Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 20.11.2025 – IX ZR 2/25Besseres Recht an einem Teil des Erlöses aus einer Zwangsversteigerung
- OLG Rostock, 20.03.2023 – 3 W 5/23Zitiert von 1
- LG Neuruppin, 15.11.2016 – 5 O 78/14
- SG Marburg, 11.07.2014 – S 15 R 271/13
- LG Karlsruhe, 21.02.2014 – 20 T 19/13
- FG Niedersachsen, 24.03.2004 – 2 K 532/00
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2013#abs-1 (1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2013#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.