Rechtsprechung / LG Karlsruhe / 2014

LG Karlsruhe Beschluss vom 21.02.2014 – 20 T 19/13

ErbrechtBaden-WürttembergVolltext

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Tenor§

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 18.11.2013 - Az. 2 C 404/13 - festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.11.2013 - 3 IN 100/13 - erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des am 05.07.2012 verstorbenen ... nicht unterbrochen ist.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_1

Die Beklagte wird als Erbin ihres Ehemannes auf Zahlung von stationären Behandlungskosten im Zeitraum zwischen dem 20.10.2011 und dem 30.11.2011 in Höhe von insgesamt 1.862,08 EUR durch die Klägerin in Anspruch genommen.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_2

Die Klägerin hat vor Einleitung des Verfahrens der Beklagten durch das Nachlassgericht eine Frist zur Erstellung eines Inventars gem. § 1994 BGB gesetzt, die von der Beklagten nicht eingehalten wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_3

Die Beklagte hat ihrerseits beim Amtsgericht Pforzheim die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahren s beantragt, dass am 05.11.2013 eröffnet wurde (Anl. B 1/As. 107).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_4

Daraufhin hat das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 18.11.2013 unter gleichzeitiger Aufhebung des Verhandlungstermins festgestellt, dass das Verfahren aufgrund des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen sei (As. 109).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_5

Hiergegen richtet sich die am 22.11.2013 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie vorträgt, wegen der unbeschränkten Haftung der Klägerin habe das Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf den streitgegenständlichen Prozess.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_6

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, da sie durch Einleitung der Nachlassinsolvenz ihre Haftung beschränken könne und zudem bereits bei Setzung der Inventarfrist erkennbar gewesen sei, dass eine Überschuldung des Nachlasses vorliege. Daher fehle es an der für eine unbeschränkte Haftung notwendigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 2006 BGB).

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Das Amtsgericht Pforzheim hat mit Beschluss vom 27.11.2013 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (As. 117).

II.

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1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 252 ZPO in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_7

Durch den deklaratorischen Beschluss des Amtsgerichts wegen der vermeintlich gem. § 240 ZPO eingetretenen Verfahrensunterbrechung ist eine Stillstand des Verfahrens eingetreten, der im Ergebnis vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Aussetzung des Verfahrens, mithin muss der Klägerin der Partei auch das hierfür vorgesehene Rechtsmittel gem. § 252 ZPO eröffnet sein (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl., Rn. 1 zu § 252 BGB).

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_8

2. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, denn im konkreten Fall führt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. den §§ 315 ff. der InsO entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Pforzheim nicht zu einer Unterbrechung des Prozessverfahrens gem. § 240 ZPO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_9

a) Zwar wird vom Amtsgericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich im Falle einer Nachlassinsolvenz es zu einer Unterbrechung aller Aktiv- oder Passivprozesse des Erben kommt, soweit darin Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden (OLG Köln, NJW-RR 2003, 47 ff. sowie Zöller/Greger a. a. O., Rn. 7 zu § 240 ZPO).

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_10

Dies ergibt sich daraus, dass der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1975 BGB auf den Nachlass beschränken kann und bei Überschuldung desselben einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen kann. Dies hat die Folge, dass während der Dauer dieses Verfahrens ein Nachlassgläubiger seine Ansprüche nur im Insolvenzverfahren geltend machen kann und erst nach Beendigung dieses Verfahrens gem. § 1989 BGB eine Haftung des Erben Platz greift.

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Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine beschränkte Erbenhaftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB gegeben ist.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_11

b) Haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten jedoch unbeschränkt, so ergibt sich aus § 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die Haftungsbeschränkungen der §§ 1975, 1989 BGB nicht geltend gemacht werden können, sondern dass der Erbe von Nachlassgläubigern persönlich in Anspruch genommen werden kann (§ 784 Abs. 1 ZPO).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_12

Daraus folgt, dass die haftungsbeschränkenden Wirkungen des Nachlassinsolvenzverfahrens nur bei einer beschränkten Erbenhaftung Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, dass der Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens auch durch den unbeschränkt haftenden Erben gem. § 316 Abs. 1 der InsO möglich ist.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_13

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO im konkreten Fall nicht eingetreten.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_14

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin auf die ihr vom Nachlassgericht gesetzte Frist zur Inventarerstellung nicht reagiert hat. Daraus ergibt sich als Rechtsfolge deren unbeschränkte Erbenhaftung gem. § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_15

Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass zum Zeitpunkt der Fristsetzung bereits die Überschuldung des Nachlasses absehbar gewesen wäre und sie daher nicht mit einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt habe.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_16

Eine unbeschränkte Haftung des Erben ergibt sich bereits bei einer Inventarsäumnis gem. § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB; ob darüber hinaus die Voraussetzungen einer Inventaruntreue gem. § 2005 Abs. 1 BGB vorliegen, ist deswegen unbeachtlich.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_17

d) Diese Entscheidung steht auch nicht im Gegensatz zu der vom Amtsgericht Pforzheim im Nichtabhilfebeschluss vom 27.11.2013 zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_18

In den dort genannten Fällen ist jeweils von einer beschränkten Haftung der Erben ausgegangen worden, mit der Folge, dass die oben unter 2 a) aufgeführten rechtlichen Folgen aufgrund des Nachlassinsolvenzverfahren eintreten, mithin Klagen gegen Erben, mit denen Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB geltend gemacht werden, unterbrochen sind.

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Im Gegensatz dazu haftet die Beklagte hier bei Inventarversäumnis nach § 1995 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch unbeschränkt

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_19

3. Auf die begründete Beschwerde der Klägerin war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass eine Unterbrechung des Verfahrens durch das Nachlassinsolvenzverfahren nicht eingetreten ist.

III.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_20

1. Bei Rechtsmitteln gem. § 252 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht erforderlich, da die entstandenen Kosten als Teil der Prozesskosten bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH MDR 2006, 704 sowie Zöller/Greger a. a. O., Rn. 3 zu § 252 ZPO).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-karlsruhe/2014-02-21/20-t-19-13#rd_21

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weit die Entscheidung nicht in Abweichung von obergerichtlichen Entscheidungen ergangen ist und im Übrigen die Voraussetzungen für die Zulassung gem. § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ZPO nicht gegeben sind.