§ 316 Zulässigkeit der Eröffnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/316#abs-1 (1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/316#abs-2 (2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InsO/316#abs-3 (3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 316 InsO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.02.2008 – IX ZB 62/05Zitiert von 12
- BGH, 06.03.2025 – IX ZR 234/23Wirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses und Partikularinsolvenzverfahren; Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters und liquidationslose Vollbeendigung der GesellschaftZitiert von 2
- BGH, 10.10.2013 – IX ZR 30/12Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben: Bindung des Prozessgerichts durch den Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts und durch ein Forderungsfeststellung zur InsolvenztabelleZitiert von 24
- BFH, 20.01.2016 – II R 34/14Geltendmachung der Erbschaftsteuer im NachlassinsolvenzverfahrenZitiert von 6
- OLG München, 20.07.2026 – 34 Wx 112/26 eGrundbuchrecht: Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters an Nachlassgegenständen nach vollzogener Nachlassteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Frankfurt am Main, 27.01.2012 – 24 U 38/11Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.