Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1995 Dauer der Frist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- OLG Rostock, 25.06.2008 – 1 U 53/08
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.04.2021 – OVG 11 S 91/20Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 16.02.2018 – I-3 Wx 252/17
- LG Karlsruhe, 21.02.2014 – 20 T 19/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1995#abs-1 (1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1995#abs-2 (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1995#abs-3 (3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.