er diesen ab und zu gesehen, als er noch eine richtige Glatze gehabt habe. Bei der im Rahmen der polizeilichen Vernehmung durchgeführten Wahllichtbildvorlage hatte er den Angeklagten ebenfalls „zu 80%“ wiedererkannt und ebenfalls angegeben, dass er diesen öfters im Probenraum gesehen habe. Schließlich hat sich auch auf dem Mobiltelefon Samsung Galaxy S4 mini eine verlesene WhatsApp-Kommunikation ab dem 16.02.2019 finden lassen, die der Nutzer augenscheinlich mit dem Sohn der Zeugin U geführt hat und bei dem davon auszugehen ist, dass der Angeklagte hier den Kontakt zu dieser mit dem Ziel der Anmietung des Raums aufgenommen hat.
Die Kammer hat darüber hinaus im Übrigen nicht feststellen können, dass der Angeklagte in dem Kellerraum auch etwa an der Herstellung von Ecstasytabletten oder anderen Handlungen im Zusammenhang mit dem Onlineversand der Betäubungsmittel beteiligt war. Dies erscheint zwar insofern denkbar, als er letztlich über einen Schlüssel zu dem Raum verfügte, sich nach den DNA-Spuren, die sich auch auf Getränke bezogen, und der Aussage des Zeugen K auch regelmäßig dort aufgehalten hat. Vor dem Hintergrund seiner Einlassung, mit den Betreibern des Vendoren bekannt gewesen zu sein, sind Anwesenheit und Spuren jedoch auch so erklärlich, dass er sich dort aufgehalten hat, ohne konkrete Unterstützungshandlungen durchzuführen.
cc) Schließlich geht die Kammer aufgrund des Beweisergebnisses jedoch auch über die Einlassung des Angeklagten N hinaus davon aus, dass er auch in den Versand der Betäubungsmittelbestellungen eingebunden war.
Dies stützt sich zunächst auf den glaubhaften Teil seiner Einlassung, dass er mit Personen, für die er die BITCOINS getauscht und auch den Kellerraum am H angemietet hat, bekannt war. Insofern ist auch aufgrund der Aussage des Zeugen K und der gefundenen DNA-Spuren davon auszugehen, dass er sich regelmäßig ebenfalls in diesem Raum, in denen die Betäubungsmittel gelagert und unter anderem auch Ecstasytabletten hergestellt wurden, aufgehalten hat, also näheren Kontakt auch zu dem Betäubungsmittelhandel hatte. Die Nähe zu diesen wird weiter dadurch belegt, dass bei der Durchsuchung seiner Wohnung eine Micro-SD-Karte gefunden wurde, die ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder und verlesenen Metadaten Fotos von Betäubungsmitteln sowie den Logos von „P “ und „T “ sowie solchen Bildern enthielten, wo Betäubungsmittel und Logos, wie auf den Darknetseiten auffindbar, zusammen dargestellt wurden. Der Umstand, dass der Angeklagte über diese SD-Karte verfügte, spricht – unabhängig von der Wertung, ob er auch an der Herstellung der Bilder oder ihre Verwendung auf den Darknetseiten beteiligt war – weiter für eine enge Nähe zwischen den Betreibern der Seite und dem Angeklagten.
Die aktive Einbindung in den Versand der Betäubungsmittel folgt vor diesem Hintergrund aus den in der Wohnung des Angeklagten, der dort alleine lebte, gefundenen Versandutensilien. Insofern sind ausweislich der in Augenschein genommenen Lichtbilder insgesamt elf leere Luftpolsterbriefumschläge der Größe B5 und ein leerer Briefumschlag der Größe A5 gefunden worden. Dass diese konkret dem Betäubungsmittelversand dienten, ergibt sich daraus, dass auf diesen bereits Empfänger und fiktive Versenderadressen nebst Porto aufgebracht waren, daneben jedoch auf der Klebelasche des Verschlusses der B5-Briefe jeweils Betäubungsmittelarten bzw. –namen und Mengen angegeben waren. Die Versandtaschen waren dabei überwiegend an deutsche Adressen, jedoch auch an eine österreichische und eine US-amerikanische Adresse gerichtet, was sich dazu fügt, dass sowohl „T “ als auch „P “ ausweislich ihrer Selbstbeschreibungen auch international versendeten. Auch die Nutzung fiktiver Versenderadressen und die gleichförmigen Aufmachungen der Versandtaschen sprechen für die Herkunft aus einem professionell angelegten Onlinehandelsystem.
Dagegen ist die Einlassung des Angeklagten, die unbekannten Personen aus dem Betäubungsmittelhandel hätten ihm die Umschläge als „Retouren“ als Geschenk überlassen und er hätte die enthaltenen Drogen selbst konsumiert, unglaubhaft. Zum einen lautete die Beschriftung der Umschläge in den meisten Fällen „Speed“, also Amphetamin, welches der Angeklagte nach seinen Angaben gar nicht konsumierte. Insofern fügt sich schon seine Einlassung, dass er Kokain und MDMA erhalten habe, nicht zu den Aufschriften der gefunden Versandtaschen. Zum anderen und entscheidend kann es sich schon deshalb nicht um Retouren gehandelt haben, als solche aufgrund der Nutzung fiktiver Versenderadressen gar nicht hätten retourniert werden können. Auch der Zeuge ZOI T1 hat insofern angegeben, dass im Betäubungsmittelversand gerade, um nicht identifiziert zu werden, nicht die eigene Versandadresse verwendet werde. Da weder die Briefmarken abgestempelt noch die Klebelaschen abgezogen worden waren, handelte es sich schlichtweg – wie auch der Zeuge ZOI T1 erläutert hat – um noch nicht versendete Umschläge, die jedoch konkret dem Betäubungsmittelversand dienen sollten. In diese waren entsprechend noch die Betäubungsmittel, wie vermerkt, einzufügen und diese zum Versand aufzugeben. Dass der Angeklagte über diese Umschläge in der Form verfügte, erklärt sich letztlich nur durch seine Einbindung in den Versand selbst.
Konkrete Feststellungen, in welchen Zeiträumen diese Unterstützungshandlungen über den Zeitpunkt der Durchsuchung hinaus durchgeführt wurden, hat die Kammer mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Einzelnen jedoch nicht treffen können.
c) Die Feststellungen zur bewussten und willentlichen Unterstützung des Betäubungsmittelhandels der unbekannten Personen über die Vendoren „T “ und „P “ beruht schließlich ebenfalls auf dem weiteren Beweisergebnis.
Auch insofern hat der Angeklagte N eingeräumt, sowohl mit den Personen bekannt gewesen zu sein, die im Betäubungsmittelhandel tätig gewesen seien und dass es sich bei diesen sowohl um diejenigen Personen handelte, für die er regelmäßig den BITCOIN-Tausch organsiert hat, den Kellerraum angemietet hat als von denen er die Versandumschläge erhalten habe. Die Kammer ist weiterhin auch davon überzeugt, dass er sich regelmäßig auch selbst in dem Raum, in welchem sowohl die Tablettiermaschinen als auch die Betäubungsmittel lagerten, aufgehalten hat und schließlich – wie unter D. I. 4. b) cc) dargestellt – auch konkret in den Versand der Betäubungsmittel eingeschaltet war.
Aus den Handlungen selbst lässt sich dabei der bedingte Vorsatz zur Unterstützung eines Betäubungsmittelhandels schließen, wobei aus der Einbindung in den Postversand auch eindeutig ist, dass es sich dabei um einen solchen handeln musste, der üblicherweise online, vornehmlich über das Darknet betrieben wird. Dies ergibt sich auch daraus, dass in Folge dieser Tätigkeit als Erträge BITCOINS generiert wurden, die gerade als Zahlungsmittel im Darknet, nicht jedoch im Drogenhandel außerhalb des Darknets üblich sind. Schließlich hat der Angeklagte bei seinen Aufenthalten in dem Kellerraum die großen, dort lagernden, Betäubungsmittelmengen auch gesehen. Seine Einlassung, dass er zwar von einem Betäubungsmittelhandel, nicht jedoch von einem Onlinehandel gewusst habe, ist vor diesem Hintergrund unglaubhaft.
Der Vorsatz, einen Onlinebetäubungsmittelhandel zu unterstützen, bezieht sich auch auf eine entsprechende große Menge an Betäubungsmitteln unterschiedlicher Art. Sowohl die Menge als auch die Breite des Angebots hat der Angeklagte N insofern jedenfalls seit der Anmietung nebst nachfolgenden Aufenthalten in dem Kellerraum selbst gesehen und ergänzend über die Mitwirkung an dem Versand wahrgenommen. Der Umfang des Rauschgifthandels war dem Angeklagten weiter auch aufgrund des Umfangs der von ihm durchgeführten BITCOIN-Tauschgeschäfte bewusst. Nach seiner Einlassung sind ihm insofern BITCOINS in einer Größenordnung um die 250.000 EURO zugeflossen, was sich auch zu den – unter D. I. 4. b) aa) dargestellten Erkenntnissen fügt, dass 58% der insgesamt als Eingang gefundenen BITCOINS im Wert von ca. 450.000 EURO, rechnerisch also ca. 261.000 EURO, von einer Wallet der Betäubungsmittelhändler herrühren. Aus Sicht des Angeklagten bestand im Übrigen auch die Möglichkeit, dass er nicht den gesamten Umsatz der unbekannten Personen in EURO tauschte, sondern diese ggf. etwaige Mengen an Betäubungsmitteln auch selbst mit der Kryptowährung im Darknet einkauften.
Aus der Einlassung des Angeklagten ergibt sich ferner auch, dass er wusste und wollte, dass er durch den Umtausch der BITCOINS zum einen die schon stattgefundenen, aber eben noch nicht endgültig abgeschlossenen, Verkäufe von Betäubungsmitteln unterstützte, sondern auch die Begehung weiterer Betäubungsmittelstraftaten im Darknet förderte. Aus dem Umstand, dass die Betreiber des Onlineversandhandels bereit waren, Gebühren in Höhe von 7 oder 8% für den Umtausch der BITCOINS zu zahlen, ergab sich für den Angeklagten zwanglos, dass dieser Umtausch für die Betreiber von erheblicher Bedeutung war und es aus ihrer Sicht offenbar eben nicht ausreichte, über die Gewinne aus dem Drogenverkauf in einer Kryptowährung zu verfügen. Dies galt umso mehr, als dem Angeklagten als in dem Bereich kundiger Person die erheblichen Schwankungen des Wertes von BITCOINS und die damit verbundenen Risiken für die Besitzer dieser Kryptowährung naheliegend bekannt waren. KHK L2 hat dazu dargelegt, dass der BITCOIN-Wert im Zeitraum von März 2018 bis Juli 2019 zwischen Kurswerten von ca. 3.000 EURO bis ca. 11.000 EURO pro Bitcoin geschwankt habe. Ebenso naheliegend bekannt war dem Angeklagten die – von ZOI T1 und KHK L2 skizzierte – weiterhin nur sehr eingeschränkte Einsetzbarkeit von BITCOINS außerhalb des Darknet, die sich weiterhin auf eine überschaubare Anzahl von Unternehmen im Internet beschränkt. Daraus, dass sie ihn vor Beginn seiner Tätigkeit angesprochen und ihm mitgeteilt hatten, dass sie selbst nicht in der Lage oder gewillt seien, diesen Umtausch durchzuführen, ergab sich für ihn ferner, dass seine Tätigkeit für die Betreiber von großer Bedeutung war. Angesichts dessen, dass der Angeklagte seine Tätigkeit über ein Jahr entfaltete und auch auf unbestimmte Zeit fortgesetzt hätte, wäre er nicht festgenommen worden, ergab sich zudem, dass es sich um ein eingespieltes System handelte, in dem beständig große Mengen an Kryptowährungen umgetauscht wurden, was ebenfalls verdeutlichte, welche Bedeutung dieser Umtausch für die Betreiber hatte. Bei einer Gesamtwürdigung dessen ist die Kammer überzeugt davon, dass der Angeklagte wusste und wollte, dass er mit seinem Handeln sowohl die Betäubungsmittelumsätze förderte, aus denen die von ihm umgetauschten BITCOINS stammten, als auch zukünftige Drogenverkäufe, indem er den Betreibern EURO zur Verfügung stellte, mit denen sie etwa weitere Betäubungsmittel erwerben konnten, sofern sie dies nicht mittels BITCOINS im Darknet taten, oder die sie für andere Zwecke frei verwenden konnten.
II. Zu Fall 1 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19) unter B.II.
1. Hinsichtlich des Tatvorwurfs zu Fall 1 der Anklage vom 23.12.2019 hat sich der Angeklagte schweigend verteidigt.
2. Die unter B. II. getroffenen Feststellungen zum Erwerb von 100 Gramm Kokain zum Weiterverkauf über eine Prostituierte im Bordell „Q“ in L1 beruhen insofern auf dem weiteren Beweisergebnis.
a) Insofern beruht die Feststellung maßgeblich auf einem in Augenschein genommenen Gespräch aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Zeugen F vom 06.01.2019, beginnend um 20:16:39 Uhr. In diesem schildert der Zeuge I2 , der „K1“ sei bestimmt im Q. Dieser habe sich bei ihm gemeldet, er brauche „Teile und Koks“. Auf die Nachfrage des Zeugen F , ob dieser dem Zeugen I2 wenigstens Geld gegeben habe, bejahte dieser, der habe „15 Mille“ gegeben. Er müsse jedoch nochmal vor Mitte Januar geben, bevor das Zeug des Zeugen F komme. Auf die Frage, was dieser schulde, antwortete der Zeuge I2 „40“. Er habe diesem auf jeden Fall 100 Gramm gegeben. Auf die Frage des Zeugen F , wo die Kohle sei, antwortete der Zeuge I2 , der kriege das hin und berichtete sodann davon, dass eine „Nutte“ im Q ja das Koks verkaufe. Auf Nachfrage des Zeugen F , ob da eine für den verkaufe, bestätigte der Zeuge I2 dies, es sei auf der ersten Etage.
b) Die Kammer ist zunächst davon überzeugt, dass die Gesprächsteilnehmer des überwachten Gesprächs die Zeugen F und I2 sind. Hinsichtlich des Angeklagten F spricht dafür schon, dass, wie auch der Zeuge ZOI T1 angegeben hat, das Gespräch in dem von dem Zeugen F geführten Pkw aufgezeichnet wurde. Der Zeuge T1 hat auch bekundet, dass der Zeuge F über einen längeren Zeitraum mit Telefon- und Innenraumüberwachungsmaßnahmen belegt wurde und seine Stimme den Ermittlungsbehörden daher bekannt gewesen sei und diese jeweils einwandfrei habe zugeordnet werden können. Dies fügt sich dazu, dass die Überwachung des Pkw des Zeugen F bereits im August 2018 angeordnet wurde.
Der Zeuge I2 wurde in dem Ermittlungsverfahren ausweislich des seine Person betreffenden Identifizierungsvermerks bereits im August 2018 anhand eines Lichtbilds der Stadt Köln identifiziert, nachdem er zusammen mit dem Zeugen F observiert worden war. Auch der Zeuge sei, so ZOI T1 , häufiger auf der Innenraumüberwachung des Pkw des Zeugen F aufgelaufen und an seiner Stimme eindeutig identifizierbar gewesen
c) Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass die Zeugen F und I2 in dem Gespräch über einen tatsächlichen Verkaufsvorgang, und zwar von 100 Gramm Kokain vom Zeugen I2 an den Angeklagten N , sprachen. Der Gesprächsinhalt betrifft dabei augenscheinlich einen Geschäftskontakt, bei dem beide Beteiligten auch über Außenstände, hier konkret des „K1 “ sprechen. Die Angaben des Zeugen I2 innerhalb dieses Gesprächs stellen sich dabei auch insofern als detailliert dar, als er Menge, Schulden und Teilzahlungen der Person konkret beziffern kann. Gründe für den Zeugen I2 , dem Zeugen F solche genauen Ziffern zu präsentieren, wenn dem kein realer Vorgang zugrunde liegt, sind hingegen nicht ersichtlich. Insbesondere unterhalten sich die Zeugen F und I2 auch in einem weiteren Gespräch von diesem Tag am 06.01.2019, beginnend um 23:29:26 Uhr, weiter über ihre Kokaingeschäfte. Der Zeuge I2 erwähnt in diesem Gespräch dem Zeugen F gegenüber, dass jemand mit ihm „Koks“ holen wolle, was er abgelehnt habe, er „bleibe lieber, wo er sei“ und „habe auch noch“. Weiter sprechen sie über Preise und Qualitäten von Kokain. Der Zeuge F teilte in diesem Zusammenhang dann mit, dass dasjenige, was sie hätten, schon top sei, was der Zeuge I2 dann bestätigte. In der Wohnung des Zeugen I2 wurden ausweislich des entsprechenden Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls (irrtümlich auf den 01.02.2018 datiert) auch im Rahmen einer Durchsuchung am 01.02.2019 in Konsumeinheiten („4 bubbles“) portioniertes Kokain gefunden, wie auch der Zeuge ZOI T1 bestätigt hat und wie ausweislich des Gutachtens der Generalzolldirektion Köln vom 03.05.2019 die spätere Untersuchung der 4 Bubbles ergeben hat.
Für die Veräußerung von 100 Gramm Kokain sprechen schließlich die Geldbeträge, die vom Zeugen I2 im Zusammenhang mit dem Geschäft erwähnt werden. Er erläutert insofern, dass der K1 ihm „15 Mille“, also 15.000 EURO, gegeben habe und noch 40, also 40.000 EURO, schulde. Solch hohe Ausstände des „K1 “ wären bei dem regelmäßigen Erwerb von Kokain nachvollziehbar, schwieriger jedoch, wenn es sich dabei um günstigere Betäubungsmittel handeln würde. Im Gesamtzusammenhang des Gesprächs wäre es im Hinblick auf die Höhe der Ausstände jedoch nicht plausibel, die Abgabe von 100 Gramm eines günstigeren Betäubungsmittels explizit zu erwähnen, bei dem etwa bei Marihuana maximal 1.000 EURO an weiteren Kosten hinzukämen. Bei der Veräußerung hingegen von Kokain im Wert von etwa 6.000 EURO stellt sich dies hingegen als plausibel dar und fügt sich entsprechend zu der Aussage, dass der K1 „Teile und Koks“ brauche und im unmittelbaren Zusammenhang dann auch mitgeteilt wird, dass die Prostituierte für ihn im Q das Koks verkaufen würde. Die Erlöse, die bei diesen Verkaufshandlungen zu erwarten waren, kann die Kammer aufgrund ihrer nahezu ausschließlichen Befassung mit Betäubungsmittelstrafteten und der daher rührenden forensischen Erfahrung mit diesen Fragen beurteilen.
d) Die Kammer ist schließlich auch davon überzeugt, dass es sich bei dem erwähnten „K1 “ um den Angeklagten N handelt. Dieser hat zunächst eingeräumt, den Zeugen I2 ebenso zu kennen wie den Zeugen F . Auf in Augenschein genommenen Lichtbildern von seinem Mobiltelefon hat er sich zusammen mit dem Zeugen I2 in einem Pool sitzend und sein Motorrad neben dem ehemaligen Kraftfahrzeug des Zeugen F stehend identifiziert. Entsprechend unterhalten sich die Zeugen F und I2 in einem weiteren Gespräch vom 14.10.2018, beginnend 00:25:55 Uhr auch darüber, dass der Zeuge I2 sich jetzt mit „K1 “ und „P“ treffe, um Shisha zu rauchen. Dass der Angeklagte Shisha raucht, ergibt sich insofern auch aus einem auf seinem Mobiltelefon gefundenen Lichtbild, welches ihn zusammen mit dem Angeklagten B in einer Wohnung sitzend und eben Shisha rauchend zeigt. Über den „K1 “ unterhalten sie sich weiter in einem Gespräch vom 28.01.2019, beginnend 20:11:08 Uhr, in dem der Zeuge I2 berichtet, dass der „K1 “ seit dem 03.01. clean sei und es bei diesem „wieder gut ab“ gehe.
Weiter sind auch auf dem Mobiltelefon des Zeugen I2 Lichtbilder von Unterlagen des Angeklagten gefunden worden, und zwar neben dessen Gefangenenausweis aus der JVA Attendorn auch ein augenscheinlich von diesem verfasster Liedtext, in welchem ein „U1“, nach dem von ZOI T1 wiedergegebenen Ermittlunsgergebnis der Spitzname des Zeugen I2 , dessen Vornahme U2 lautet, ausdrücklich mehrfach als Person erwähnt wird, er vermisse die Meetings und mit ihm beim Mexikaner zu essen, sei froh, so einen geraden Bro kennengelernt zu haben; weiter spricht er auch über den Konsum von Kokain. Schließlich ist bei der Durchsuchung der Wohnung des Zeugen I2 am 01.02.2019 auch eine Liste mit 24 Vornamen und Namensbestandteilen sowie Zahlen zwischen 40 und 59.900 gefunden worden. Die Zahl von 59.900 wird dabei einem „K2“ zugeordnet und lässt sich im Zusammenhang mit Betäubungsmittelgeschäften naheliegenderweise als Schulden in EURO verstehen. Diese passt von der Größenordnung zudem zu den in dem festgestellten Gespräch erwähnten Beträgen von „40“ und „15“ Tausend EURO. Dass es sich um eine andere Person als den Angeklagten handelt, stellt sich vor diesem Hintergrund und dem auch im deutschsprachigen Raum eher nicht geläufigen Vornamen des Angeklagten als lediglich denktheoretische Möglichkeit dar.
3. Die Feststellung zur Qualität des Kokains beruht auf einer Schätzung der Kammer. Zugunsten des Angeklagten hat sie dabei eine durchschnittliche Qualität von 70% KHC angenommen. Die Zeugen F und I2 selbst gingen ausweislich des Gesprächs vom 06.01.2019, 23:29:36 Uhr – wie dargestellt –sogar von guter Qualität hinsichtlich des Kokains, das man habe, aus. Das beim Zeugen I2 am 01.02.2019 gefundene Kokain verfügte laut Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 03.05.2019 sogar über einen Wirkstoffgehalt von mindestens 78,6 %.
III. Zum Betäubungsmittel-Onlinehandel über den Vendoren „Q1 “ unter B.III.
1. Während der Angeklagte N eine Verbindung mit den Vendoren „Q1 “ in Abrede gestellt hat, hat der Angeklagte B sich nach der getroffenen Verständigung gem. § 257 c StPO dahingehend eingelassen, den Vendoren „Q1 “ auf den Marktplätzen „X “, „F1 “ und „M2 “ alleine betrieben zu haben.
a) Er hat sich hierzu am achten Hauptverhandlungstag eine von seinen Verteidigern verlesene schriftliche Einlassung zu Eigen gemacht und dabei erklärt, er habe nach seinem Umzug nach S3 Geld gebraucht und Bekannte gehabt, die „etwas mit Drogen am Hut gehabt“ haben. Manche hätten damit geprahlt, wie einfach es gewesen sei, mit dem Verkauf von Drogen Geld zu verdienen, was ihn beeindruckt hätte. Da er selbst täglich Cannabis geraucht und schon immer eine Nähe zu Drogen gehabt habe, hätten wenige Berührungsängste bestanden. Im Internet habe er sämtliche Informationen gefunden, die man zum Verkauf von Drogen über das Darknet benötige; über die Bedienung des Tor-Browsers, PGP-Verschlüsselung und das Thema Kryptowährungen. Er habe dort weitere Tipps erhalten und Hinweise zu den Proofpics und der Aufmachung eines Darknetshops. Die AGBs habe er sich ebenfalls aus dem Netz heruntergeladen und leicht verändert. Mitte 2018 habe er den Darknet-Vendor „Q1 “ erstellt und mit dem Betrieb begonnen, wobei die ihm in der Anklageschrift zur Last gelegenen Taten im Einzelnen so stimmen dürften, wobei er sich nicht an jeden einzelnen Verkauf erinnern könne. Verkauft habe er über die Marktplätze „X “, „F1 “ und „M2 “. Mit „T “ oder „P “ habe er nichts zu tun. Ebenso wenig sage ihm „F2“ etwas. Das Ganze sei auch nur ein Jahr bis zu seiner Verhaftung im Juli 2019 gegangen.
Weiter hat er ausgeführt, die Betäubungsmittel über das Darknet bezogen zu haben, wo der Preis bei größerer Menge günstiger gewesen sei. Beschafft habe er sich auch die weiteren Versandutensilien wie Briefumschläge, Etiketten und so weiter. Als erstes habe er sich im Mai 2018 eine größere Menge MDMA-Kristalle gekauft. Außerdem habe er sich eine Handtablettenpresse und Pulver zur Tablettenherstellung von der Firma Firmapress gekauft und die blauen Tomorrowland XTC-Tabletten hergestellt, was jedoch extrem anstrengend gewesen sei und er pro Stunde maximal 15 Tabletten geschafft habe. Er habe in dieser Zeit Tag und Nacht gearbeitet, um dies alleine zu stemmen. Um wach und fokussiert zu bleiben, habe er Kokain – ca. eine Line pro Stunde – konsumiert. Er habe die Betäubungsmittel herstellen, verpacken, versenden und den Shop pflegen müssen. Cannabis habe er während der ganzen Zeit auch immer weiter geraucht. Er habe weitestgehend unter Drogeneinfluss gestanden. Wegen fehlender Lust, die XTC-Tabletten mit der Handpresse weiterhin selbst zu machen, habe er die Dom Perignon-XTC-Tabletten dann fertig gepresst im Darknet bestellt. Der Rest dieser Lieferung sei bei der Durchsuchung in seiner Wohnung gefunden worden. Auch bezüglich Cannabis und Kokain habe er in der zweiten Hälfte 2018 jeweils größere Mengen über das Darknet besorgt, um diese weiterzuverkaufen.
Zur Abwicklung der Geschäfte hat er erläutert, dass die Kunden ihre Bestellung aufgegeben, die Zahlung dann an den Treuhänder des Marktplatzes überwiesen und dieser das Geld abzüglich einer Gebühr erst mit Abschluss des Kaufs an ihn ausgezahlt habe. Für den Umtausch der Kryptowährung in Bargeld habe es zwei Modelle gegeben: Zum einen habe man über Zahlungsdienstleister, etwa mit Kreditkarten, wie man sie in seiner Wohnung gefunden habe, „auscashen“, also die Kryptowährungsbeträge in EURO umtauschen, können, wobei man die Identitäten der Personen, auf die die Kreditkarten ausgestellt worden seien, auch im Darknet habe erwerben können. Oder man habe die Zahlungen an jemanden transferiert, der die Bitcoins „auscasht“; der nehme auch eine gewisse Gebühr dafür. Allzu viel Gewinne habe er nicht gemacht. Er habe die Betäubungsmittel selbst erstmal einkaufen müssen und im Darknethandel seien an allen Ecken und Enden Gebühren angefallen. Das Geld habe er für seinen Lebensunterhalt verwendet und seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum damit finanziert. Kokain sei grundsätzlich ziemlich teuer und der ständige Cannabis-Konsum läppere sich auch. Geld vom Staat habe er nicht bezogen. Neben der Unterstützung durch seine Mutter für die Miete habe er alles selbst bezahlt. Seine „Investments“ hätten sich auch nicht ganz bezahlt gemacht, da ein nicht unerheblicher Teil der Betäubungsmittel sichergestellt worden sei.
b) Auf weitere Nachfragen hat der Angeklagte am neunten Hauptverhandlungstag im Wege einer zu Eigen gemachten, von den Verteidigern verlesenen, schriftlichen Einlassung weiter erklärt, einmal eine größere Menge Kokain bezogen zu haben, was relativ am Anfang gewesen sei, wobei er den genauen Monat nicht mehr wisse. Wieviel das gewesen sei, könne er nicht genau erinnern. Die ihm im Hinblick auf Kokain vorgeworfenen Taten stammten jedoch alle aus dieser Bezugsmenge. Auch hinsichtlich des veräußerten Cannabis habe er einmal eine große Lieferung bezogen, nach seiner Erinnerung auch relativ am Anfang, wobei er den genauen Monat nicht mehr wisse. Cannabis habe er jedoch auch vorher für den Eigenbedarf bezogen und vorrätig gehabt. Die ersten ihm im Zusammenhang mit Cannabis vorgeworfenen Taten stammten vielleicht auch noch aus dem Vorrat, was er leider nicht mehr genau wisse. Das in der Wohnung sichergestellte MDMA sei noch immer aus derselben, in seiner letzten Einlassung erwähnten, Lieferung vom Anfang. Das gleiche gelte auch für die Ecstasy-Tabletten mit der „Dom Perignon“ Prägung. Er habe nur einmal eine große Lieferung XTC-Tabletten bezogen.
Gestreckt habe er seine Drogen nie, alles sei sauber gewesen. Er habe verhindern wollen, dass es jemandem dadurch schlecht gehen könnte. Der Wirkstoffgehalt müsse grob immer der gleiche gewesen sein. Die Einkaufspreise im Darknet müssten beim Bezug größerer Mengen nach seiner Erinnerung so ca. bei 3.000 EURO pro Kilogramm MDMA, 6.000 EURO pro Kilogramm Cannabis und ca. bei 30.000 EURO pro Kilogramm Kokain gelegen haben. Alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Betäubungsmitteln habe er in seiner Wohnung ausgeübt. Er könne beim besten Willen im Detail nicht erinnern, wieviel Umsatz er mit den einzelnen Verkäufen gemacht habe. Soweit Verkaufspreise in US-Dollar oder BITCOIN zum damaligen Zeitpunkt nachvollziehbar seien, werde das so zutreffen. Mehr könne er dazu nicht sagen. In Abzug zu bringen seien davon die Gebühren für den Treuhänder, die bis zu 7% betragen hätten. Zudem habe man die Betäubungsmittel selbst erstmal erwerben müssen, sich auf dem Marktplatz einkaufen und so weiter. Auch die Versandutensilien haben angeschafft werden müssen. Er habe wirklich viele „Betriebsausgaben“ gehabt. Andere Verkaufsformen als „Q1 “ habe es nicht gegeben. Was mit dem Turnbeutel gewesen sei, in dem bei seiner Festnahme 21.820 EURO Bargeld gefunden wurden, wolle er nicht sagen.
c) Schließlich hat der Angeklagte am neunten Hauptverhandlungstag weitere Fragen durch seinen Verteidiger mündlich beantworten lassen und sich diese Antworten zu Eigen gemacht.
Die in der Wohnung gefundenen Betäubungsmittel stammten danach aus den großen Anschaffungen am Beginn; ausgenommen das Cannabis, da wisse er es nicht genau. Er hat weiter ausgeführt, dass seine Mutter bis zur Verhaftung die Miete gezahlt und auch die Wäsche gemacht habe und ihm bei Behördengängen geholfen habe; letzteres, wenn es angefallen sei und für die Wäsche sei sie so ca. einmal pro Woche vorbeigekommen.
Das Startkapital für die Beschaffungen habe er sich von Leuten geliehen, von denen er gewusst habe, dass sie was mit Betäubungsmitteln zu tun hatten. Zu den genauen Mengen könnte er nähere Nachforschungen anstellen oder das näher konkretisieren, dies wolle er aber nicht, er sei ohnehin verwundert und enttäuscht, dass seine Einlassung angesichts der Verständigung so kritisch hinterfragt und teilweise als unglaubhaft angesehen werde. Hinsichtlich der Behördengänge mit der Mutter habe es sich um einen Gang zur AOK und um die Ummeldung gehandelt; er habe selbst kein Auto gehabt und auch keine Waschmaschine in der Wohnung. Für die Haltbarkeit des Cannabis habe er die Vakuumiermaschine gehabt, mit dem er das verpackt und vakuumiert habe. Zur Frage, wie es sich erkläre, dass kein Kokain in der Wohnung gefunden worden sei, hat er antworten lassen, hierzu schon etwas gesagt zu haben.
2. Betrieb von „Q1 “ und einzelne Umsätze
a) Die Feststellungen zu dem Betrieb des Vendoren „Q1 “ auf den Marktplätzen „F1 “, „M2 “ und „X “ beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten B sowie auf den diesbezüglichen Ermittlungserkenntnissen, von denen die Zeugen ZOI T1 und S2 berichtet haben. Wie unter D. I. 2. a) dargestellt, sind insofern die bestehenden Darknetseiten – wie auch bei den Vendoren „P “ und „T “ – auf den zu dem Zeitpunkt noch existierenden Verkaufsplattformen „F1 “ und „M2 “ bildlich gesichert worden, während hinsichtlich der abgeschalteten Plattform „X “ die Informationen durch das Bundeskriminalamt sichergestellt und in Form von SQL-Datenbanken zur Verfügung gestellt worden sind. Aus den Screenshots bzw. den Inhalten der SQL-Datenbanken ergeben sich auch die Abläufe für die Onlineverkaufsshops. Aus dem Datensatz „Q1 _mp_items.pdf“ ergibt sich für die Plattform „X “ die Liste der angebotenen Produkte nebst Beschreibung, die eine Preisstaffelung hinsichtlich der bestellbaren Mengen, darüber hinaus jedoch auch weitere anpreisende Beschreibungen zu diesen enthalten. Hinsichtlich der Verkaufsplattformen „F1 “ und „M2 “ finden sich diese auf den bildlich gesicherten Produktseiten. Im Profil auf „F1 “ ist auch angegeben, dass der Vendor zuletzt am 10.07.2019 online gewesen sei. Wie der Zeuge S2 erläutert hat, ist auch das Profil auf der Plattform „M2 “ ab diesem Zeitpunkt nicht mehr aktiv gewesen.
b) Die Feststellung, dass der Angeklagte B die Vendoren „Q1 “ alleine betrieben hat, beruht auf seinem insofern glaubhaften Geständnis, welches von dem weiteren Beweisergebnis bestätigt wird.
Insofern sprechen die Erkenntnisse aus der Durchsuchung in seiner Wohnung für seine Einlassung hinsichtlich des Betriebs des Vendoren. Insofern haben insbesondere die Zeugen PHK P1 , PK B1 und ZOI T1 bildlich dargestellt, dass die Wohnung – wenn auch offensichtlich zudem zum Wohnen genutzt – den Eindruck gemacht habe, wie für einen Onlinehandel gemacht zu sein. Gefunden wurden insofern in einem Schrank eine akkurat aufbewahrte Vielzahl von Versandartikeln und auf dem Schreibtisch ein Arbeitsplatz nebst mobilen Internetzugang. Weiter wurden ausweislich des Spurensicherungsberichts vom 11.07.2019 auch Versand-Wertmarken im Wert von mindestens 2.404,96 EURO gefunden. Weiter gefunden wurden über 200 Versandbelege bzw. entsprechende Sendungsinformationen, die auf entsprechende vorangegangene Versandvorgänge schließen lassen. Schließlich fanden sich auch eine Feinwaage, die zum Abwiegen von Betäubungsmitteln geeignet war, und eine Vakuumiermaschine.
Gefunden wurde zudem eine Vielzahl von Betäubungsmitteln, insbesondere MDMA-Kristalle und verschiedenfarbige und -geformte Ecstasytabletten, die vom Typ (Tomorrowland und Dom Perignon) und von der Farbe zu den auf der Vendorenseite angebotenen Produkten passen. Weiter wurde auch eine Handtablettiermaschine gefunden, die zum Herstellen von Ecstasy-Tabletten geeignet ist.
Weiter passend zum Betrieb eines Onlinehandels mit Betäubungsmitteln wurde auch eine Digitalkamera gefunden, auf deren SD-Karte Lichtbilder von Betäubungsmitteln gefunden wurden und damit eben solche, die als Produktbild auf den Darknetseiten angezeigt wurden. Weiter wurden auch vier Kreditkarten des Anbieters NETELLER mit fremden Kundennamen gefunden, die, wie der Zeuge ZOI T1 angegeben hat, mit BITCOINS aufgeladen werden können und eine Auszahlung in EURO an einem Geldautomaten ermöglichen. Bei den Kundennamen handle es sich im Übrigen um nicht existierende Personen.
Die Auswertung des in der Wohnung und auf dem dortigen Schreibtisch gefundenen Laptops der Marke Apple MacBook Pro stützt schließlich weitergehend die Einlassung des Angeklagten über den Betrieb des Vendoren „Q1 “. Aus einem ansonsten verschlüsselten Dateicontainer konnten insofern jedenfalls Vorschaubilder in geringer Auflösung rekonstruiert werden, welche ebenfalls Bilder von Betäubungsmitteln enthielten, wie sie auf den Darknetseiten als Produktfotos verwendet wurden. Weiter fand sich die – ebenfalls verschlüsselte – Software „Electrum“, welche ihrerseits zur Verwaltung von Kryptowährungswallets dient. Unverschlüsselt aufgefunden werden konnte weiter eine Textdatei mit dem Namen „Notfall“, die, ausweislich des vorläufigen Auswertevermerks vom 02.08.2019 nebst Anlagen, sowohl eine Liste mit Internetadressen für das Darknet als auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von „Q1 “ enthielt, wie sie auch – ausweislich der verlesenen Screenshots der Seiten – auf den Verkaufsplattformen „F1 “ und „M2 “ in vergleichbarer Form Verwendung fanden. Hinweise auf den Betrieb anderer Onlinevendoren fanden sich hingegen, wie auch der Zeuge ZOI T1 ausgeführt hat, auf dem Laptop nicht.
Weiter gestützt wird die Einlassung dann auch durch die Inhalte der Vendorenseiten selbst. Wie auch der Zeuge S2 erläutert hat und wie aus den verlesenen Screenshots der Vendorenseiten auf den Plattformen „F1 “ und „M2 “ ersichtlich, fanden seit dem 09.07. bzw. 10.07.2019, also mit der Inhaftierung des Angeklagten, keine Aktivitäten, insbesondere keine Verkäufe mehr über die Vendoren statt. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei „F1 “ wird weiter darauf hingewiesen, dass der Vendor auf den Marktplätzen „E-Markt“, „X1 -Markt“, „F1“ und „M2 -Markt“ zu finden sei; bei „M2 “, dass man auf „M2 -Markt“ und „F1-Markt“ zu finden sei. In den verlesenen Schriftwechseln über die Plattform „X “ – Q1 _MP_communications GER.xls“ – wies der Betreiber Kunden auch gelegentlich darauf hin, dass man ihn auch auf „F1 Market“ und „M2 Market“ finden könne, dies insbesondere zum Ende der Nutzung des „X “. Regelmäßig kommunizierte der Betreiber auf Anfragen dort auch in der „ich“-Form mit Kunden, was dafür spricht, dass der Angeklagte die Vendoren tatsächlich alleine betrieben hat.
Insgesamt erscheint auch die Einlassung, dass er die Vendoren alleine betrieben hat, auch deshalb als glaubhaft, da er in seiner Wohnung – bis auf Kokain – über sämtliche Hard- und Software, Gegenstände und Betäubungsmittel verfügte, um die Onlineshops betreiben zu können. Der Zeuge ZOI T1 hat insofern auch darauf hingewiesen, dass der Vendor „Q1 “ insgesamt wesentlich weniger stark vertreten gewesen sei als etwa der größere Vendor „P “, sodass der Alleinbetrieb auch im Hinblick auf die Anzahl der vorgeworfenen 524 Verkaufshandlungen im Zeitraum vom 18.05.2018 bis zum 09.07.2019, also an 417 Tagen, als ohne weiteres möglich erscheint. Der Alleinbetrieb bleibt insofern plausibel, auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Angeklagte an einzelnen Tagen nicht gearbeitet und insbesondere über die Plattformen „M2 “ und „F1 “ ggf. noch mehr als die durch die sichergestellten Bewertungskommentare dokumentierten Verkäufe getätigt hat.
c) Einzelverkäufe
aa) Hinsichtlich der Einzelverkäufe über die Verkaufsplattformen „F1 “ und „M2 “ beruhen die Feststellungen insofern ergänzend auf den sichergestellten und – teilweise als Übersetzung – verlesenen Bewertungskommentaren der einzelnen Käufe, welche als Referenz das Betäubungsmittelprodukt, die erworbene Menge, den Preis in US-Dollar und den anonymisierten Nutzernamen des Käufers enthielten. Das Verkaufsdatum hat die Kammer jeweils aus dem ebenfalls angegebenen Datum des Kommentars geschlussfolgert. Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte könnte einige der Bewertungen selbst abgegeben haben, sind auch insofern nicht erkennbar.
bb) Hinsichtlich der Einzelverkäufe über die Plattform „X “ beruhen die konkreten Feststellungen zu den Einzelverkäufen maßgeblich auf den Datensätzen der verlesenen Datei „Q1 _X _Bestellungen.xlsx“, welche diejenigen finalisierten Verkäufe enthält, die nach der SQL-Datenbank der Darknetseite tatsächlich durchgeführt worden sind, wie auch der Zeuge ZOI T1 erläutert hat. Dieser hat zudem angegeben, dass eine Auswertung der beim Angeklagten B gefundenen Versandbelege einen Großteil der Fälle untermauert habe.
Die Datei „Q1 _mp_orderitems.pdf“ enthält darüber hinaus neben den abgeschlossenen Verkäufen auch diejenigen Bestellungen, die jedoch letztlich nicht durchgeführt worden sind. Aus der Datei „Q1 _mp_feedback.pdf“ ergeben sich weiter für zahlreiche dieser Käufe auch Kaufbewertungen. Aus der Datei „Q1 _mp_communications.pdf“ ergibt sich weiter auch die nicht öffentliche Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Käufern, aus der sich etwa auch die Gründe für nicht durchgeführte Bestellungen ergeben. Hieraus ergibt sich auch, dass sehr regelmäßig solche Bestellungen vom Angeklagten „gecancelled“, also storniert, wurden, bei denen ein neu registrierter Nutzer – bzw. solche mit unter 50 bisherigen Bestelltransaktionen auf der Plattform – oder solche mit einer vom Maximalwert von 5 Sternen nach unten abweichender Käuferbewertung bestellt hatten. Dies demonstriert im Übrigen auch, dass der Angeklagte es sich leisten konnte, Kunden abzulehnen und es von daher nicht nötig hatte, auf seiner eigenen Plattform Drogen zu bestellen, um sich anschließend eine gute Bewertung geben zu können.
cc) Die Gesamtmengen der veräußerten Betäubungsmitteln hat die Kammer auf Grundlage der festgestellten Einzelverkäufe selbst errechnet.
d) Hinsichtlich der in seiner Wohnung gefundenen Betäubungsmittel (Fall 160 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19)) und deren Zuordnung zum Onlinehandel beruhen die Feststellungen auf seiner glaubhaften Einlassung, die gestützt werden durch die Auffindesituation.
Die Mengen der aufgefundenen Betäubungsmittel ergeben sich aus den jeweiligen Sachverständigengutachten, in deren Zusammenhang die vor Ort nur grob gewogenen Betäubungsmittel vor der Bestimmung ihres Wirkstoffgehaltes genau verwogen wurden. Danach sind insgesamt ca. 3.187 Gramm Ecstasy-Tabletten (Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 11.09.2019 sowie Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 21.08.2019), 1.731 Gramm MDMA-Kristalle (Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 21.08.2019 und Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 23.08.2019) sowie 155,3 Gramm netto Marihuana (Gutachten der Generalzolldirektion Köln vom 28.08.2019) ausgewogen worden.
e) Weitergehende Feststellungen zu den Umsätzen im Hinblick auf die Einkaufsmengen, aus denen der Angeklagte selbst die einzelnen Verkäufe über die Onlinebestellungen bediente, waren der Kammer trotz des geständigen Einlassungsverhaltens des Angeklagten nicht möglich. Seine Einlassung, dass er das Kokain in einer größeren Menge zu Beginn ebenso gekauft habe wie die MDMA-Kristalle und dies auch grundsätzlich beim Marihuana so gewesen sei, die große Menge Dom Perignon Tabletten habe er erworben, als sich die Produktion mit der Handtablettiermaschine als zu mühsam herausgestellt hätte, ist in der Form nicht glaubhaft.
Die Einlassung erscheint zunächst nicht als plausibel. Die behauptete Methode, letztlich den ganz überwiegenden Teil der umgesetzten und noch vorgehaltenen Betäubungsmittel zeitlich zu Beginn des Betriebs des Vendors „Q1 “ bezogen zu haben, bedeutete zum einen das Eingehen sehr großer finanzieller Risiken ohne zu wissen, ob die Unternehmung überhaupt erfolgreich sein würde. Zum anderen erforderte sie auch sehr hohe Startinvestitionen von mindestens 50.000 €, die seine finanziellen Möglichkeiten, wie er sie dargestellt hat, bei weitem überstiegen. Soweit der Angeklagte angegeben hat, dieses Geld sei ihm geliehen worden, erscheint dies wiederum angesichts der Größenordnung der Investition und der fehlenden Sicherheiten für den oder die Geldgeber sowie der Gefahr von Sicherstellungen durch Strafverfolgungsbehörden als nicht plausibel. Im Hinblick auf die der Kammer bekannte Verderblichkeit von insbesondere Marihuana erscheint eine solche Vorgehensweise zudem auch fernliegend, da der Angeklagte das Risiko lief, dass jedenfalls der Wirkstoffgehalt des Cannabis über die Zeit sinken würde, wenn es nicht gar etwa schimmeln und für den Konsum nicht mehr geeignet sein würde. Anhand der Einzelverkäufe festzustellen ist jedenfalls auch, dass Marihuana über den Zeitablauf auch als „Lemon Haze“, „Chocolate Haze“, „Amnesia Haze“, „Cookies Haze“ und „Blue Orca Haze“ verkauft hatte, was jedenfalls suggeriert, dass es sich um verschiedene Sorten handelt. Zudem ist jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar, aus welchem Grund der Angeklagte den Produktnamen seines Marihuanas geändert haben sollte, wenn es sich nicht um eine andere Sorte handelte, die er anbot. Dass es sich tatsächlich um unterschiedliche Marihuanasorten ist der Kammer jedenfalls für „Lemon Haze“ und „Amnesia Haze“ aus anderen Verfahren bekannt, aus denen sie auch um den Umstand weiß, dass es eine ganze Reihe unterschiedlicher Marihuanasorten mit unterschiedlichen Eigenschaften hinsichtlich Geruch, Konsistenz und Wirkung gibt.
Weiter zeigt sich auch am Beispiel der Ecstasy-Tabletten, dass die Einlassung insofern nicht den Tatsachen entspricht. Denn zum einen ist festzustellen, dass er neben den blauen Tomorrowland-Tabletten und den Dom Perignon-Tabletten etwa auch solche in Form von Chupa Chups verkauft hat. Zudem ist ausweislich der festgestellten Verkäufe jedoch auch nach Start des Verkaufs von Dom Perignon eine große Menge an Tomorrowland-Tabletten verkauft worden. Im Einzelnen veräußerte er die Tomorrowland-Tabletten noch bis zum 17.04.2019 und den Großteil dieser Tabletten, über 1.000 von insgesamt weniger als 1.200, erst nach dem 27.09.2018, dem Tag, an dem er erstmals Pink Dom Perignon-Tabletten veräußerte. Dies lässt sich nicht damit übereinander bringen, dass der Angeklagte die manuelle Herstellung der Tomorrowland-Tabletten aufgrund des damit verbundenen Aufwands gerade eingestellt haben will, nachdem er die große Menge Dom Perignon-Tabletten erworben habe.
Auf welche Weise er seine regelmäßigen Kokain-Verkäufe bedient hat, bei dem im Übrigen auch zwischen „Bolivian Cocaine“ und „Peruvian Cocaine“ unterschieden wird, bleibt offen, nachdem jedenfalls zum Durchsuchungszeitpunkt in seiner Wohnung solches nicht vorhanden war.
Schließlich ergeben sich aus der Kommunikation auf der Verkaufsplattform „X “ – Q1 _MP_communications_GER.xlsx“ auch Hinweise darauf, dass zwischenzeitlich neue Ware gekauft wurde. So fragte er unter dem 03.10.2018 einen Nutzer, ob er ihm mitteilen könne, wieviel Kilogramm dieser pro Monat brauche, damit er wisse, wie viele er für ihn holen müsse. Am 20.12.2018 teilte er einem Kunden in Bezug auf Kokain mit, der Kunde bekomme immer die gleiche Ware, solange das Kokain nicht verkauft sei. Am 16.01.2019 schrieb er einem Kunden, dass er bei jeder Kokainbestellung das gleiche bekomme, es sei vom gleichen Kokain. Wenn sich das ändere, ändere er auch das Bild auf der Verkaufsplattform. Unter dem 28.01.2019 beklagte er gegenüber einem Kunden, dass er derzeit keine neuen Waren einkaufen könne. Am 14.03.2019 teilte er einem Nutzer mit, dass die Bestellung storniert werden musste, da MDMA derzeit ausverkauft sei. Dies lässt sich dann aufgrund der bei der Durchsuchung gefundenen Menge an MDMA-Kristallen jedenfalls nicht mit der Einlassung übereinander bringen, wenn durchgängig bis zum Ende eine größere Menge vorhanden gewesen wäre.
Naheliegenderweise ist im Ergebnis davon auszugehen, dass auch der Angeklagte, um bessere Einkaufspreise zu erzielen, jeweils größere Mengen der Betäubungsmittel von Dritten erworben hat. Zu welchen Zeitpunkten und in welchen einzelnen Mengen dies erfolgt ist, lässt sich jedoch mangels glaubhafter Angaben und anderer Anhaltspunkte hierzu nicht feststellen.
3. Qualität
a) Hinsichtlich der in der Wohnung des Angeklagten B gefundenen Betäubungsmittel beruhen die Feststellungen zum Wirkstoffgehalt dieser auf den hierzu eingeholten Wirkstoffgutachten der Generalzolldirektion Köln vom 21.08., 23.08., 28.08. und 11.09.2019, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten jeweils innerhalb der angegebenen Schwankungsbreite die Mindestwirkstoffmenge angenommen an.
b) Hinsichtlich des darüber hinaus aus über den Onlinehandel vertriebenen Betäubungsmittel hat die Kammer – wie auch bereits unter D. I. 3. b) für „T “ und „P “ dargestellt – durchschnittliche Wirkstoffgehalte im Wege der Schätzung angenommen.
Die angenommenen Werte (Kokain wenigstens 70 % KHC, MDMA-Kristalle wenigstens 68% MDMA-Base, Ecstasytabletten wenigstens 30% MDMA-Base bei einem Gewicht von jeweils mindestens 0,2 Gramm, Cannabis wenigstens 10 % THC) passen insofern auch hinsichtlich der gefundenen Betäubungsmittelarten zu den Untersuchungsergebnissen. Hinsichtlich der Ecstasytabletten waren auch hier sogar 200mg MDMA pro Tablette in den Produktbeschreibungen angegeben. Anhaltspunkte für eine maßgeblich nach unten abweichende Qualität ergeben sich nicht. Dass die Qualität nicht regelmäßig hinter diesen durchschnittlichen Werten zurückblieb, ergibt sich vielmehr neben der Einlassung des Angeklagten auch aus den positiven Bewertungen hinsichtlich der Einzelverkäufe bei „F1 “ und „M2 “ und den Datensätzen aus dem „X “. Ausweislich der öffentlichen Käuferbewertungen in der Datei „Q1 _mp_feedback.pdf“ wurde die Qualität nicht nur des Versandes, sondern auch der Betäubungsmittel in den allermeisten Fällen sogar besonders betont. Ähnliche Nachrichten finden sich auch in der Datei „Q1 _mp_communications.pdf“ zu der nicht öffentlichen Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Käufern. Aus dieser wird auch ersichtlich, dass der Betreiber einzelne Kunden daran erinnert, dass sie ihm auch öffentlich eine positive Bewertung geben, wenn sie mit der Qualität zufrieden waren.
IV. Zur Person
1. Der Angeklagte N
Der Angeklagte N hat sich wie unter A. I. 1. und 2. festgestellt zu seiner Person eingelassen. Die Feststellungen zu seiner Person, seinem Werdegang und fehlenden Erkrankungen beruhen auf diesen glaubhaften Angaben. Gleiches gilt für sein Konsumverhalten, welches er glaubhaft ohne erkennbare Über- oder Untertreibungen wie festgestellt dargestellt hat. Die Feststellungen zu seinen Vorstrafen beruhen auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 07.02.2020 sowie den aus den Vorstrafenakten verlesenen Urkunden, insbesondere den Strafbefehlen vom 18.01.2016, 02.11.2016, 29.03.2017, 16.01.2018 und den Unterlagen zum Vollstreckungsstand in den unter A. I. 3. c) und d) dargestellten Verfahren. In dem unter A. I. 3. e) dargestellten Verfahren beruht die Feststellung der Vollstreckung der Strafe im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe auf dem entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister in Verbindung mit den diesen bestätigenden Angaben des Angeklagten.
2. Der Angeklagte B
a) Der Angeklagte B hat sich wie unter A. II. 1. festgestellt zu seinem persönlichen Werdegang eingelassen.
Hinsichtlich seiner Person, seines Werdegangs und seinen fehlenden Erkrankungen beruhen die Feststellungen auf seinen glaubhaften Angaben in der Hauptverhandlung, die auch von seinen Verwandten, insbesondere den Zeuginnen M1 und I bestätigt wurden. Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen des Angeklagten beruhen auf dem ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszug vom 07.02.2020.
b) Zum Umfang seines Betäubungsmittelkonsums hat die Kammer seiner nachfolgenden Einlassung jedoch nicht folgen können und über einen gelegentlichen Cannabiskonsum seit seinem Heimaufenthalt bis zu seiner Festnahme hinaus keine weitergehenden Feststellungen zu einem Betäubungsmittelkonsum treffen können.
aa) (1) Zu seinem Konsumverhalten hat sich der Angeklagte in der schriftlichen Einlassung vom achten Hauptverhandlungstag dahingehend eingelassen, im Heim in S begonnen zu haben, täglich Cannabis zu rauchen. Ab dem Tod seines Großvaters im Jahr 2012 habe er sehr viel Cannabis konsumiert und quasi täglich geraucht. Er denke, er habe das auch gemacht, um negative Gedanken und Gefühle zu unterdrücken. Im Zusammenhang mit der erfolgten Einlassung zur Sache hat er – wie dargestellt – dann erklärt, dass für eine Beschäftigung mit dem Betäubungsmittelhandel wenig Berührungsängste von seiner Seite bestanden hätten, da er selbst ja täglich Cannabis geraucht und schon immer eine Nähe zu Drogen gehabt habe. In der Zeit um Mai 2018 habe er dabei Tag und Nacht gearbeitet, um alles zu stemmen. Um wach und fokussiert zu bleiben, habe er Kokain konsumiert, etwa eine Line pro Stunde. Zuvor habe er andere Drogen als Cannabis nur an den Wochenenden konsumiert, ab und an mal Ecstasy oder Kokain. Amphetamin habe er jedoch zum Beispiel nie konsumiert. Cannabis habe er während der ganzen Zeit auch immer weiter geraucht. Rückblickend würde er sagen, er sei während dieser Zeit schon weitestgehend unter Drogeneinfluss gewesen. Er habe insgesamt auch mit „Q1 “ nicht allzu viel Gewinn gemacht, u.a. habe er mit diesen auch seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanziert. Kokain sei grundsätzlich ziemlich teuer und der ständige Cannabis-Konsum läppere sich auch.
(2) Mit der ergänzenden Einlassung vom neunten Hauptverhandlungstag hat der Angeklagte auf die Nachfragen der Kammer und des Sachverständigen Dr. T2 weiter erklärt, dass er im Durchschnitt circa zehn Joints täglich geraucht habe. Natürlich habe es auch Tage mit mehr oder weniger Konsum gegeben; konsumfreie Zeiten eigentlich nicht, nur wenn er geschlafen habe. Der Cannabiskonsum habe auf ihn entspannend gewirkt. Da habe er den Kopf abschalten können. Er habe nämlich viele Sorgen gehabe. Dabei sei es darum gegangen, ob er es schaffe, seinen Lebensunterhalt weiter zu finanzieren und die ganze Arbeit im Zusammenhang mit „Q1 “ gestemmt bekomme. Er habe sich oft überfordert gefühlt. Kokain habe er in den Hochzeiten circa zwei Gramm am Tag konsumiert. Auch durch dieses habe er negative Gedanken besser verdrängen können. Das Kokain habe ihn fokussiert und gleichzeitig entspannt gemacht. Er habe natürlich auch oft Herzrasen gehabt, wenn er zu viel konsumiert habe, nie jedoch Paranoia oder Depressionen im Sinne von Selbstmordabsichten. Er sei sehr schnell „auf 180“ gewesen, wenn er mal kein Kokain konsumiert habe. Wenn dann zum Beispiel ein Kunde einen „Drop“ nicht hinbekommen habe, also die Drogensendung nicht habe zugestellt werden können, weil ein Namenschild an einer Tür gefehlt habe oder ähnliches und dann trotzdem eine Neulieferung gefordert habe, habe ihn das richtig aufgeregt. Körperliche Schäden habe er bei sich durch den Konsum nicht bemerkt.
Kokain und Cannabis habe er auch zusammen konsumiert. Am Wochenende habe er zusätzlich auch noch Alkohol getrunken. Das sei dann in dieser Kombination die volle Dröhnung im Kopf gewesen. Er denke, Cannabis und Kokain vor allem konsumiert zu haben, um sich gut zu fühlen, keine negativen Gedanken zu haben und um leistungsfähiger zu sein. Das sei natürlich erst so gewesen, als er mit dem Darknethandel angefangen habe. Zum „Dazugehören“ habe er bestimmt als Jugendlicher konsumiert. In einer Gruppe habe er da nicht nein gesagt, wenn ein Joint herum gegangen sei.
In der Untersuchungshaft habe er zu seinem Konsum nichts gesagt. Er habe an den Tagen nach der Verhaftung eine starke innere Gereiztheit verspürt. Da sei auch so ein Gefühl von Aggressionen gewesen. Er habe schon gemerkt, dass der Konsum dann weggefallen sei. Er habe aber so viele andere Dinge im Kopf gehabt. Wenn man verhaftet werde, breche einem das ganze Leben unter den Füßen weg. Das Thema Konsum sei eben nur eines von vielen in seinem Kopf gewesen. Eine Therapie würde er schon machen.
(3) Auf weitere Nachfrage zu seinem konkreten Tagesablauf hat er sich am neunten Hauptverhandlungstag eine von seinem Verteidiger mündlich abgegebene Erklärung zu Eigen gemacht, wonach der Online-Handel im Darknet so etwa ein Jahr gegangen sei, an dem er sieben Tage die Woche tätig gewesen sei. Er sei morgens ungefähr um 9 Uhr aufgestanden und habe dann sofort einen Joint geraucht und Red Bull getrunken. Das sei dann der stärkste Joint gewesen, manchmal mit einem Gramm Cannabis. Er habe seinen PC gestartet, Nachrichten geprüft, Bestellungen entgegengenommen, diese verpackt und versendet. Manchmal habe er bis zu zwei Mal täglich Pakete weggebracht. Vormittags habe er die erste Nase Kokain genommen, dann fortgehend einmal pro Stunde. Manchmal habe er dabei gar nichts gegessen, wenn dann Döner oder Pizza. Er sei oft aber auch tagelang wach gewesen. Manchmal habe er bis zu drei Nächte pro Woche nicht geschlafen. Kokain habe er dabei seit dem Auszug von seiner Mutter und dem Beginn von „Q1 “ genommen. Das habe sich dann gesteigert und irgendwann dazu gehört, sei fester Bestandteil des Alltags geworden. Das Jahr sei sehr schnell rum gegangen. Er würde heute sagen, dass er süchtig geworden sei, was er damals nicht erkannt habe. Er denke, das komme irgendwo her, woher wisse er jedoch nicht. Er sei bereit, an sich zu arbeiten und wolle das auch. Wie genau wisse er nicht, habe noch nie eine Therapie gemacht. Die Zeit in der JVA würde er gerne rumbringen, wenn es die Möglichkeit einer Therapie gebe, das auch gerne machen. Danach möchte er möglichst schnell arbeiten und schuldenfrei werden. Zum Anteil seines Eigenkonsums am Umsatz könne er nichts sagen, da die Betäubungsmittel immer verfügbar gewesen seien und er das nicht nachgehalten habe. Auf weitere Nachfrage hat er ergänzen lassen, dass der Cannabiskonsum am Tag immer wiederkehrend gewesen sei. Über den Tag seien es 10 Joints gewesen; dabei abwechselnd Kokain und Cannabis. Die Abstände der Joints seien regelmäßig gewesen.
Schließlich hat er auf weitere Nachfragen noch zum gemeinsamen und abwechselnden Konsum von Cannabis und Kokain erklären lassen, dass das „knalle“ und ihn beflügelt habe, mehr könne er dazu nicht sagen. Er kenne auch einige Leute, die das ganz genau so machten.
bb) Die Kammer erachtet diesen Teil seiner Einlassung als unglaubhaft, insbesondere findet dieser keine Stütze im weiteren Beweisergebnis.
(1) Das objektive Beweisergebnis liefert keine Hinweise darauf, dass der vom Angeklagten behauptete massive Konsum von Cannabis und insbesondere Kokain den Tatsachen entspricht. Es spricht im Gegenteil deutlich dafür, dass der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten sich auf einen gelegentlichen Cannabiskonsum beschränkt hat.
(a) Zunächst sind Anhaltspunkte für einen aktuellen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten im Rahmen von dessen Kontrolle am 09.07.2019, einem Dienstag, gegen 21 Uhr nicht zu Tage getreten. Wie insbesondere die Zeugen PHK P1 , PK B1 und PK T3 als an diesem Tage eingesetzte Polizeibeamten berichtet haben, wurde der Angeklagte an diesem Abend bei einem Treffen mit dem Angeklagten N beobachtet, bei dem die Vermutung bestanden habe, dass es zu einer Übergabe etwa von Betäubungsmitteln an den Angeklagten B gekommen sei. In der Folge wurde dieser angesprochen, durchsucht, zur Polizeiwache verbracht und schließlich auch seine Wohnung durchsucht. Bereits bei der Ansprache auf der Straße und der nachfolgenden Durchsuchung seiner Person und des mitgeführten Turnbeutels erschien der Angeklagte jedoch nicht auffällig unter Einfluss von Betäubungsmitteln zu stehen. So hat der Zeuge PK B1 angegeben, der Angeklagte sei bei der Aufgreifsituation klar gewesen und auch der Zeuge PK T3 – beide an der Kontrolle beteiligt – hatte keine Erinnerungen an Auffälligkeiten diesbezüglich. Entsprechende Hinweise auf einen Betäubungsmittelkonsum sind auch nicht in den Akten vermerkt worden. Dies spricht schon insofern gegen einen maßgeblichen Drogenkonsum, insbesondere in der Quantität der Einlassung, da der Angeklagte nach dieser bereits seit den Morgenstunden und damit seit beinahe 12 Stunden abwechselnd Kokain und Cannabis konsumiert haben müsste. Auswirkungen eines solchen Konsums haben sich jedoch offensichtlich gerade nicht gezeigt, wobei die vernommenen Polizeibeamten glaubhaft angegeben haben, mit den Anzeichen von Drogenkonsum vertraut zu sein und es schriftlich festzuhalten, falls sie entsprechende Hinweise wahrnähmen.
(b) Weiter fanden sich im Rahmen der anschließend durchgeführten Wohnungsdurchsuchung ab 22:15 Uhr auch keine Hinweise, die für einen maßgeblichen Konsum von Kokain und Cannabis sprechen würden. Insbesondere hat sich innerhalb der Wohnung überhaupt kein Kokain, welches der Angeklagte hätte konsumieren können, finden lassen. Im Gegensatz zu der Bedienung der Bestellungen, die hinsichtlich des Kokains auch von einem anderen Ort aus denkbar wären, setzt jedoch der behauptete regelmäßige und häufige eigene Konsum von Kokain voraus, dass solches an seinem Arbeitsplatz überhaupt greifbar war. Es ist angesichts der behaupteten Frequenz des Kokainkonsums fernliegend, dass der Angeklagte hierfür jeweils seine Wohnung verlassen und einen anderen Ort aufgesucht hätte, zumal hierfür kein Grund ersichtlich ist, da ohnehin Drogen in seiner Wohnung gelagert waren. Darüber hinaus ließen sich auch keine Konsumutensilien hierfür finden, wie es auch die Zeugen PHK P1 , PK B1 und ZOI T1 , die jeweils an den Durchsuchungen beteiligt waren, bekundet haben. Auch von der Spurensicherung sind solche Gegenstände nicht dokumentiert worden, was – wie auch der Zeuge ZOI T1 angegeben hat – bei Vorhandensein und Auffinden solcher erfolgt wäre. Gefunden wurde laut ZOI T1 und des von diesem angefertigten Durchsuchungs-/Sicherstellungsprotokolls vielmehr eine gerauchte und abgebrannte Cannabiszigarette im Aschenbecher, was zumindest für einen gelegentlichen Konsum von Cannabis spricht. Auch insofern hätten jedoch aufgrund des abendlichen Zeitpunkts der Durchsuchung nach der Einlassung wesentlich mehr Konsumreste gefunden werden müssen. Die ausweislich des Durchsuchungsberichts vom 10.07.2019 im Wohnzimmerregal gefundene ebenfalls unverpackte kleinere Menge an Marihuana stützt ebenfalls die Annahme, dass der Angeklagte überhaupt Cannabis konsumierte. Der ganz überwiegende Teil des in der Wohnung gefundenen Marihuanas befand sich jedoch schließlich in einer verschweißten Tüte. Dass der Angeklagte einen erheblichen Konsum jeweils aus dieser Tüte bestritt und nach Entnahme einer Konsumeinheit wieder verschweißte, erscheint dabei angesichts des damit verbundenen Aufwands, den der Angeklagte durch das Vorhalten eines Vorrats für den Eigenkonsum ohne weiteres hätte umgehen können, unplausibel. Die in dem Wohnzimmerregal gefundene kleine Menge an Marihuana deutet darauf hin, dass er eine solche Vorratshaltung dies – in diesem geringem Umfang – auch betrieb. Vielmehr diente die eingeschweißte Menge Marihuana augenscheinlich gerade maßgeblich dem Onlinehandel und musste zu diesem Zweck deutlich seltener geöffnet und wieder verschweißt werden, um die aufgelaufenen Bestellungen von Marihuana zu bedienen. Im Ergebnis hätten sich auch zum Zeitpunkt der für den Angeklagten nicht vorhersehbaren Durchsuchung seiner Wohnung auch wenigstens Hinweise auf den über den ganzen Tag erfolgten Kokain- und Cannabiskonsum finden lassen müssen.
(c) Insgesamt sprechen auch der Zustand der Wohnung und der eigenständige Betrieb des Onlinehandels jedenfalls nicht für den behaupteten massiven, ganztätigen Konsum von Betäubungsmitteln. Die Zeugen PK B1 , POK P1 und ZOI T1 haben insofern gerade angegeben und betont, dass sich der Arbeitsbereich nebst der Aufbewahrung der Versandunterlagen in der Wohnung als sehr ordentlich aufgeräumt und perfektionistisch aufgebaut dargestellt habe, was sich auch auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern der Wohnung erkennen lässt. Gleichzeitig war der Angeklagte auch nach seinen eigenen glaubhaften Angaben ohne Weiteres in der Lage, die Arbeitsabläufe durchzuführen und den organisatorischen Anforderungen ohne Einschränkungen nachzukommen, die mit dem Betrieb der Onlineshops auf jedenfalls drei Verkaufsplattformen als Ein-Mann-Unternehmen verbunden waren.
Der Sachverständige Dr. T2 , der im Rahmen der Begutachtung der Voraussetzungen der §§ 20, 21 und 64 StGB Ausführungen zur Plausibilität der Einlassung des Angeklagten zu seinem Konsumverhalten gemacht hat, hat insofern erläutert, dass der erkennbar sehr ordentliche Wohnungszustand des Angeklagten und die ordentliche Art der Bevorratung der Postversandmaterialien gegen eine Veränderung der Alltagsgestaltungsfähigkeit spreche, wie sie gerade bei Personen, die häufig und regelmäßig Cannabis konsumierten, festzustellen sei. Zwar komme es auch immer darauf an, auf welche Persönlichkeitsstruktur der Konsum treffe. In der Regel sei es jedoch so, dass sich bei steigendem Ausmaß des Konsums auch Ausfälle steigern würden. Man verlerne Geduld, die Frustrationstoleranz sinke und es komme zu einer Veränderung der Fähigkeit zur Alltagsbewältigung, die nach außen erkennbar würde. Weiter hat er angeführt, dass der behauptete Konsum von täglich zehn Joints aus psychiatrischer Sicht nicht plausibel damit in Einklang zu bringen sei, dass jemand hohen Wert darauf lege, präzise Arbeit zu erledigen. Soweit er den Spannungsbogen dieser Tätigkeit habe aufrechterhalten können, so spreche dies dafür, dass diese durch einen eigenen Suchtmittelkonsum nicht tangiert worden sei.
(d) Weiter spricht gegen den behaupteten massiven Konsum von Kokain und Cannabis im Tatzeitraum, aber auch gegen einen erheblichen Konsum von Cannabis in den Jahren zuvor, dass seine Verwandten hiervon nichts bemerkt haben. Die Zeugin M1 , Tante des Angeklagten, hat der Kammer vom Lebensweg des Angeklagten berichtet und dabei auch ausgeführt, dass er bei ihr vier bis fünf Jahre im Alter von 22/23 bis 26 als freier Mitarbeiter im Imbiss gearbeitet habe, bis ins Jahre 2016/2017. Er sei ein „fleißiges Kerlchen“ gewesen, könne arbeiten und sei ausnahmslos sehr pünktlich und zuverlässig gewesen. Er habe fünf Tage die Woche zwei bis drei Stunden bei den Vorbereitungen geholfen. Hinsichtlich eines Drogenkonsums habe sie überhaupt nichts mitbekommen, das wisse sie auch nicht von seinen Freunden zu Schulzeiten. Er sei morgens immer um 1 Uhr mit ihr in der Küche gewesen und im fitten Zustand. Er sei auch nie vorher feiern gewesen. Große Pupillen oder rote Augen als Zeichen eines Cannabiskonsums habe sie bei ihm auch nie wahrgenommen. Alkohol habe er am Wochenende mit Freunden getrunken, aber nicht übermäßig viel. Zigaretten habe er geraucht, von sonstigen Drogen wisse sie nichts. Die beanstandungslose jahrelange Mitarbeit unter höchster Zuverlässigkeit, von der die Zeugin glaubhaft berichtet hat, spricht gravierend gegen ein Suchtproblem zu diesem Zeitpunkt und auch gegen einen erheblichen Konsum, der sich nach außen manifestieren würde.
Die Zeugin I , die Cousine des Angeklagten, hat angegeben, vor 17 Jahren mit der Familie zwar nach Bad Kreuznach gezogen zu sein, den Angeklagten bei Besuchen der gemeinsamen Oma jedoch regelmäßig gesehen und auch oft mit ihm telefoniert zu haben, wobei sie sich gegenseitig auch über ihre Probleme ausgetauscht hätten. Sie hat berichtet, dass die Oma vor acht bis neun Jahren einmal darüber geschimpft habe, dass der Angeklagte einen „geraucht“ habe. Auch wenn sie selbst schon denke, dass es da um Marihuana gegangen sei, wisse sie genaueres über diese Aussage der Großmutter nicht. Wenn sie ihn getroffen habe, sei er aber auch nie auf Marihuana oder „stoned“ gewesen. Gesprochen hätten sie über Drogen nie, damit habe sie jedoch auch nichts am Hut gehabt. Ein Konsum des Angeklagten sei ihr nie aufgefallen. Der Cannabiskonsum des Angeklagten ist insofern augenscheinlich auch bei seinen Verwandten nicht weiter thematisiert worden.
Zu der näheren Vergangenheit hat die Zeugin I weiter angegeben, auch vor seiner Festnahme weiter in telefonischem Kontakt zu ihm gestanden zu haben. Man habe da zwar nicht jeden Monat, aber regelmäßig und dann auch ein bis zwei Stunden lang telefoniert. Diese Telefonate seien ohne Verabredungen erfolgt, sondern je nach Laune und meistens abends. Der Angeklagte sei immer erreichbar gewesen und habe auch auf sie nie anders als sonst gewirkt. Er habe Telefonate nicht unterbrochen. Stimmungsschwankungen seien ihr nicht aufgefallen, insgesamt habe sie nie bemerkt, dass der Angeklagte unter Drogeneinfluss gestanden hätte.
Der Sachverständige Dr. T2 hat hierzu angemerkt, dass die Verwandten grundsätzlich eine akute Intoxikation selbst zwar nicht unbedingt zwingend bemerken würden. Die mit Kokainkonsum verbundenen Stimmungsschwankungen seien jedoch sehr erheblich, sodass diese den Verwandten nach seiner Einschätzung schon auffallen würden. Da es sich um sehr wellenförmig verlaufende Stimmungsschwankungen handle, hätten Angehörige nach forensischer Erfahrung eigentlich immer das Gefühl, dass etwas nicht stimme.
(e) Schließlich ergibt sich auch aus dem Inhalt der Sanitätsakte der Justizvollzuganstalt Köln, von welcher der Sachverständige Dr. T2 berichtet hat, keinerlei Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten. Dies gilt sowohl für dessen Angaben als auch für sonstige Erkenntnisse des aufnehmenden Personals. Wie der Sachverständige im Einzelnen dargelegt hat, hat der Angeklagte bei der Aufnahme in die Justizvollzugsanstalt angegeben, es seien keine Entzugserscheinungen zu erwarten. Der Bedienstete der Justizvollzugsanstalt habe nach dem Gespräch notiert, der Angeklagte habe psychisch unauffällig gewirkt, also weder ängstlich, deprimiert, gleichgültig, aggressiv, erregt, psychisch auffällig oder sozial isoliert. Auch im weiteren Verlauf der Inhaftierung, so der Sachverständige weiter, seien keine Auffälligkeiten des Angeklagten vermerkt worden, dieser habe sich nach Einschätzung der Bediensteten der Justizvollzugsanstalt vielmehr gut in den Haftalltag integriert. Die Kammer verkennt nicht, dass, worauf auch der Sachverständige Dr. T2 hingewiesen hat, hinsichtlich der den eigenen Betäubungsmittelkonsum verneinenden Angaben des Angeklagten gegenüber der Justizvollzugsanstalt berücksichtigt werden muss, dass er insoweit die Unwahrheit gesagt haben könnte, um seine Haftsituation nicht zu erschweren. Es verbleibt indes dabei, dass der Inhalt der Sanitätsakte den von ihm geschilderten Umfang des Konsums nicht zu stützen vermag.
(2) Zu der mangelnden Objektivierbarkeit der Angaben des Angeklagten kommt zusätzlich, dass das Konsummuster, welches er für die Zeit seiner Beschäftigung mit dem Onlinebetäubungsmittelhandel dargestellt hat, aufgrund der gegenläufigen Effekte von Cannabinoiden und Kokain wenig plausibel erscheint. Ein solcher stellt sich, wie der Sachverständige Dr. T2 erläutert hat, als nicht sinnvoll dar, sodass gewöhnlich beide Substanzen bei gleichzeitigem Konsum nicht im Wechsel, sondern Kokain morgens zum Aufputschen und im Tagesablauf und Cannabis erst später am Tag zum Beruhigen und Einschlafen konsumiert würde. Er hat zwar weiter ausgeführt, dass teilweise bei Konsumenten auch die Vorstellung bestehe, dass sich die Wirkungen des Kokainkonsums durch einen ergänzenden Cannabiskonsum verlängerten. Dieser Effekt bestehe jedoch pharmakologisch tatsächlich nicht.
Zwar ist denkbar, dass der Angeklagte dem von dem Sachverständigen beschriebenen Irrtum hinsichtlich der Wirkungen eines abwechselnden Konsums von Kokain und Cannabis aufgesessen ist. Angesichts der Dauer dieses – angeblichen – Konsums in dieser Form stünde allerdings zu erwarten, dass er bemerkt haben könnte, dass die erhoffte Wirkung nicht nur nicht eintrat, sondern der abwechselnde Konsum den gegenteiligen oder zumindest keinen Effekt hatte. Auch wenn man nicht davon ausgeht, er hätte dies bemerken müssen, bleibt es jedenfalls dabei, dass das behauptete Konsummuster seinen angegebenen Betäubungsmittelkonsum nicht plausibler erscheinen lässt.
cc) Ein Cannabis- und Kokainkonsum in dem Umfang, den der Angeklagte vorgetragen hat, lässt sich bei einer Gesamtwürdigung des diesbezüglichen Beweisergebnisses nicht feststellen. Es fehlt diesbezüglich sowohl an einer Plausibilität als auch an jedweden objektiven Anhaltspunkten für einen derartig umfangreichen Konsum. Es lässt sich lediglich ein gelegentlicher Marihuanakonsum feststellen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte B einen massiven Cannabis- und Kokainmischkonsum insbesondere während des Tatzeitraums im Hinblick auf die mit einer Unterbringung nach § 64 StGB verbundene Möglichkeit einer anschließenden Bewährungsaussetzung der absehbar langen Freiheitsstrafe zum Halbstrafenzeitpunkt nach § 67 Abs. 5 S. 1 StGB lediglich behauptet hat.
V. Schuldfähigkeit
Die unter B. V. getroffene Feststellung, dass die Angeklagten bei Begehung der Taten in vollem Umfang schuldfähig waren, findet ihre Grundlage in den Ausführungen des Sachverständigen Dr. T2 , Facharzt für Psychiatrie und psychiatrische Medizin sowie langjährigen forensischen Sachverständigen, an dessen Sachkunde keine Zweifel bestehen.
1. Der Angeklagte N
a) Hinsichtlich des Angeklagten N hat der Sachverständige Dr. T2 angegeben, seine Beurteilung neben dem Akteninhalt und den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch auf ein Explorationsgespräch mit diesem stützen zu können. Es fehle bei diesem bereits am Vorliegen eines Eingangsmerkmals der §§ 20, 21 StGB.
Hinsichtlich des ersten Eingangsmerkmals einer krankhaften seelischen Störung sei eine psychotische oder affektive Störung nicht erkennbar. Hinsichtlich konsumbedingter Einschränkungen liege beim Angeklagten auch nur ein schädlicher Gebrauch von Kokain nach ICD-10:F14.1, nicht jedoch eine Abhängigkeitserkrankung nach ICD-10:F14.2 vor. Letzteres würde eine nachlassende Fähigkeit, den Konsum des Suchtmittels zu kontrollieren, voraussetzen. Dies wäre bei einem Kokainkonsum etwa der Fall, wenn man in einen depressiven Zustand hineingerate, den Konsum nicht mehr kontrollieren könne, persönliche Beziehungen hieran zerbrechen oder wenn ohne Kontrolle hierüber körperliche Schäden eintreten, sich mithin auch der Fokus auf die Beschaffung von Betäubungsmitteln verlagere. Hiervon sei jedoch beim Angeklagten nicht auszugehen. Eine Abhängigkeit liege weiter dann nahe, wenn man konsumiere, um unangenehme Gefühle zu vermindern oder noch deutlicher, in selbstzerstörerischer Art konsumiere. Beides sei beim Angeklagten nicht erkennbar, dieser konsumiere – in Abgrenzung von den genannten Varianten – vielmehr, um bei sich positive Gefühle auszulösen. Unabhängig davon seien beim Angeklagten auch weder eine drogenbedingte Persönlichkeitsdepravation noch ein Handeln unter Entzug oder eine Furcht vor anstehendem Entzug erkennbar.
Hinsichtlich intoxikationsbedingter Handlungen seien weiter sämtliche Handlungen ausgenommen, bei denen man von Vorplanungen ausgehen müsse, man eine kognitive Überprüfung der Handlungen vornehme, langfristig plane und Maßnahmen gegen die Entdeckung durchführe. Im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Betäubungsmittelhandel sei daher eine Einschränkung von Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit kaum denkbar und liege auch nicht vor. Weder sei hier die Fähigkeit eingeschränkt, Sinneswahrnehmungen zu machen und zu bewerten, noch beim Angeklagten das Auftreten völlig persönlichkeitsfremder Merkmale erkennbar. Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne des zweiten Eingangsmerkmals sei ebenfalls nicht erkennbar. Ebenso wenig liege ein schwerwiegender Intelligenzmangel im Sinne eines Schwachsinns des dritten Eingangsmerkmals vor. Eine andere seelische Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals, also insbesondere eine Persönlichkeitsstörung, die sich darin ausdrücken würde, dass der Betroffene im Alltag nicht klarkomme, sei ebenfalls nicht erkennbar.
b) Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der von korrekten Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist, an. Auch die Kammer vermochte am Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung, der sich in der Sache zunächst schweigend verteidigt hat, jedoch Angaben zu seinem Lebenslauf und Konsum und schließlich auf Nachfragen auch zur Sache gemacht hat, und dem von ihm geschilderten Handlungen im Tatzeitraum keine Auffälligkeiten erkennen, die Anhaltspunkte für die Eingangsmerkmale der §§ 20, 21 StGB böten. Insbesondere auch die unter B. I und II. festgestellten Handlungen des Angeklagten des An- und Verkaufs von Kokain sowie des Anmietens einer Räumlichkeit, der Einbindung in den Versand von Postlieferungen und die Organisation des Umtauschs von BITCOINS in EURO unter Einschaltung weiterer Personen bieten keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen entsprechender Eingangsmerkmale. Insofern ist allen Handlungsweisen gemein, dass diese für sich genommen bereits einen nicht unerheblichen Organisations-, Planungs- und Interaktionsaufwand erforderten, da der Angeklagte mit dem Zeugen I2 , seiner Abnehmerin im Bordell „Q “, den Hintermännern von „P “ und „T “, den Personen, die die Zahlung von EURO gegen Bitcoins anboten und etwa der Zeugin U als Vermieterin des Kellerraums interagieren musste.
2. Der Angeklagte B
a) Hinsichtlich des Angeklagten B hat der Sachverständige Dr. T2 angegeben, er könne sein Gutachten lediglich auf den Akteninhalt und die Hauptverhandlung, insbesondere die schriftlichen Einlassungen des Angeklagten B , stützen, da der Angeklagte sich nicht habe explorieren lassen. Auch bei diesem sei aus psychiatrischer Sicht bereits kein Eingangsmerkmal der §§ 20, 21 StGB gegeben.
Hinsichtlich einer krankhaften seelischen Störung sei zunächst weder eine psychotische Erkrankung noch eine affektive Störung erkennbar. Auch der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten erfülle das 1. Eingangsmerkmal nicht. Hinsichtlich etwaiger drogenbedingter Einschränkungen sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Annahme einer Abhängigkeitserkrankung schon äußerst fraglich sei, da die Angaben des Angeklagten zu seinem Betäubungsmittelkonsum – wie unter D. IV. 2. b) bb) (1) (c), (d) und (e) dargestellt – aus seiner Sicht nicht plausibel seien. Ohne Vorliegen einer Abhängigkeitserkrankung läge – entsprechend der Ausführungen unter 1. a) – schon die Grundlage des Eingangsmerkmals einer krankhaft seelischen Störung wegen einer Betäubungsmittelproblematik nicht vor. Einen missbräuchlichen Konsum würde es dabei auch darstellen, falls der Angeklagte neben gelegentlichem Cannabiskonsum auch Kokain zur Leistungssteigerung eingenommen hätte.
Darüber hinaus, so der Sachverständige weiter, würde jedoch auch bei Annahme einer Abhängigkeitserkrankung unter Zugrundelegung der Einlassung des Angeklagten eine krankhaft seelische Störung nicht vorliegen. Es sei zunächst nicht feststellbar, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfenen Handlungen im Zustand akuter Intoxikation begangen habe. Erforderlich sei insofern das Vorliegen einer für den Süchtigen außergewöhnlichen Intoxikation. Eine solche könne hier schon nicht vorliegen, da dafür eine solch hohe Menge an Betäubungsmitteln erforderlich wäre, dass Betrieb und Vorbereitung der angeklagten Handlungen hiermit nicht kompatibel wären, da diese sich über einen recht langen Zeitraum erstreckten und durchaus komplexe Aktionen des Angeklagten voraussetzten, der seine Angebotsseiten errichten und pflegen, mehrfach am Tag mit Kunden interagieren und die Betäubungsmittel zutreffend portionieren, verpacken und teils mehrmals am Tag versenden müsse, letzteres, ohne dabei Aufsehen zu erregen.
Ebenso wenig sei ein Handeln unter Entzug oder aus Angst vor Entzugserscheinungen erkennbar. Weder Kokain noch Cannabis führten zu körperlichen Entzugserscheinungen nach ihrem Absetzen, denkbar sei insofern nur das Auftreten von psychischen Entzugserscheinungen. Unabhängig davon, ob diese überhaupt geeignet sein könnten, eine Verminderung der Steuerungsfähigkeit zu begründen,der Einsichtsfähigkeit ohnehin nicht, gäbe es keine Anhaltspunkte für das Vorliegen derartiger Erscheinungen bei dem Angeklagten. Dieser habe nicht davon berichtet und sei im Gegenteil nach seiner Einlassung uneingeschränkt in der Lage gewesen, seinen Online-Handel mit den dafür erforderlich komplexen Handlungsanforderungen zu betreiben. Ferner liege auch eine etwaige Angst des Angeklagten vor Entzug nicht vor, da dieser nicht geschildert habe, derartige gravierende Entzugserscheinungen überhaupt einmal erlitten zu haben. Schließlich liege erkennbar auch keine drogenbedingte Persönlichkeitsdepravation als völlige Verflachung der Persönlichkeit vor.
Weiter fehlten auch Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, etwa eines Affektmangels. Auch ein Schwachsinn oder eine sonstige schwere seelische Abartigkeit seien beim Angeklagten B nicht erkennbar.
b) Die Kammer schließt sich auch dieser Einschätzung des Sachverständigen Dr. T2 an, der selbst unter Annahme der Möglichkeit einer Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten hinsichtlich der objektiven Abläufe von zutreffenden Anknüpfungstatsachen ausgegangen ist. Der Angeklagte hat sich insofern zwar nicht selbst, sondern nur über seine Verteidiger zur Sache und zu seiner Person geäußert, konnte aber der Hauptverhandlung erkennbar folgen und hat regelmäßig mit seinen Verteidigern Rücksprache gehalten. Insofern sieht auch die Kammer weder in seiner Person noch anhand des Tatgeschehens Anhaltspunkte für Eingangsmerkmale nach den §§ 20, 21 StGB.
E.Rechtliche Würdigung
Nach den unter B. getroffenen Feststellungen haben sich der Angeklagte N wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 667 tateinheitlich begangenen Fällen, wobei es sich in 69 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, gem. den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, §§ 27, 52, 53 StGB und der Angeklagte B wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 525 tateinheitlich begangenen Fällen, wobei es sich in 42 Fällen um eine nicht geringe Menge handelte, gem. den §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 52 StGB strafbar gemacht.
Hinsichtlich der Formulierung des verkündeten Tenors ist insofern klarzustellen, dass die Kammer hinsichtlich der unter B. I. und III. festgestellten Betätigungen im Darknet vom Vorliegen von Tateinheit zwischen den einzelnen Verkaufshandlungen ausgegangen ist. Aufgrund eines Fassungsversehens im Tenor kommt dies nicht ausreichend zum Ausdruck. Richtig müsste der Tenor insoweit lauten, dass der Angeklagte N „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 667 tateinheitlichen Fällen“ und der Angeklagte B „wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 525 tateinheitlichen Fällen“ verurteilt werden.
I. Der Verfahrensgegenstand ist im Laufe der Hauptverhandlung entsprechend der vorläufigen Beweiswürdigung dahingehend beschränkt worden, dass eine Beschäftigung des Angeklagten N allein im Zusammenhang mit den Vendoren „P “ und „T “ und des Angeklagten B allein mit dem Vendoren „Q1 “ weiter verfolgt wurde.
1. Die Kammer hat entsprechend auf Antrag der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten N die Fälle 2-71 und 133-153 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19) sowie die Fälle 975-1407 der Anklage vom 10.02.2020 (Az. 106 Js 70/19) nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Weiter hat sie mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich Fall 160 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19) den Vorwurf gem. § 154a Abs. 2 StPO beschränkt auf die in der N1straße 00 in L1 gefundenen Betäubungsmittel.
2. Die Kammer hat weiter hinsichtlich des Angeklagten B die Fälle 72-132 und 154-159 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19) sowie in den Fällen 1-974 der Anklage vom 10.02.2020 (Az. 106 Js 70/19) gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Zudem hat die Kammer mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Verfahren gem. § 154a Abs. 2 StPO hinsichtlich des Angeklagten B in Fall 160 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19) auf die Befassung mit den in seiner Wohnung in der S1 Hauptstraße in L1 gefundenen Betäubungsmittel beschränkt.
II. Der Angeklagte N
1. Die unter B.II. getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG.
Dabei ist der Grenzwert der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln, hier von fünf Gramm KHC, um ein Vielfaches überschritten. Daneben handelte der Angeklagte auch gewerbsmäßig.
2. Die unter B. I. getroffenen Feststellungen erfüllen weiter hinsichtlich des Angeklagten N den Straftatbestand einer Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in 667 tateinheitlich begangenen Fällen. In 69 dieser Fälle ist dabei die Qualifikation des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt.
a) aa) Haupttat der Beihilfe stellt dabei das Handeltreiben der unbekannt gebliebenen Personen dar, die über die Vendoren „T “ und „P “ Betäubungsmittel in 666 Fällen an konkrete Abnehmer über das Darknet verkauften und weitere Betäubungsmittel zum Verkauf in der N1str. 00 vorhielten.
bb) Die Grenzwerte der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln – jeweils von 5 Gramm KHC, 30 Gramm MDMA-Base, 7,5 Gramm THC oder 10 Gramm Amphetamin-Base – sind sodann weiter in den folgenden Fällen überschritten:
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cc) Für die Hintermänner stehen diese 667 Taten aufgrund der Teilidentität der einzelnen Ausführungshandlungen im Verhältnis der Tateinheit nach § 52 StGB zueinander. Insofern wurden die unterschiedlichen Betäubungsmittel, wie auch in dem Kellerraum, gemeinsam aufbewahrt und darüber hinaus über die Darknetseiten auf „X “, „M2 “ und „F1 “ gemeinsam angeboten und naheliegenderweise auch gemeinsam, wenn auch in unterschiedlichen Umschlägen, zur Versendung aufgegeben. Zugunsten des Angeklagten N hat die Kammer insofern das Vorliegen von Tateinheit hinsichtlich dieser Haupttat angenommen.
b) Die festgestellten Handlungen des Angeklagten N stellen sich dann sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht nicht als mittäterschaftliche Tatbeiträge, sondern als Unterstützungshandlungen im Sinne einer Beihilfe seit dem 22.03.2018 dar.
aa) Eine Tatherrschaft im Hinblick auf den Betrieb der Verkaufsplattformen ist insofern nicht feststellbar, als weder ein bestimmender Einfluss auf die Beschaffung der Betäubungsmittel noch auf deren Absatz, also auf Zeitpunkt, Art, Menge und Preis vorliegt. Neben dem Anmieten des Kellerraums und der Einbindung in den Versand von Betäubungsmitteln stellt dabei insbesondere der zweckgerichtete Umtausch der Kryptowährungen in EURO für die Hintermänner bei Kenntnis von deren Herkunft und die wiederkehrende Organisation dieser Umtauschmöglichkeit eine erhebliche Beihilfehandlung dar, für die er auch nicht unerheblich entlohnt wurde.
bb) Aufgrund der Einbindung des Angeklagten in das Vertriebssystem und dessen Übernahme des „Auscashens“ unterstützte der Angeklagte jeweils sowohl die noch nicht beendeten Tathandlungen zuvor, zu denen planmäßig noch die Umwandlung der erlangten Kryptowährung als letzter Akt gehörte als auch die künftigen Verkäufe, indem er seine Bereitschaft zur Übernahme dieser Handlungen auch für die Zukunft gegenüber den Betreibern erklärte. Bei der rechtlichen Beurteilungen der Handlungen war dabei insgesamt zu berücksichtigen, dass eine Beihilfe zu einer Haupttat auch noch im Zeitraum zwischen Vollendung und Beendigung möglich ist, wobei die Tathandlung des Handeltreibens beendet ist, wenn die umsatzfördernden Bemühungen entweder endgültig abgebrochen oder erfolgreich abgeschlossen sind (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, 9. Aufl. 2019, BtMG § 29 Teil 4, Rn. 201). Die Übermittlung des aus einer Betäubungsmittellieferung geschuldeten Geldbetrages vom Abnehmer zum Lieferanten etwa gehört zum Schlussakt des Handeltreibens (Körner/Patzak/Volkmer/Patzak, a.a.O., Rn. 204). Des Weiteren können Einfordern, Kassieren und Weiterleiten des Entgeltes für eine bereits erfolgte, aber sichergestellte Rauschgiftlieferung insofern dem Betäubungsmittelumsatz dienen, als sie im Rahmen eines eingespielten Bezugs- und Vertriebssystems stattfinden und damit der nächsten Betäubungsmittellieferung den Boden bereiten (MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, 3. Aufl. 2018, BtMG § 29 Rn. 473).
Die hier vorliegende Umwandlung von erlangten Kryptowährungen, welche die Hintermänner bestimmungsgemäß ggf. zum Erwerb weiterer Betäubungsmittelmengen aber gerade nicht bereits unmittelbar als Erlös nutzen konnten, gehört damit noch zum System des konkreten, auf die Erwirtschaftung regulärer Geldmittel gerichteten Onlinehandels, sodass noch keine Beendigung der Betäubungsmitteltaten vorliegt. Entsprechend war der Geldfluss auch noch nicht zur Ruhe gekommen. Die Tätigkeit des Angeklagten stellt sich damit insoweit als bewusste und gewollte Unterstützung der Drogenverkäufe dar, aus denen die BITCOINS stammten, die er umtauschte. Sein Handeln ist zudem aber auch als jedenfalls psychische Beihilfe im Hinblick auf zukünftige Drogenverkäufe anzusehen, da er den Betreibern jedenfalls die Möglichkeit eröffnete, ihre Gewinne auch zukünftig realisieren zu können.
cc) Der Gehilfenvorsatz muss sich nur auf die Förderung des Gewinnzuflusses an die Betäubungsmittelhändler beziehen. Einzelheiten der Drogenlieferungen muss er nicht kennen. Dies gilt auch für die nächsten Lieferungen, denen nach dem Konstrukt dieser Ausnahme mit der Weiterleitung des Entgelts aus der erfolgten Betäubungsmittellieferung der Boden bereitet wird, zumal aus den erfolgten Lieferungen und den daraus erzielten Erlösen Anhaltspunkte für Art und Menge der zu erwartenden weiteren Lieferungen gewonnen werden können (vgl. MüKoStGB/Oğlakcıoğlu, a.a.O., Rn. 474).
c) Wegen der Akzessorietät der Beihilfe ist trotz mehrfacher Beihilfehandlungen des Angeklagten nur eine Tat der Beihilfe im Rechtssinne zu der einheitlichen Tat der Hintermänner und Betreiber der Vendoren „T “ und „P “ gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2015 – 4 StR 440/14 –, juris; Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 27, Rn. 31a).
3. Hinsichtlich der unter B. I. festgestellten Beihilfetat und des unter B. II. festgestellten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besteht Tatmehrheit nach § 53 StGB. Eine relevante Überschneidung zwischen den Beihilfehandlungen und dem gegenständlichen eigenständigen Handel mit Kokain durch den Angeklagten ist nicht erkennbar.
III. Der Angeklagte B
1. Die unter B. III. getroffenen Feststellungen erfüllen den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 525 tateinheitlichen Fällen, wobei in 42 Fällen die Qualifikation des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erfüllt ist.
a) Danach liegt jeweils ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln durch die 524 festgestellten Verkäufe über den Vendoren „Q1 “ an die einzelnen Abnehmer im Rahmen des Betäubungsmittelversands vor. Zudem liegt in dem Bereithalten von Betäubungsmitteln für den Verkauf in seiner Wohnung S1 Hauptstraße 85 in Köln-Rodenkirchen eine weitere Tatbestandshandlung vor.
b) Die Grenzwerte der nicht geringen Menge an Betäubungsmitteln – jeweils von 5 Gramm KHC, 30 Gramm MDMA-Base oder 7,5 Gramm THC – sind sodann weiter in den folgenden Fällen überschritten:
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2. Sämtliche Taten des Angeklagten stehen dabei gem. § 52 StGB im Verhältnis der Tateinheit zueinander.
a) Bewertungseinheiten sind insofern nicht zu bilden. Insofern war die Einlassung des Angeklagten, die grundlegenden Betäubungsmittelarten jeweils einmal in großen Mengen erworben zu haben, in der Form – wie unter D. III. 2. e) dargestellt – nicht glaubhaft. Darüber hinaus ist es zwar grundsätzlich naheliegend und lebensnah, dass der Angeklagte die einzelnen Abverkäufe aus jeweils größeren Ankäufen von Betäubungsmitteln abgewickelt hat. Nicht feststellbar ist jedoch im Einzelnen, wie und wann diese Ankäufe von Betäubungsmitteln erfolgten und welche Abverkäufe dann den einzelnen Ankäufen zuzuordnen sind. Eine Bildung von Bewertungseinheiten ist deswegen nicht möglich, zumal dann je nach Zusammenzug auch der Grenzwert zur Befassung mit einer nicht geringen Menge überschritten würde.
b) Die Kammer hat jedoch zugunsten des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher Einzeltaten Tateinheit nach § 52 StGB angenommen, da Teilidentität der einzelnen Ausführungshandlungen vorliegt. Der Angeklagte betrieb insofern die Vendoren „Q1 “ über verschiedene Marktplätze mit eigenen Darknetseiten und grundsätzlich eigenem Kommunikations-, Bestell- und Abwicklungsverkehr. Gleichzeitig betrachtete der Angeklagte diesen jedoch als einheitliches Geschäft. Insofern lagerten auch die Betäubungsmittel jedenfalls maßgeblich gemeinsam in seiner Wohnung und dort befanden sich auch die Verpackungs- und Versandutensilien, mithin wickelte er sämtliche Verkäufe von dort ab und brachte diese auch naheliegenderweise gemeinsam zur Paketannahmestelle. Damit überschneiden sich im Ergebnis die Einzelfälle – unabhängig von den verschiedenen Marktplätzen – in tatsächlicher Hinsicht insgesamt.
F.Strafzumessung
I. Der Angeklagte N
1. Fall 1 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19)
a) Hinsichtlich der unter B. II. festgestellten Tat ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen, der Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren vorsieht.
b) Die Kammer hat sodann in den Blick genommen, ob bei Gesamtbetrachtung des gesamten Tatbilds einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, also bei Wertung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände, ein minder schwerer Fall nach § 29a Abs. 2 BtMG anzunehmen ist, dies jedoch nach Abwägung verneint.
Dabei hat die Kammer zugunsten des Angeklagten in diesem Fall berücksichtigt, dass er hinsichtlich der Befassung mit dem Verkauf von Kokain als gelegentlicher Konsument selbst tatgeneigt und die Hemmschwelle zur Tatbegehung daher reduziert war. Weiter ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen gewesen, dass die Tat, zwar nicht im Hinblick auf seine Person, jedoch hinsichtlich der beim Zeugen F erfolgten Telekommunikations- und Innenraumüberwachung seines PKWs unter einer polizeilichen Überwachung stand. Schließlich ist zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Bargeld und eine Vielzahl von Gegenständen, u.a. Mobiltelefone und eine Kamera, hinsichtlich derer die Kammer von einem Wert bis 2.000 EURO ausgeht und diesbezüglich die Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre, verzichtet hat.
Im konkreten Fall zulasten des Angeklagten zu berücksichtigen gewesen ist dagegen die Befassung mit der erheblichen Menge von Betäubungsmitteln, bei welcher der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Weiter hat die Kammer zu seinen Lasten seine Vorstrafen bewertet, wobei sie berücksichtigt hat, dass diese – hinsichtlich der Strafbefehle des Amtsgerichts Düsseldorf vom 18.01.2016 (Az. 127 Cs 1121/15) und des Amtsgerichts Köln vom 29.03.2017 (Az. 581 Ds 525/16) – zwar teilweise einschlägig sind, jedoch insgesamt von der Schwere hinter den hiesigen Tatvorwürfen deutlich zurückblieben. Auch seine kurze Hafterfahrung in der Vergangenheit hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt.
c) Die Kammer hat sämtliche dargestellten für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte im Rahmen der konkreten Strafzumessung erneut in den Blick genommen und eine Freiheitsstrafe von
zwei Jahren und drei Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
2. Beihilfe zum BtM-Onlinehandel „P “ und „T “
a) Die Strafe ist hinsichtlich der unter B. I. festgestellten Tat im Ausgangspunkt ebenfalls dem Strafrahmen des § 29a Abs.1 BtMG mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren zu entnehmen.
b) Auch in diesem Fall hat die Kammer sodann unter Abwägung sämtlicher für und gegen den Angeklagten sprechender Gesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG geprüft, dies jedoch im Ergebnis sowohl hinsichtlich der Haupttat, als auch der Beihilfehandlung verneint.
Auch insofern hat die Kammer zu seinen Gunsten sowohl seine Tatneigung als gelegentlicher Kokainkonsument als auch den Verzicht auf die Gegenstände, hinsichtlich derer sonst die Einziehung in Betracht gekommen wäre, berücksichtigt. Weiter hat die Kammer im Hinblick auf den langen Tatzeitraum auch strafmildernd bewertet, dass die Hemmschwelle zur weiteren Tatbegehung innerhalb der Gesamttat ebenfalls mit Fortschreiten der Zeit weiter gesunken war. Zu seinen Gunsten ist weiter zu berücksichtigen gewesen, dass Teile der Betäubungsmittel im Kellerraum sichergestellt und damit samt ihrer Gefährlichkeit für die Volksgesundheit dem Verkehr entzogen wurden. Maßgeblich hinzu kommt das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrunds der Beihilfe, wobei jedoch die Unterstützungsleistungen des Angeklagten für das Gelingen der Haupttaten von erheblicher Bedeutung waren. Schließlich hat die Kammer zu seinen Gunsten auch gewertet, dass er hinsichtlich der getroffenen Feststellungen objektiv betrachtet geständige Angaben gemacht hat.
Dagegen sind jedoch auch hier seine Vorstrafen und die kurze Hafterfahrung strafschärfend zu berücksichtigen gewesen. Zu seinen Lasten ins Gewicht gefallen ist zudem, dass er im – allerdings auch recht langen – Tatzeitraum von Ende März 2018 bis Mitte Juli 2019 ein Mehrzahl von Beihilfehandlungen vorgenommen hat, sowie der Umstand, dass der Angeklagte selbst bei seinen Beihilfehandlungen gewerbsmäßig gehandelt hat. Insbesondere ist zu seinen Lasten jedoch auch die Befassung mit der erheblichen Menge an Betäubungsmitteln zu berücksichtigen gewesen, bei dem der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein großes Vielfaches überschritten wurde. Auch die Menge der tatsächlich umgesetzten – und nicht sichergestellten – Betäubungsmittel stellte dabei ein großes Vielfaches der nicht geringen Menge dar.
Nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte liegt auch unter Berücksichtigung des vertypten Milderungsgrundes der Beihilfe ein minder schwerer Fall nicht vor.
c) Der Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ist jedoch aufgrund des vertypten Strafmilderungsgrundes der Beihilfe nach §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 StGB auf drei Monate bis elf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe zu verschieben.
d) Die Kammer hat schließlich im Rahmen der konkreten Strafzumessung die unter b) dargestellten Gesichtspunkte erneut in den Blick genommen und gegeneinander abgewogen und eine Einzelstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
3. Die Kammer hat unter maßvoller Erhöhung der Einsatzstrafe von vier Jahren und neun Monaten und Berücksichtigung des zeitlichen und situativen Zusammenhangs der Taten insgesamt eine Gesamtstrafe von
fünf Jahren und neun Monaten
gebildet.
II. Der Angeklagte B
1. Auch hinsichtlich der unter B. III. festgestellten Tat des Angeklagten B ist die Strafe im Ausgangspunkt dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG zu entnehmen mit Freiheitsstrafe von einem bis fünfzehn Jahren.
2. Weiter hat die Kammer sodann das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG geprüft, dabei sämtliche für und gegen den Angeklagten zu würdigenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen und das Vorliegen eines solchen schließlich verneint.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer dabei zunächst sein im Sinne der getroffenen Feststellungen vollumfängliches Geständnis berücksichtigt, wenngleich eswenig detailreich und in über die eine Verurteilung im Sinne der Anklage tragenden Feststellungen hinausgehenden Fragen wie der Beschaffung der Drogen unglaubhaft ist,. Weiter zugunsten des Angeklagten hat die Kammer gesehen, dass er nicht vorbestraft ist, erstmalig nunmehr seit zehn Monaten in Untersuchungshaft ist und erstmalig Strafhaft verbüßen wird, mithin als besonders haftempfindlich anzusehen ist. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass er über eine problematische Sozialisation verfügt. Als jedenfalls gelegentlicher Betäubungsmittelkonsument ist er zudem als tatgeneigt anzusehen, was die Hemmschwelle zur Tatbegehung gesenkt hat. Diese wurde weiterhin in dem recht langen Tatzeitraum auch weiter durch die wiederholende Beschäftigung mit dem Onlineversand weiter vermindert. Zu seinen Gunsten ist zudem zu berücksichtigen gewesen, dass er in der Hauptverhandlung auf Bargeld und eine Vielzahl von Gegenständen, unter anderem ein MacBook und eine Digitalkamera sowie Mobiltelefone, verzichtet hat, hinsichtlich derer die Einziehung mit nebenstrafenähnlichen Charakter in Betracht gekommen wäre und hinsichtlich derer die Kammer einen Wert von bis 3.000 EURO annimmt. Schließlich ist eine erhebliche Menge an Betäubungsmitteln bei der Sicherstellung in seiner Wohnung dem Verkehr entzogen worden, sodass sich deren Gefährlichkeit nicht mehr auswirken kann.
Zulasten des Angeklagten ist dagegen maßgeblich die erhebliche Menge an Betäubungsmitteln zu berücksichtigen gewesen, bei denen der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein großes Vielfaches überschritten wurde. Auch die insgesamt umgesetzte Menge überstieg diesen Grenzwert um ein großes Vielfaches. Weiter ist zu seinen Lasten das Vorliegen einer Vielzahl von tateinheitlich begangener Einzeltaten über einen recht langen Zeitraum von Mai 2018 bis Juli 2019 ins Gewicht gefallen. Zu seinen Lasten ist weiter sein gewerbsmäßiges Handeln zu berücksichtigen gewesen, bei dem er zudem in hohem Maße organisiert und professionell vorging.
3. Die Kammer hat diese dargestellten Gesichtspunkte erneut im Rahmen der konkreten Strafzumessung ins Auge gefasst, gegeneinander abgewogen und dabei eine Freiheitsstrafe von
sieben Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
G.Maßregeln der Besserung und Sicherung
Daneben sind weder die Unterbringung des Angeklagten N noch diejenige des Angeklagten B in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB anzuordnen gewesen, da jeweils die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
I. Der Angeklagte N
1. Beim Angeklagten N lag weder zu den Tatzeitpunkten ein Hang im Sinne des § 64 StGB vor, noch war dies zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung der Fall.
a) Ein solcher ist eine den Täter treibende oder beherrschende Neigung, Rauschmittel im Übermaß, das heißt in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Ausreichend ist eine eingewurzelte, auf psychische Disposition zurückgehende oder durch Übung erworbene Neigung, immer wieder Rauschmittel zu konsumieren, wobei diese Neigung noch nicht den Grad einer physischen Abhängigkeit erreicht haben muss. Ein übermäßiger Genuss von Rauschmitteln ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Betroffene auf Grund seiner psychischen Abhängigkeit sozial gefährdet oder gefährlich erscheint. Das kommt nicht nur dann in Betracht, wenn der Betroffene Rauschmittel in einem solchen Umfang zu sich nimmt, dass seine Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, sondern insbesondere auch bei Beschaffungskriminalität (s. etwa BGH, Beschluss vom 2. April 2015 - 3 StR 103/15, juris Rn. 5, m.w.N).
Wenngleich erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Betreffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben und in der Regel mit übermäßigem Rauschmittelkonsum einhergehen werden, schließt deren Fehlen jedoch nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus. Auch steht das Fehlen ausgeprägter Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz der Annahme eines Hangs nicht entgegen. Er setzt auch nicht voraus, dass die Rauschmittelgewöhnung auf täglichen oder häufig wiederholten Genuss zurückgeht; vielmehr kann es genügen, wenn der Täter von Zeit zu Zeit oder bei passender Gelegenheit seiner Neigung zum Rauschmittelkonsum folgt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 – 3 StR 166/18 –, Rn. 12, juris). Dabei muss das Vorliegen eines Hanges jedoch zur Anordnung der Unterbringung positiv festgestellt werden (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 – 1 StR 25/03 –, juris m.w.N.), der Zweifellsatz findet aufgrund des belastenden Charakters einer Unterbringung nach § 64 StGB keine Anwendung (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 – 3 StR 443/18 –, Rn. 9, juris).
b) Der Sachverständige Dr. T2 hat hierzu – wie unter D. IV. 1. dargestellt – angegeben, dass beim Angeklagten keine Abhängigkeitserkrankung, sondern lediglich ein schädlicher Gebrauch von Kokain nach ICD-10:F14.1 vorliege. Sein Betäubungsmittelkonsum habe sich zwar zum Ende des Tatzeitraums hin quantitativ etwas gesteigert, dieser sei jedoch qualitativ auf einen Konsum am Wochenende und bei Partys beschränkt geblieben. Alkohol habe er dabei auch nicht deshalb zusammen mit Kokain konsumiert, um dessen Wirkung gezielt zu verlängern. Die durchgängige Beschränkung seines Konsummusters auf Partys und an Wochenenden betone, dass sein Kokainkonsum bei ihm den sozialen Charakter eines gemeinsamen Konsums habe. Dieser sei prägend. Gleichzeitig spreche dieses Konsummuster damit gegen einen eingetretenen Kontrollverlust beim Angeklagten aufgrund des Rauschmittelkonsums. Von seinem Konsum ausgehende Gefahren einerseits für den Angeklagten im Sinne einer sozialen Gefährdung oder die Allgemeinheit im Sinne einer sozialen Gefährlichkeit seien nicht erkennbar. Insofern sei insgesamt davon auszugehen, dass er zwar im Laufe seiner Biografie eine gewisse Antriebslosigkeit entwickelt habe, diese jedoch nicht aus seinem Konsum folge. Auch eine Gesundheitsschädigung durch seinen bisherigen Konsum, etwa regelmäßig bei Kokainkonsumenten festzustellende Schädigungen im Nasenbereich, habe er nicht davongetragen.
c) Die Kammer folgt der nachvollziehbaren und überzeugenden psychiatrischen Einschätzung des Sachverständigen; ein Hang liegt auch im Sinne der Vorschrift nicht vor. Wenn man den Längsschnitt seines Konsumverhaltens in die Betrachtung einbezieht, ist festzustellen, dass der Angeklagte auch in seiner Vergangenheit phasenweise über mehrere Jahre Cannabis konsumierte. Diesen Konsum hat er letztlich jedoch ohne fremde Hilfe und aus eigenem Antrieb eingestellt, was ebenfalls betont, dass der Angeklagte über gut ausgeprägte Fähigkeiten zur Selbstkontrolle verfügt. Der regelmäßige Cannabiskonsum wirkt sich zum heutigen Zeitpunkt auch nicht mehr aus, wird vom Angeklagten auch lediglich gelegentlich noch ausgeübt, dann nach seinen Angaben auch zusammen mit anderen, was auch hier für einen sozialen Charakter spricht, den Betäubungsmittelkonsum für ihn insgesamt einnimmt. Insofern steht auch der Kokainkonsum im Zusammenhang mit der Freizeitgestaltung des Angeklagten und ist auf einen gemeinsamen Konsum mit anderen beschränkt. Der Angeklagte konsumiert insofern weder alleine noch regelmäßig an Wochentagen. Nach der Beschränkung auf 2-3 Wochenenden im Monat stellt sich dieser vielmehr als gelegentlicher Wochenendkonsum im sozialen Zusammenhang dar. Der Angeklagte hat sich selbst dabei als Person beschrieben, die gerne mit anderen feiert, was auch anhand der in Augenschein genommenen Lichtbilder von seinem Mobiltelefon gestützt wird, auf dem er etwa mit Bekannten Zigarre und Champagner trinkend im Whirlpool sitzend, mit Uhren posierend oder Shisha rauchend zu sehen ist. Der Konsum des Angeklagten spielt sich insofern maßgeblich im Rahmen der selbst dargestellten „Lebemann“-Attitüde ab. Entsprechend hat der Angeklagte auch angegeben, in der Haft – also dann ohne den sozialen Charakter einer Feier – kein Bedürfnis für einen Konsum verspürt zu haben und insgesamt nach seiner Ansicht seinen Kokainkonsum unter Kontrolle zu haben. Anhaltspunkte für weitergehende negative Auswirkungen auf seine soziale Funktionsfähigkeit sind nicht ersichtlich. Hinsichtlich seiner fehlenden beruflichen Perspektive und Ausbildung ist in der Hauptverhandlung aufgrund der Angaben des Angeklagten deutlich geworden, dass diese nicht maßgeblich auf seinem damaligen Cannabiskonsum beruhten, sondern mehr auf dem selbstgesetzten Erfolgsdruck, etwas zu erreichen, was gegenüber dem früheren Unternehmertum des Vaters aus seiner Sicht vorzeigbar wäre. Hierzu zählte er eine Ausbildung zum Koch gerade nicht; kaufmännische Ausbildungen waren ihm einstweilen wegen zu schlechter Noten nicht möglich.
2. Weiter fehlt es – selbst wenn man einen Hang unterstellen würde – auch an dem symptomatischen Zusammenhang zwischen Anlasstat und einem solchen.
a) Ein solcher Zusammenhang zwischen Hang und Anlasstat, die eine Hangtat sein muss, ist ferner erforderlich. Es muss ein ursächlicher Zusammenhang mit Symptomwert zwischen dem Hang und der Tat bestehen. Dieser liegt vor, wenn die Tat ihre Wurzeln in dem Hang findet; die hangbedingte Gefährlichkeit des Täters muss sich in der Tat äußern. Ein solcher symptomatischer Zusammenhang liegt schon vor, wenn der Hang neben anderen Ursachen zur Tat beigetragen hat (Fischer, StGB, 67. Aufl. 2020, § 64, Rn. 13). Dieser Zusammenhang liegt bei Delikten, die begangen werden, um Rauschmittel selbst oder Geld für ihre Beschaffung zu erlangen, nahe, wobei ein aus den Taten bzw. Taterträgen bedienter Eigenkonsum für die Annahme eines solchen Zusammenhangs genügt, auch wenn der Täter in erster Linie des wirtschaftlichen Vorteils wegen Handel mit Rauschgift betreibt (BGH, Beschluss vom 18.10.2018 – 3 StR 262/18, juris m.w.N.).
b) Der Sachverständige Dr. T2 hat entsprechend auch zeugenschaftlich bekundet, dass der Angeklagte im Rahmen des Explorationsgesprächs selbst keinen Zusammenhang zwischen seinem Kokainkonsum und seinen Hilfeleistungen, insbesondere dem BITCOIN-Tausch, sehe. Der Angeschuldigte habe betont, dass er durch das mietfreie Wohnen bei seinem Vater keinerlei Geldprobleme gehabt habe. Sein Konsum habe mit den erhobenen Vorwürfen und einem Betäubungsmittelhandel nicht im Zusammenhang gestanden. Ebenso hat er sich entsprechend auch in der Hauptverhandlung gegenüber der Kammer geäußert. Letztlich stellen sich die festgestellten unmittelbaren und mittelbaren Befassungen mit dem Betäubungsmittelhandel auch mangels anderweitiger bisheriger Berufsausbildung als Mittel zur allgemeinen Erwerbserwirtschaftung dar, ohne dass diese prägend durch seinen Kokainkonsum 2-3 Mal im Monat bestimmt wäre.
II. Der Angeklagte B
1. Weiter fehlt es auch beim Angeklagten B an einem Hang im Sinne des § 64 StGB. Nach der dargestellten Definition kommt eine Unterbringung dabei lediglich dann in Betracht, wenn ein Hang positiv festgestellt werden kann, ohne dass der in dubio-Zweifelssatz in Anwendung kommen würde.
a) Die Kammer hat sich auch insoweit der sachverständigen Hilfe des Sachverständigen Dr. T2 bedient. Dieser hat eine Alternativbeurteilung vorgenommen:
aa) Er hat ausgeführt, dass bei Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten über seinen Suchtmittelkonsum, also einem langjährigen täglichen Konsum von Cannabis und ab dem Tatzeitraum einem täglichen Konsum von Cannabis abwechselnd mit einem Konsum von Kokain zur Leistungssteigerung bei der Arbeit, eine polytoxikomane Abhängigkeit vorliegen würde. Nach seiner Einlassung würde diese sich auch auf ganz erhebliche Mengen beziehen, sodass insgesamt eine Fokussierung des Angeklagten auf seinen Suchtmittelkonsum vorliegen würde. Ein Hang wäre dann aus psychiatrischer Sicht sicher zu bejahen.
bb) Lege man diese Angaben hingegen nicht zugrunde, da sie nicht objektivierbar seien, und gehe von den objektiv feststellbaren Umständen aus, sei das Vorliegen eines Hangs im Sinne des § 64 StGB nicht festzustellen. Es sei festzustellen, dass der Angeklagte über gute Fähigkeiten verfüge, sich im Alltag zu positionieren und insbesondere die mit dem beschriebenen, erheblichen Aufwand verbundenen Taten zu begehen. Es habe keine erkennbaren Ausfälle beim Angeklagten gegeben. Auch nach den Angaben der Angehörigen sei kein Betäubungsmittelkonsum, insbesondere für einen Kokainkonsum typische Stimmungsschwankungen, erkennbar gewesen. In diesem Fall liege jedoch lediglich ein begleitender Genusskonsum auch hinsichtlich des Cannabis vor.
b) Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zum Konsum des Angeklagten ist insofern – in Übereinstimmung mit der medizinischen Einschätzung des Sachverständigen und unter Berücksichtigung der von ihm im konkreten Fall vermittelten Sachkunde – das Vorliegen eines Hangs nicht festzustellen. Der Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten B ist insofern als Genusskonsum und damit allenfalls als schädlicher Gebrauch zu qualifizieren. Insgesamt sind bei ihm auch keine negativen Auswirkungen auf seine Leistungsfähigkeit erkennbar. Auch körperliche Einschränkungen hat er durch den Betäubungsmittelkonsum nicht erlitten. Das psychosoziale Funktionsniveau des Angeklagten stellt sich vielmehr als hoch dar. Er unterhält soziale Kontakte etwa zum Angeklagten N als Freund und begründete mit dem Beginn des Tatzeitraums erstmalig einen eigenen Wohnsitz. Weiter ist es ihm auch gelungen, im festgestellten Umfang den Darknetstore „Q1 “ alleine aufzubauen und auf verschiedenen Marktplätzen zu betreiben, ohne dass es zu erkennbaren Unzuverlässigkeiten gekommen wäre. Der Erfolg dieser Unternehmung wurde vielmehr erst durch die Ermittlungsbehörden beendet. Gleichzeitig hat er auch weiterhin Kontakt zu seiner Familie aufrechterhalten, ohne dass diese Anzeichen für einen Betäubungsmittelkonsum gesehen hätten. Weiter hat er auch im Längsschnitt mehrere Jahre bei seinen Verwandten gewohnt und zu nächtlichen Stunden im Imbiss der Familie mitgearbeitet, ohne dass es dort zu Unzuverlässigkeiten gekommen wäre. Seine fehlende Berufsausbildung lässt sich weiter auch damit erklären, dass er zwischenzeitlich jedenfalls meinte, innerhalb des Familienunternehmens fortwährend und mit Perspektive beschäftigt werden zu können. Insgesamt sind negative Auswirkungen durch den gelegentlichen Cannabiskonsum seit seiner Jugend bis zur Festnahme jedenfalls nicht erkennbar.
2. Weiter lässt sich auf Grundlage des festgestellten Konsummusters – wie auch der Sachverständige Dr. T2 ausgeführt hat – ebenfalls kein symptomatischer Zusammenhang zwischen den unter B. III. festgestellten Taten und dem gelegentlichen Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten feststellen. Dass er den Betäubungsmittelhandel insbesondere deshalb durchgeführt hat, um auch seinen eigenen Konsum zu finanzieren, ist als maßgebliche Motivation nicht erkennbar. Vielmehr stellt sich der Darknethandel als Beschäftigung im Sinne eines Broterwerbs vor dem Hintergrund der bislang fehlenden Berufsausbildung dar. Der nur gelegentliche Cannabiskonsum tritt auch was die finanziellen Aufwendungen zu seiner Finanzierung angeht, hinter die Bedeutung des Darknethandels als Einnahmequelle des Angeklagten zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den Hintergrund und spielt keine die Tatbegehung ausreichend beeinflussende Rolle, wobei die Kammer nicht verkennt, dass eine Mitursächlichkeit des Konsums für den symptomatischen Zusammenhang ausreicht.
H.Einziehung
I. Der Angeklagte N
1. Fall 1 der Anklage vom 23.12.2019 (Az. 106 Js 16/19)
Dabei sind als Taterträge diejenigen Geldbeträge einzuziehen, die der Angeklagte durch die Veräußerung der Betäubungsmittel als Gegenleistung erhielt. Dabei sind bei der Bemessung des Erlangten nach dem Bruttoprinzip etwaige selbst aufgewandte Gegenleistungen oder Aufwendungen des Täters nicht in Abzug zu bringen. In dem unter B. II. festgestellten Fall kann die Kammer indes nicht feststellen, ob dem Angeklagten N insofern nach Weiterveräußerung der 100 Gramm Kokain überhaupt bereits Geldbeträge zugeflossen waren, sodass eine Einziehung ausscheidet.
2. Beihilfe zum Betäubungsmittel-Onlinehandel „P “ und „T “
Hinsichtlich der unter B. II. festgestellten Beihilfetat ist dagegen jedoch dasjenige einzuziehen, was dem Angeklagten hierbei zugeflossen ist. Dies sind jedenfalls diejenigen Geldmengen, die er im Rahmen des Umtauschs der BITCOINS im Sinne des gemeinsamen Geschäftsmodells mit den unbekannten Personen als physisches Geld in EURO tatsächlich in seine Verfügungsgewalt erhielt.
a) Aufgrund der Feststellungen bestanden dabei innerhalb des festgestellten Tatzeitraums, wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten lediglich von April 2018 bis Juni 2019 ausgegangen ist, bei einem Umtausch von mindestens 10.000 EURO alle zwei Wochen kalendarisch 33 Tauschgelegenheiten. Ausweislich der Auswertung der Umsätze der BITCOIN-Wallet auf dem Mobiltelefon des Angeklagten, die der Zeuge KHK L2 erläutert hat, und insbesondere dem ergänzenden Analysebericht vom 26.05.2020 kam es jedoch in September und Oktober 2018 zu keinen konkret feststellbaren Umtauschhandlungen, sodass insgesamt 29 Umtauschgelegenheiten bestanden. Die Kammer geht, trotz der Angaben des Angeklagten, dass es sich teilweise auch um Beträge um 15.000 oder 20.000 EURO gehandelt habe und er unter 10.000 EURO grundsätzlich nicht getauscht habe, zur Berechnung von 10.000 EURO Umsatz pro Umtauschgelegenheit aus, mithin von 20.000 EURO pro Monat. Soweit sich für die Monate Dezember 2018 (4.253,18 EURO), Januar 2019 (2.273,84 EURO) und April 2019 (15.881,75 EURO) davon abweichend geringere Beträge als jeweils 20.000 EURO ergeben, hat die Kammer indes diese zugrunde gelegt. Die Werte der transferierten BITCOINS sind dabei von der durch den Zeugen KHK L2 verwendeten Software nach dem jeweiligen Wechselkurs in EURO umgerechnet worden.
Insgesamt hatte der Angeklagte danach 252.208,77 EURO erlangt.
b) Abzuziehen waren von dieser Summe 426,42 EURO, die beim Angeklagten sichergestellt wurden und auf die er in der Hauptverhandlung verzichtet hat.
c) Insgesamt ist damit ein Gesamtbetrag von 251.782,35 EURO einzuziehen. Im Falle einer Vollstreckung wird darüber hinaus zu berücksichtigen sein, dass der Angeklagte hinsichtlich der Gesamtsumme gesamtschuldnerisch zusammen mit denjenigen, bislang unbekannten, Personen haftet, in dessen Auftrag er die Drogengelder von BITCOINS in EURO umgetauscht hat und an welche er den jeweiligen EURO-Betrag bestimmungsgemäß weitergeleitet hat.
II. Der Angeklagte B
1. Hinsichtlich des Angeklagten B unterliegen nach dem Bruttoprinzip sämtliche Verkaufseinnahmen aus den Betäubungsmittelveräußerungen über die Vendoren „Q1 “ auf den Markplätzen „F1 “, „M2 “ und „X “ der Werteinziehung. Danach erzielte der Angeklagte – jeweils über den Vendor „Q1 “ – Verkaufserlöse entsprechend der nachfolgenden Tabellen:
Tabelle für die Veröffentlichung gelöscht
Die jeweiligen Verkaufserlöse basieren dabei auf der jeweils – ausweislich der verlesenen Tabelle „Q1 _MP_items GER.xls“ – durch den Angeklagten für die einzelnen Betäubungsmittelarten auf den Marktplätzen geforderten Preise in EURO multipliziert mit der jeweils erworbenen Menge, wobei entsprechende Preisstaffelungen einbezogen wurden. Der Zeuge ZOI T1 hat insofern nachvollziehbar erläutert, wie im Rahmen der Ermittlungen aus den Mengenangaben und den hierfür vorgesehenen Preisen nebst Berücksichtigung der Preisstaffelung der jeweiligen Verkaufserlös kalkuliert worden ist. Insgesamt setzte der Angeklagte damit über den Markplatz „F1 “ 16.287,58 EURO, über „M2 “ 5.283,87 EURO und über „X “ 86.848,50 EURO, insgesamt damit 108.419,95 EURO um.
Die Kammer hat von dieser Gesamtsumme zugunsten des Angeklagten einen Ab-schlag von 20% vorgenommen, um zum einen mögliche wertmindernde Währungsschwankungen der BITCOINS zwischen Kaufabschluss und tatsächlicher Zahlung der Kunden zu berücksichtigen. Insofern hat der Zeuge KHK L2 nachvollziehbar erläutert, dass der BITCOINS-Markt unreguliert sei und es insofern durch Marktaktivitäten zu starken Schwankungen kommen könne. Die eigentlichen Transaktionsgebühren für BITCOINS-Übertragungen seien dagegen jedoch sehr gering. Des Weiteren war abzubilden, dass vor tatsächlichem Zufluss der Bitcoins zum Angeklagten die Zahlungen der Käufer noch über einen Treuhänder der jeweiligen Marktplätze transferiert wurden, der seinerseits noch eine Provision einbehielt.
Zu seinen Gunsten ist daher davon auszugehen, dass ihm effektiv nur Zahlungsmittel im Wert von 86.735,96 EURO zugeflossen sind.
2. Abzuziehen von der Summe sind sodann die beim Angeklagten sichergestellten 22.955 EURO, auf die er in der Hauptverhandlung verzichtet hat und von denen zu seinen Gunsten davon auszugehen ist, dass diese ihm zuzuordnen sind.
3. Insgesamt ist damit ein Gesamtbetrag von 63.780,96 EURO einzuziehen.
III. Eine Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten nach § 74 StGB ist darüber hinaus nicht anzeigt, nachdem die Angeklagten jeweils auf diejenigen Gegenstände verzichtet haben, die in ihren Wohnungen und hinsichtlich des Angeklagten N auch in dem Kellerraum N1straße 00 gefunden wurden.
Soweit der Angeklagte N darüber hinaus hinsichtlich der Geldzählmaschine Olympia in Ausnahme hiervon den Verzicht nicht erklärt hat, da diese seiner Mutter gehöre, so steht schon nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Maschine bei der Tatbegehung genutzt wurde.
I.
Teilfreispruch
Der Angeklagte N ist des Weiteren freizusprechen gewesen, soweit ihm mit der Anklage vom 10.02.2020 (Az. 106 Js 70/19) im Zusammenhang mit der Veräußerung von Betäubungsmitteln über den Vendoren „P “ auf dem Marktplatz „X “ weitere Taten im Zeitraum vom 01.02.2017 bis zum 21.03.2018 vorgeworfen wurden.
1. Insofern steht zwar zur Überzeugung der Kammer – entsprechend den Ausführungen unter D. I. 2. a) und b) – fest, dass auch die in der Anklage unter Fall 1 bis 375 dargestellten Verkaufshandlungen mit Betäubungsmittel der Art Kokain, Ecstasy, MDMA-Kristallen, Marihuana und Haschisch über den Vendoren „P “ zu den angeklagten Mengen tatsächlich abgewickelt worden sind.
2. Jedoch lassen sich nicht zur Überzeugung der Kammer entsprechende Handlungen des Angeklagten N in diesem Zeitraum feststellen, die als Täter- oder Beihilfehandlungen zu werten wären.
a) Zunächst ist auch für diesen Zeitraum nicht festzustellen, dass der Angeklagte unmittelbar Betreiber des Vendoren „P “ war.
b) Darüber hinaus ist jedoch für diesen Zeitraum auch keine Beihilfehandlung feststellbar. Insofern ist – wie unter D. I. 4. a) im Einzelnen dargestellt – aufgrund der Angaben des Angeklagten und der Auswertung der auf seinem Mobiltelefon befindlichen Wallet-App ein Beginn seiner Aktivitäten bezüglich des Umtauschs der BITCOINS in EURO für die Betreiber des Onlinehandels erst ab dem 22.03.2018 erkennbar. Vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, dass er für diese Hintermänner den Tausch von BITCOINS erstmalig organisiert habe, erscheint es zwar als wahrscheinlich, dass er auch für die Zeiträume vor der Nutzung der in der App auf dem Mobiltelefon befindlichen Wallet in den Umtausch eingeschaltet war. Zur sicheren Überzeugung der Kammer feststellen lässt sich dies jedoch nicht.
c) Möglich erscheint nach der Beweisaufnahme darüber hinaus eine Unterstützungshandlung auch vor diesem Zeitpunkt dahingehend, dass der Angeklagte in das Anfertigen der Lichtbilder für die angebotenen Betäubungsmittel oder sogar die Erstellung der Angebote auf der Vendorenseite eingebunden war. Die in seiner Wohnung gefundene MicroSD-Karte enthielt insofern ausweislich deren Inaugenscheinnahme nebst Verlesung der Metadaten Lichtbilder von Betäubungsmitteln mit und ohne aufgesetzte Logos der Vendoren „T “ und „P “ mit Erstellungsdaten seit dem 08.09.2017 („T “) bzw. 10.09.2017 („P “). Die in den Metadaten ausgewiesene Digitalkamera Sony DSLR-A290 wurde hingegen beim Angeklagten nicht gefunden. Damit bleibt letztlich unklar, welche Funktion der Angeklagte hinsichtlich der bei ihm gefundenen Lichtbilder eingenommen hat. Denkbar wäre insofern zwar, dass er – im Sinne einer Beihilfehandlung – die Bilder angefertigt, bearbeitet oder sogar in den Onlineshop eingestellt hat, nicht ausschließbar hat er die Daten auf der MicroSD-Karte jedoch auch lediglich später für die Hintermänner aufbewahrt oder aus anderen, nicht weiter zu konkretisierenden, Gründen erhalten, ohne dass damit eine als Beihilfe zu wertende Handlung verbunden wäre.
J.Kosten