Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 447 Vernehmung der beweispflichtigen Partei auf Antrag

Stand: 10.06.2019

Bund453 Entscheidungen

Das Gericht kann über eine streitige Tatsache auch die beweispflichtige Partei vernehmen, wenn eine Partei es beantragt und die andere damit einverstanden ist.

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