§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/316#abs-1 (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/316#abs-2 (2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/316#abs-3 (3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.