§ 448 Vernehmung von Amts wegen
Stand: 10.06.2019
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
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Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Schleswig, 18.07.2018 – 12 U 8/18Zitiert von 2
- BAG, 14.11.2013 – 8 AZR 813/12Entschädigung - Schadensersatz - Beweislast - ParteivernehmungZitiert von 17
- LAG Baden-Württemberg, 22.02.2006 – 13 Sa 42/05Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 12.07.2011 – I-1 U 242/10
- BGH, 20.07.2017 – III ZR 296/15Mangelhafte Anlageberatung: Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs bei grob fahrlässiger Unkenntnis der Anspruch begründenden UmständeZitiert von 22
- OLG Düsseldorf, 16.02.2023 – 15 U 57/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 15.09.2026 – 27 O 363/26 eVÄußerungsrechtliches Eilverfahren: Informatorische Parteianhörung des Äußernden zur Beweiserhebung und Anforderungen an die Überprüfung des eigenen Erinnerungsvermögens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 20.07.2026 – 19 U 183/25
- OLG Brandenburg, 21.05.2026 – 5 U 94/25
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