Rechtsprechung / LG Berlin / 2026

LG Berlin Urteil vom 15.09.2026 – 27 O 363/26 eV

ECLI:DE:LGBE2:2026:0915.27O363.26eV.00

ZivilrechtBerlinVolltext

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Leitsatz§

1. Ist ein Gericht in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren nicht aufgrund der vom Äußernden eingereichten eidestattlichen Versicherung von der Wahrheit der streitgegenständlichen Äußerungsinhalte überzeugt, ist es befugt und gehalten, den im Termin präsenten Äußernden informatorisch als Partei anzuhören.

2. Zum Beweiswert einer informatorischen Parteianhörung.

3. Dem Äußernden, der die Wahrheit einer aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich herrührenden Tatsachenbehauptung nicht beweisen kann, ist ein Berufen auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen verwehrt, wenn er weder dartun noch beweisen kann, vor der Äußerung sein Erinnerungsvermögen an die von ihm behaupteten Geschehnisse einer hinreichenden kritischen Überprüfung unterzogen zu haben.

Tenor§

1. Der Antragsgegner wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, künftig zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Antragsteller, sinngemäß oder wörtlich zu äußern oder verbreiten (soweit unterstrichen):

X

wie in der am X unte rX abrufbaren Fassung des Videobeitrags (Transkript Anlage 4) geschehen.

2. Der Antragsgegner hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Gebührenstreitwert von bis zu 30.000 EUR zu tragen.

Tatbestand§

1

Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Zulässigkeit von Äußerungen des Antragsgegners über den Antragsteller.

2

Der Antragsteller ist ein ehemaliges Mitglied der Grenztruppen der DDR. Er war X und X bei der X. Der Antragsgegner ist X und ebenfalls ein ehemaliges Mitglied der Grenztruppen der DDR.

3

Der Antragsgegner wandte sich im X mit Informationen über den Antragsteller an „X“. „X“ veröffentlichte am X neben einem Artikel mit dem Titel X“ auch ein Video, in dem der Antragsgegner mit Äußerungen über den Antragsteller zu Wort kommt. Wegen der Einzelheiten seiner Äußerungen wird auf das Transkript des Videos (Anlage 4) Bezug genommen.

4

Der Antragsteller mahnte den Antragsgegner ohne Erfolg wegen der hier streitgegenständlichen Äußerungen ab.

5

Er ist der Auffassung, die Äußerungen des Antragsgegners verletzten ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, da sie unwahr seien.

6

Er beantragt,

7

wie erkannt.

8

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

10

Er behauptet, der Antragsteller habe als Offizier der DDR-Grenztruppen vor seinen Augen X, X, sich zur Reihenfolge von X und X geäußert sowie X. Mit seinen Äußerungen gegenüber „X“ habe er als Zeitzeuge von Unrecht an der ehemaligen innerdeutschen Grenze berechtigte Interessen wahrgenommen.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom X Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_1

I. Der Antrag ist begründet. Der Antragsteller kann von dem Antragsgegner die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verlangen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_2

1. Die Äußerungen des Antragsgegners gegenüber „X“, die dem Antragsteller strafbare und sonstige ehrabträgliche Handlungen während seiner Tätigkeit als Offizier in den Reihen des Grenzregiments X in X zur Last legen, verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_3

a. Ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, ist aufgrund einer Abwägung des Rechts der Antragsteller auf Schutz ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK mit der in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Meinungsfreiheit des Antragsgegners zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, Rn. 14 ff.).

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_4

Welche Maßstäbe für diese Abwägung gelten, hängt grundsätzlich vom Aussagegehalt der Äußerung ab, also von deren Einstufung als Tatsachenbehauptung oder Meinungsäußerung. Diese Unterscheidung ist deshalb grundsätzlich geboten, weil der Schutz der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG, Art. 10 EMRK bei Meinungsäußerungen regelmäßig stärker ausgeprägt ist als bei Tatsachenbehauptungen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_5

Tatsachenbehauptungen verletzen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen grundsätzlich dann, wenn sie unwahr sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022, a.a.O., Rn. 17). Meinungsäußerungen sind – von hier nicht einschlägigen Ausnahmekonstellationen abgesehen – hingegen nur dann unzulässig, wenn sie mangels jeglicher Anknüpfungstatsache willkürlich „aus der Luft gegriffen“ sind (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022, a.a.O., Rn. 20).

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_6

b. Gemessen daran überwiegen die grundrechtlich geschützten Interessen des Antragstellers die des Antragsgegners. Bei den vom Antragsteller beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners handelt es sich sämtlich um unwahre Tatsachenbehauptungen.

18

aa. Der Antragsteller hat als Offizier der DDR-Grenztruppen weder einen X noch einen X. Er hat sich auch nicht X oder X.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_7

Zwar hat der Antragsgegner diesen Geschehensverlauf behauptet. Jedoch hat er seine Behauptungen auf das erhebliche Bestreiten des Antragstellers nicht zu beweisen vermocht, obwohl ihm insoweit nach der über § 823 Abs. 2 BGB in das Deliktsrecht transformierten Beweisregel des § 186 BGB die Darlegungs- und Beweislast oblag (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. November 2012 – VI ZR 314/10, NJW 2013, 790, Rn. 15; Kammer, Urteil vom 11. August 2026 - 27 O 294/26 eV, GRUR-RS 2026, 1911, Rn. 26).

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_8

In einem einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Beweis einer streitigen Tatsache erst dann geführt, wenn das Gericht ihr Vorliegen für überwiegend wahrscheinlich erachtet (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 26. November 2024 – 27 O 250/24, GRUR-RS 2024, 34339, Rn. 14; Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl. 2025, § 294 Rn. 24 m.w.N.). Die Beweisführung mit diesem im Vergleich zum Hauptsacheverfahren abgesenkten Maß richterlicher Überzeugung ist dem Antragsgegner nicht gelungen:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_9

Der Antragsgegner stützt sich gegenüber dem Gegenvorbringen des Antragstellers für die Wahrheit seiner Äußerungen auf seine eigene eidesstattliche Versicherung. Einer erfolgreichen Beweisführung im einstweiligen Verfügungsverfahren steht es zwar noch nicht entgegen, dass „Aussage gegen Aussage“ steht (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 28. Januar 2025 – 27 O 35/24, GRUR-RS 2025, 3010, Rn. 48). Die bloße Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung rechtfertigt jedoch nicht den beweisrechtlichen Schluss, damit sei in einem äußerungsrechtlichen Eilverfahren auch schon deren tatsächlicher Inhalt bewiesen (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 15. September 2026 - 27 O 351/26 eV, juris Rn. 23). Eine eidesstattliche Versicherung ist - wie jedes andere Beweismittel auch - vom Gericht frei und eingehend zu würden. Nur wenn das Gericht mit dem für § 294 ZPO ausreichenden Beweismaß überwiegender Wahrscheinlichkeit davon überzeugt ist, der tatsächliche Inhalt der eidesstattlichen Versicherung sei vom Erklärenden wahrheitsgemäß versichert, kann es eine zwischen den Parteien streitige Tatsache als bewiesen erachten (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juni 2004 – VI ZB 14/04, juris, Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 1. Oktober 2018 – 3 B 20.17, BeckRS 2018, 27353, Rn. 10; Greger, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 294 Rn. 6; Kammer, Urteil vom 15. September 2026, a.a.O.).

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_10

Gemessen daran ergibt sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die von ihm behaupteten (Straf-)Taten des Antragstellers. Denn seine eidesstattliche Versicherung beschränkt sich auf eine kursorische Beschreibung der Tatvorwürfe, ohne auch nur ein realitätstypisches Detail für die behaupteten Geschehensverläufe zu nennen. Es sind aber in der Regel und auch hier das Detailreichtum, die anschauliche und konsistente Schilderung, die raum-zeitliche Einbettung sowie die Darstellung von Komplikationen und psychischen Reaktionen, deren Bestehen für und deren Fehlen gegen die Glaubhaftigkeit einer Aussage oder einer eidesstattlichen Versicherung sprechen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 7. Februar 2018 –2 StR 447/17, NStZ-RR 2018, 220, juris Rn. 13; Kammer, Urteil vom 15. September 2026, a.a.O., Rn. 24). Gemessen daran war eine Überzeugung der Kammer von der Glaubhaftigkeit der eidesstattlichen Versicherung des Antragsgegners nicht zu gewinnen.

23

Eine dem Antragsgegner günstigere Beweiswürdigung ergibt sich auch nicht aus seiner informatorischen Parteianhörung vor der Kammer.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_11

Zwar war dem Antragsgegner die Beweisführung im einstweiligen Verfügungsverfahren auch über seine eigene Parteieinvernahme (§§ 447, 448 ZPO) oder über eine informatorische Parteieinvernahme (§ 141 Abs. 1 ZPO) gestattet, da die Parteien des einstweiligen Verfügungsverfahrens zur Beweisführung nicht auf die eidesstattliche Versicherung beschränkt, sondern daneben gemäß § 294 Abs. 1 ZPO mit allen weiteren Beweismitteln zugelassen sind, sofern die Beweisaufnahme sofort erfolgen kann (§ 294 Abs. 2 ZPO).

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_12

Die Kammer war auch befugt und gehalten, den im Termin persönlich anwesenden Antragsgegner zur Überzeugungsbildung persönlich anzuhören, auch wenn es sich bei einer Parteianhörung nach § 141 ZPO um kein Strengbeweismittel handelt. Denn dem Tatrichter ist es nach § 286 ZPO unbenommen, allein aufgrund des Vortrags der Parteien und ohne Beweiserhebung festzustellen, was für wahr und was für nicht wahr zu erachten ist; deshalb kann er einer Parteianhörung sogar den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen oder des als Partei vernommenen Prozessgegners geben (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 1. August 2017 – 2 BvR 3068/14, NJW 2017, 3218, Rn. 58; BGH, Beschluss vom 27. September 2017 – XII ZR 48/17, NJW-RR 2018, 249, Rn. 12).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_13

Aus der informatorischen Parteianhörung war jedoch ebenfalls nicht mit dem richterlichen Überzeugungsgrad überwiegender Wahrscheinlichkeit die Erkenntnis zu gewinnen, dass der Antragsteller die vom Antragsgegner behaupteten (Straf-)Taten tatsächlich begangen hat. Denn die Bekundungen des Antragsgegners wiesen - nicht anders als seine eidesstattliche Versicherung - über den bloßen Tatvorwurf hinaus keinerlei realitätstypische Details auf und waren zudem durch unplausible Einzelangaben, Widersprüche und Erinnerungslücken geprägt (vgl. Kammer, Urteil vom 15. September 2026, a.a.O., Rn. 28). Damit haben sie in der beweisrechtlich gebotenen Gesamtschau den ohnehin geringen Beweiswert der eidesstattlichen Versicherung nicht gesteigert, sondern stattdessen nochmals zu Lasten des Antragsgegners gesenkt.

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bb. Der Antragsgegner kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (§ 193 StGB).

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_14

Hätte der Antragsgegner sich in einem gerichtlichen Verfahren oder gegenüber den Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörden in der streitgegenständlichen Weise über den Antragsteller geäußert, könnte er sich mit Erfolg auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 207/22, NJW 2023, 3577, Rn. 9). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da sich der Antragsgegner mit seinen Bekundungen an ein privates Presseorgan gerichtet hat.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_15

Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsgegner als Opfer oder Zeuge historischer (Straf-)Taten oder Geschehnisse sein eigenes oder das höchstpersönliche Schicksal der Opfer schildert (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023 – VI ZR 192/22, NJW 2024, 752, Rn. 26). Denn das würde voraussetzen, dass die Schilderungen des Antragstellers der Wahrheit entsprochen hätten (vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 2023, a.a.O., Rn. 29). Daran fehlt es hier, da es dem Antragsgegner nicht gelungen ist, die von ihm behaupteten (Straf-)Taten des Antragstellers zur Überzeugung der Kammer zu beweisen.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_16

Der Antragsgegner kann auch nicht geltend machen, allein „X“ hafte dem Antragsteller auf Unterlassung, da er selbst nicht für die redaktionelle Gestaltung der journalistischen Beiträge von „X“ verantwortlich gewesen sei und durch Information der Medien über ein historisches Geschehen an der innerdeutschen Grenze lediglich berechtigte Interessen wahrgenommen habe. Denn eine äußerungsrechtliche Privilegierung einer journalistischen Quelle ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn diese das Medium wahrheitsgemäß informiert hat (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 – VI ZR 311/23, NJW 2025, 1495, Rn. 35). Der Antragsteller hat „X“ aber gerade nicht zutreffend über die dem Antragsteller zur Last gelegten Handlungen informiert.

31

Weitere äußerungsrechtliche Privilegierungen kann der Antragsgegner nicht mit Erfolg für sich in Anspruch nehmen:

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_17

Zwar kann auch im Falle der außerhalb von behördlichen oder gerichtlichen Verfahren erfolgenden Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann, das Grundrecht der Meinungsfreiheit einem Vorrang des Persönlichkeitsrechts entgegenstehen (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016 – 1 BvR 3388/14, NJW 2016, 3360, Rn. 20).

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_18

Die Kammer geht insoweit zu Gunsten des Antragsgegners davon aus, dass jedenfalls bislang nicht auszuschließen ist, dass er über den Antragsteller und die ihm zur Last gelegten (Straf-)Taten als Offizier der DDR-Grenztruppen die Wahrheit bekundet hat. Es steht nach Durchführung der informatorischen Parteianhörung des Antragsgegners erst recht nicht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Antragsgegner gegenüber „X“ und der Kammer bewusst die Unwahrheit bekundet hat. Damit aber handelte es sich bei seinen Äußerungen gegenüber „X“ um solche, deren Wahrheitsgehalt nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. Juni 2016, a.a.O., Rn. 20).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_19

Gleichwohl gebührt dem Grundrecht des Antragsgegners auf Meinungsfreiheit gegenüber dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht der Vorrang: Denn auf die fehlende Klärung des Wahrheitsgehalts kann sich der Äußernde im Unterlassungsprozess nur mit Erfolg berufen, wenn er die Richtigkeit seiner Tatsachenbehauptungen vor ihrer Abgabe sorgfältig überprüft hat (st. Rspr., vgl. nur Kammer, Urteil vom 10. März 2026 – 27 O 54/26 eV, GRUR-RS 2026, 4061, Rn. 34 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast obliegt insoweit dem Äußernden (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07, NJW 2008, 2262, Rn. 25.; Kammer, Urteil vom 18. August 2026 – 27 O 325/26, GRUR-RS 2026, 20798, Rn. 25).

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_20

Dieser ist der Antragsgegner nicht gerecht geworden, da er weder dargetan noch unter Beweis gestellt hat, ob, gegebenenfalls wie er vor seiner Kontaktaufnahme zu „X“ selbständig oder durch Dritte überprüft hat, ob ihn seine Erinnerung an den Antragsteller und die streitgegenständlichen Vorgänge während seiner Zeit bei den DDR-Grenztruppen nicht trügt. Zu einer solchen Überprüfung war der Antragsgegner aber verpflichtet, da seine angebliche Erinnerung an die mittlerweile historischen (Straf-)Taten des Antragstellers ausweislich seiner informatorischen Parteianhörung durch die Kammer nicht nur erheblich verblasst, sondern zudem durch eine auffällige Detailarmut sowie zahlreiche Widersprüche und Erinnerungslücken geprägt war.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_21

Schließlich rechtfertigt auch das sog. Laienprivileg keine dem Antragsgegner günstigere äußerungsrechtliche Beurteilung. Nach dem Laienprivileg treffen Privatpersonen zwar grundsätzlich geringere Sorgfaltsanforderungen als die Medien (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991 - 1 BvR 1555/88, NJW 1992, 1439, juris Rn. 62; Kammer, Urteil vom 10. März 2026, a.a.O.). Das Laienprivileg greift allerdings nicht, wenn der Äußernde Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Oktober 1991, a.a.O.; Kammer, Urteil vom 10. März 2026, a.a.O.). Um genau solche Äußerungen handelt es sich hier aber, da der Antragsgegner behauptet hat, die von ihm berichteten (Straf-)Taten und Handlungen des Antragstellers selbst beobachtet zu haben.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_22

2. Die für den Unterlassungsanspruch des Antragstellers gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr wird aufgrund der erfolgten Rechtsverletzung vermutet (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 15. September 2015 – VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347, Rn. 20). Sie hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können, an der es vorliegend aber fehlt.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2026-09-15/27-o-363-26-ev#rd_23

II. Dem Antragsteller steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die erforderliche Dringlichkeit ist im Äußerungsrecht regelmäßig bereits daraus abzuleiten, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerung zu rechnen ist (st. Rspr., vgl. nur KG, Urteil vom 7. März 2024 – 10 U 87/22, juris Rn. 13; Kammer Urteil vom 21. April 2026 – 27 O 112/26 eV, GRUR-RS 2026, 7216, Rn. 36). Der Antragsteller hat die Vermutung der Dringlichkeit auch nicht dadurch widerlegt, dass er trotz positiver Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der streitgegenständlichen Beiträge länger als einen Monat mit der Antragstellung zugewartet haben (vgl. KG, Urteil vom 7. März 2024, a.a.O., Rn. 14; Kammer, Urteil vom 21. April 2026, a.a.O., Rn. 52 m.w.N.). Denn auch diesen dringlichkeitsschädlichen Zeitraum hat der Antragsteller nicht überschritten.

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III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 ZPO, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG.