Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz

Stand: 10.06.2019

Bund93 Entscheidungen

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

§ 1974 § 1976