Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1994 Inventarfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 17
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 04.10.2013 – 3 Wx 11/12
- OLG Düsseldorf, 16.02.2018 – I-3 Wx 252/17
- OLG Rostock, 25.06.2008 – 1 U 53/08
- OLG Köln, 09.04.2025 – 2 W 23/25Erbrecht: Erfolglose Beschwerde des Erben gegen die Bestimmung einer Inventarfrist bei Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 2
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 – 5 W 33/25
Zuletzt entschieden
- OLG Rostock, 20.03.2023 – 3 W 5/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 16.12.2019 – 3 W 127/19
- BGH, 25.09.2019 – VIII ZR 138/18Haftung eines Erben für Verbindlichkeiten aus einem MietverhältnisZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1994 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1994#abs-1 (1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1994#abs-2 (2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.