Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1994 Inventarfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1994#abs-1 (1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1994#abs-2 (2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 1994 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 04.10.2013 – 3 Wx 11/12
- OLG Düsseldorf, 16.02.2018 – I-3 Wx 252/17
- OLG Köln, 30.01.2020 – 2 Wx 15/20 2 Wx 18/20
- OLG Rostock, 25.06.2008 – 1 U 53/08
- OLG Köln, 09.04.2025 – 2 W 23/25Erbrecht: Erfolglose Beschwerde des Erben gegen die Bestimmung einer Inventarfrist bei Glaubhaftmachung der Gläubigerstellung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 25.06.2025 – 5 W 33/25
- OLG Rostock, 20.03.2023 – 3 W 5/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 16.12.2019 – 3 W 127/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1994 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.