Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 93
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 10.11.2015 – VII R 35/13Beschränkte Erbenhaftung für von einem Nachlassverwalter verursachte SteuerschuldenZitiert von 11
- FG Düsseldorf, 24.11.2023 – 3 K 643/21 KV
- FG Düsseldorf, 24.11.2023 – 3 K 645/21 KV
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 2
- BSG, 27.03.2025 – B 5 R 2/24 RNachzahlung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an einen Nachlassinsolvenzverwalter - Erbenstellung des Fiskus - nicht festgestelltes FiskalerbrechtZitiert von 3
- FG Münster, 24.09.2019 – 12 K 2262/16
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 03.11.2025 – 10 U 81/25
- OLG Braunschweig, 21.02.2025 – 10 W 1/25
- SG Nürnberg, 16.12.2024 – S 22 SO 140/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1975 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.