Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1995 Dauer der Frist

Stand: 10.06.2019

Bund4 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1995#abs-1 (1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1995#abs-2 (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1995#abs-3 (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.

§ 1994 § 1996