Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- FG Baden-Württemberg, 11.05.2006 – 3 K 153/05Zitiert von 1
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 – 5 W 33/25
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 122/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 3
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 1
- LG Paderborn, 27.11.2018 – 7 O 31/18
- LG Karlsruhe, 21.02.2014 – 20 T 19/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2005#abs-1 (1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2005#abs-2 (2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.