Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2006 Eidesstattliche Versicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2006#abs-1 (1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2006#abs-2 (2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2006#abs-3 (3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2006#abs-4 (4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 2006 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 05.03.1999 – 19 U 91/98
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 122/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 3
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 1
- BGH, 19.05.2011 – IX ZB 74/10Nachlassinsolvenzverfahren: Antragsberechtigung des Erben bei Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist; Anforderungen an den Eröffnungsantrag des NachlassgläubigersZitiert von 3
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 – 5 W 33/25
- OLG Köln, 27.06.2018 – 2 Wx 236/18
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2006 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.