Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 186 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Für die in Gesetzen, gerichtlichen Verfügungen und Rechtsgeschäften enthaltenen Frist- und Terminsbestimmungen gelten die Auslegungsvorschriften der §§ 187 bis 193.
Wird zitiert von 153 Entscheidungen zu § 186 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- Rheinschifffahrtsobergericht Karlsruhe, 15.01.2024 – 22 U 1/21 RHSch
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.2007 – 20 Sa 106/06Zitiert von 2
- BGH, 01.02.2007 – III ZR 159/06Bürgerliches Gesetzbuch: Geltung von § 193 BGB sowohl für Fristen zum Eintritt der Fälligkeit als auch für Fristen zum Beginn des Verzugs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 55
- BGH, 28.07.2020 – 6 StR 114/20Unterbrechung der Hauptverhandlung im Strafverfahren: Berechnung der UnterbrechungsfristZitiert von 3
- BAG, 27.06.2002 – 2 AZR 382/01Zitiert von 12
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 – 12 TaBV 70/23Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 15.09.2026 – 27 O 363/26 eVÄußerungsrechtliches Eilverfahren: Informatorische Parteianhörung des Äußernden zur Beweiserhebung und Anforderungen an die Überprüfung des eigenen Erinnerungsvermögens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BAG, 29.01.2026 – 2 AZR 128/25Wartezeitkündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - StellungnahmefristZitiert von 3
- BAG, 03.12.2025 – 7 ABR 36/24Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 186 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.