Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1989 Erschöpfungseinrede des Erben

Stand: 22.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bund11 Entscheidungen

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

Fachanwälte für Erbrecht finden

←§ 1988 →§ 1990