§ 315 Örtliche Zuständigkeit
Stand: 10.06.2019
Für das Insolvenzverfahren über einen Nachlaß ist ausschließlich das Insolvenzgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit seines Todes seinen allgemeinen Gerichtsstand hatte. Lag der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Erblassers an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 315 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 01.06.2017 – VII ZR 277/15Handelsvertretervertrag: Wegfall des Provisionsanspruchs bei Nichtausführung des Geschäfts aufgrund vom Unternehmer nicht zu vertretener UmständeZitiert von 46
- OLG Hamm, 30.03.2007 – 30 U 13/06Zitiert von 10
- LG Bonn, 29.11.2012 – 6 S 72/12
- BGH, 06.03.2025 – IX ZR 234/23Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und Partikularinsolvenzverfahren; Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und liquidationslose Vollbeendigung der GesellschaftZitiert von 2
- BGH, 14.01.2010 – IX ZB 76/09Nachlassinsolvenzverfahren: Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; grenzüberschreitende Insolvenz; wohnsitzlose Person als ErblasserZitiert von 4
- BGH, 21.04.2005 – IX ZA 1/05
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 30.07.2025 – 12 U 7/24
- BFH, 30.04.2025 – XI B 33/24Zurechnung sexueller Dienstleistungen in einem Bordell ("Laufhaus")Zitiert von 1
- BFH, 27.07.2023 – IV R 10/20Zahlung des Gesellschafter-Erben an den Nachlassinsolvenzverwalter zur Freigabe eines KommanditanteilsZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 315 InsO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.