Rechtsprechung / LG Aachen / 2011

LG Aachen Urteil vom 29.07.2011 – 9 O 508/10

ECLI:DE:LGAC:2011:0729.9O508.10.00

VersicherungsrechtNordrhein-WestfalenFachanwälte für Versicherungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_2

Der Kläger begehrt von der Beklagten Erstattung von Versicherungsprämien.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_3

Die Parteien waren durch folgende zwei Lebensversicherungsverträge miteinander verbunden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_4

1.              Vertrag Nr. ######

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_5

Diesem Vertrag liegt eine Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zugrunde. Die Parteien schlossen den Vertrag aufgrund des Antrags des Klägers vom 03.01.1996 mit Wirkung zum 01.02.1996. Das Ende der Beitragszahlung sollte der 31.01.2023 sein. Der monatlich zu zahlende Beitrag betrug 200,00 DM (entspricht 102,26 €). Das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular enthält am Ende der Seite 3 folgenden Text:

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_7

Empfangsbestätigung des Antragstellers

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_8

Hiermit bestätige ich, dass mir die maßgebenden Versicherungsbedingungen (vgl. „Tarife und maßgebliche Versicherungsbedingungen“ Seite 4) vor der Unterzeichnung des Antrags ausgehändigt worden sind.  ...“

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_9

Unmittelbar unter diesem Text findet sich die Unterschrift des Klägers. Wiederum unmittelbar darunter heißt es:

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_10

"Sie können innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des Versicherungsscheins vom Versicherungsvertrag zurücktreten bzw. hm widersprechen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung bzw. des Widerspruchs (§ 3 Allgemeine Versicherungsbedingungen).“

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_11

Auch unter diesem Text findet sich eine Unterschrift des Klägers

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_12

Wegen des Inhalts des Versicherungsscheins vom 25.01.1996 wird auf die der Klageschrift beigefügte separate Anlage K 1 verwiesen. Wegen des Inhalts des Antrags vom 03.01.1996 wird auf die Anlage B 1 zur Klageerwiderung Bezug genommen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_13

2.              Vertrag Nr. #####

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_14

Dieser Vertrag gründet auf einer Fondspolice. Der Vertragsschluss erfolgte aufgrund des Antrags des Klägers vom 23.05.1998 mit Wirkung zum 01.07.1998. Die Beitragszahlung sollte am 30.06.2022 enden. Der monatlich zu zahlende Beitrag betrug wiederum 200,00 DM (entspricht 102,26 €). Das vom Kläger unterzeichnete Antragsformular enthält am Ende der Seite 3 die gleichen Textpassagen (Empfangsbestätigung“; „Wichtige Hinweise“) wie das Antragsformular zum Vertrag 91. Auch hier hat der Kläger jeweils unmittelbar unter dem jeweiligen Text unterschrieben.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_15

Wegen des Inhalts des Antrags vom 23.05.1998 wird auf die der Klageerwiderung beigefügte Anlage B 2 und wegen des Versicherungsscheins vom 04.06.1998 auf die Anlage K 2 zur Klageschrift Bezug genommen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_16

Zwischen den Parteien ist für beide Verträge streitig, ob den Antragsformularen die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen beigefügt waren.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_18

Mit Schreiben vom 21.05.2004 (Anlage B 3 zur Klageerwiderung) erklärte der Kläger die Kündigung des Vertrages ##### sowie mit Schreiben vom 01.09.2005 Anlage B 4 zur Klageerwiderung) die Kündigung des Vertrages #####.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_19

Die Beklagte rechnete daraufhin die Verträge ab und zahlte folgende Rückkaufswerte in an den Kläger aus:

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_21

Vertrag #####              9.539,60 €

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_22

Vertrag #####              5.433,50 €

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_23

Jeweils mit anwaltlichem Schreiben vom 15.06.2010 (Anlage K 3) bzw. vom 07.07.2010 (Anlage K 4) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_24

„... den Widerspruch gem. § 5 a VVG a.F. bzw. nach § 8 VVG bzw. den Widerruf nach § 355 BGB. ...“

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_25

und forderte die Beklagte auf, die Differenz zwischen dem Rückkaufswert und den geleisteten Prämien zu zahlen zuzüglich Zinsen auf alle eingezahlten Prämien.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_27

Die diesen Rechtsstreit zugrunde liegenden Forderungen berechnet der Kläger folgt:

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_29

Summe aller eingezahlten Prämien                 15.331,36 €
abzgl. Rückkaufswert                 11.847,80 €Differenz                   3.483,56 €
zzgl. Zinsen auf alle Prämien                 10.131,45 €
Klageforderung                 13.615,01 €

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_31

Summe aller eingezahlten Prämien                 8.298,24 €
abzgl. Rückkaufswert                 5.598,98 €
Differenz                 2.700,26 €
zzgl. Zinsen auf alle Prämien                 4.445,44 €
Klageforderung                 7.145,70 €

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_33

Der Kläger ist der Ansicht, die Beiträge (Prämien) der beiden Versicherungsverträge seien insgesamt zurückzufordern, weil die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge nicht wirksam zustande gekommen seien. Das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a.F. sei wirksam ausgeübt worden Der Wirksamkeit der Widersprüche hätten nicht die Befristungen nach § 5 a Abs. 1 S. 2 VVG a.F. bzw. § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. entgegengestanden. § 5 a VVG a.F. sei unwirksam. Das folge aus der Unvereinbarkeit eines nach dem „Policen-Modell“ durchgeführten Vertragsschlusses mit gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften. § 5 a VVG a.F. gestatte, dass allgemeine Versicherungsbedingungen und sonstige Vertragsinformationen erst mit der Annahme eines Angebots des Versicherungsnehmers durch den Versicherer übermittelt und zum Gegenstand des Versicherungsvertrages gemacht werden. Wolle sich der Versicherungsnehmer auf die ihm jetzt erst bekannt gemachten Inhalte nicht einlassen, sei er gezwungen, den Versicherungsvertrag innerhalb der von § 5 a VVG a.F. bestimmten Fristen zu widerrufen. Dies verstoße gegen Artt. 35, 36 der sogenannten "Lebensversicherungsrichtlinie" vom 05.11.2002 in Verbindung mit deren Anhang III, die vorschrieben, dass dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages u.a. die Modalitäten der Ausübung des Widerrufs- und Rücktrittsrechts mitzuteilen seien. Durch § 5 a Abs. 1 VVG werde bewirkt, dass der Versicherungsnehmer von dem Lebensversicherungsvertrag binnen einer Frist von 30 Tagen zurücktreten müsse, nachdem er erfahren habe, dass der Vertrag abgeschlossen worden sei. Schon der Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht führe dazu, dass ein nach dem Policen-Modell geschlossene Vertrag von Anfang an unwirksam sei.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_34

Die Unwirksamkeit der Verträge ergebe sich aber auch daraus, dass - ungeachtet des Ablaufs aller in § 5 a VVG a.F. genannten Fristen - den genannten Versicherungsverträgen durch die Rechtsanwaltsschreiben vom 15.06.2010 und 07.07.2010 widersprochen worden sei. Insofern behauptet der Kläger, mit den Antragsformularen seien ihm weder die Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch die Verbraucherinformationen der Beklagten übermittelt worden. Selbst die Versäumung der Frist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie nach § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. sei ebenfalls im Hinblick auf den Verstoß dieser Bestimmung gegen die dem nationalen Recht vorrangige Regelung in Art. 36 Abs. 1 der Lebensversicherungsrichtlinie irrelevant. Über dieses Rücktrittsrecht müsse der Versicherungsnehmer belehrt werden. Ohne eine vor Vertragsschluss erfolgte entsprechende Belehrung über das Widerspruchsrecht begännen die Widerspruchsfristen nach § 5 a VVG a.F. nicht zu laufen mit der Folge, dass der Widerspruch zeitlich unbefristet ausgeübt werden könne.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_35

Im Übrigen ist der Kläger der Meinung, er sei bei Zugrundelegung eines Vertragsschlusses nach dem Antragsmodell nicht ordnungsgemäß über sein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 VVG a.F. belehrt worden. Die Rücktrittsbelehrung im Versicherungsantrag weise entgegen § 8 Abs. 5 VVG nicht darauf hin, dass der Rücktritt schriftlich zu erklären sei. § 8 Abs. 5 S. 4 VVG a.F., demzufolge das Rücktrittsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie, sofern eine (ordnungsgemäße) Belehrung über das Rücktrittsrecht ganz unterbleibt, verstoße aus den gleichen Gründen gegen die genannten Bestimmungen der Lebensversicherungsrichtlinie wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_36

Der Kläger vertritt weiterhin die Auffassung, die Verträge seien auch infolge Widerrufs nach § 355 BGB (a.F.) unwirksam mit der Folge, dass auch unter diesem Aspekt die gezahlten Beiträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten zurückfordert werden könnten. Bei der Vereinbarung der unterjährlichen Zahlungsweise handele es sich um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB und damit um eine Kreditierung im Sinne von § 6 Abs. 1 S. 1 PAngV. Das Widerrufsrecht sei nach Maßgabe von § 355 Abs. 2 BGB fristgerecht und damit wirksam ausgeübt worden, weil mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über das Widerrufsrecht eben dieses Recht nicht erloschen sei.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_37

Schließlich vertritt der Kläger die Auffassung, ihm stehe nach Maßgabe der sogenannten „Kickback“-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gegen die Beklagte gemäß § 280 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe der geleisteten Prämien zu. Die Beklagte habe ihn als Verbraucher bei den Vertragsschlüssen jeweils nicht darüber informiert, dass sie von den Fonds, in die sie die Prämien der Versicherungsnehmer investiere, Rückvergütungen (sog. Kick-backs) erhalte. Dadurch sei es ihm (dem Kläger) beim Vertragsschluss jeweils nicht möglich gewesen zu überblicken, in welchem Umfang durch derartige Rückvergütungen das Eigeninteresse der Beklagten am Vertragsschluss beeinflusst worden sein mag. Die zu Aktienfonds und Medienfonds ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar. Entsprechend der Vermutung aufklärungsgerechten Verhaltens im Falle einer Aufklärung sei davon auszugehen, dass die Versicherungsverträge nicht geschlossen worden und daher Prämien nicht gezahlt worden wären.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_39

Der Kläger beantragt,

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_40

1.      die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.615,01 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 22.06.2010 und 7.145,70 € nebst Zinsen in Höhe von 7% seit dem 30.06.2010 zu zahlen

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_41

2.      die Beklagte zu verurteilen, an ihn Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit in Höhe von 1.393,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_42

Der Kläger regt - unter Konkretisierung von Fragestellungen - hilfsweise an,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_43

die Sache gemäß Art 267 AEUV dem Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_44

Die Beklagte beantragt,

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_45

die Klage abzuweisen.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_47

Die Beklagte hält die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge für anfänglich wirksam. Sie ist der Ansicht, dass sie durch die - jeweils nicht in einen Widerspruch oder Widerruf umdeutbaren - Kündigungserklärungen vom 30.09.2008 mit Wirkung für die Zukunft beendet worden sei.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_48

Die Beklagte ist der Ansicht, nach der Kündigung der Versicherungsverträge sei eine Vertragsauflösung durch Widerspruch oder Widerruf nicht mehr möglich. Die Beendigungsgründe Kündigung, Widerruf und Widerspruch stünden von Anfang in Auswahlkonkurrenz. Zudem sei § 5a VVG a.F. schon deshalb nicht anwendbar, weil beide in Rede stehenden Verträge nicht nach dem Policenmodell, sondern nach dem Antragsmodell zustande gekommen seien. Insofern behauptet die Beklagte, der Kläger habe mit den Anträgen jeweils auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_49

Sie ist ferner der Auffassung, die jeweils mit Schreiben vom 15.06.2010 und 07.07.2010 erklärten Widersprüche seien gemäß § 5 a VVG a.F. verfristet. § 5 a VVG a.F. verstoße nicht gegen Europarecht. Die maßgeblichen EG-Richtlinien seien hinreichend durch die aufsichtsrechtliche Bestimmung des § 10 a VAG umgesetzt worden. Die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes seien durch die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen nicht berührt worden. § 5 a VVG a.F. schaffe einen angemessenen Interessenausgleich zwischen den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers nach Vertragsauflösung einerseits und Gewährung von Versicherungsschutz andererseits. Das Erfordernis einer umfassenden Information des Versicherungsnehmers „vor Abschluss des Vertrages“ sei ausreichend gewährleistet, weil der Versicherungsvertrag nach richtiger Ansicht bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist nicht wirksam sei.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_50

§ 355 BGB sei auf die beiden streitgegenständlichen Verträge nicht anwendbar. Die Vereinbarung einer unterjährlichen Zahlung begründe keinen Verbraucherkredit.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_51

Auch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Pflicht zur Aufklärung über Prämienrückvergütungen bestehe nicht. Die sog. Kick-back-Rechtsprechung zum Kapitalanlagerecht lasse sich auf Versicherungsprodukte nicht übertragen.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_53

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Parteivorbringens zur Tatsachen- und Rechtslage wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_56

Die zulässige Klage ist unbegründet.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_57

1.              Anträge auf Rückforderung von Prämien nebst Zinsen

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_58

Der Kläger hat gegen die Beklagte keine Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien und Zinsleistungen aus den beiden in Rede stehenden Versicherungsverträgen.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_59

a)              Anspruch auf Rückzahlung von Prämien

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_60

aa)              Ein Anspruch auf Rückzahlung von Prämien ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB. Die Prämien sind stets und dauerhaft mit Rechtsgrund gezahlt worden. Die hier in Rede stehenden Versicherungsverträge sind weder kraft Gesetzes wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, noch wegen fristgerechter Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a.F. bzw. wegen fristgerechter Ausübung des Rücktrittsrechts nach § 8 VVG a.F. (von Anfang) unwirksam gewesen.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_61

(1)              Die zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsverträge waren nicht von Anfang an wegen Verstoßes gegen gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen, namentlich wegen Verstoßes gegen Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.11.2002 über Lebensversicherungen (im Folgenden: Richtlinie 2002/83/EG) in Verbindung mit deren Anhang III unwirksam.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_62

Für beide bereits mehrere Jahre vor Inkrafttreten der Richtlinie (am 05.11.2002) abgeschlossenen Verträge (aus den Jahren 1996 und 1998) sind diese Regelungen schon aus zeitlichen Gründen irrelevant. Wollte man die Regularien der Richtlinie auf den Jahre vor ihrem Inkrafttreten erfolgten Abschluss eines Versicherungsvertrages anwenden, wäre dies ein Fall (stets unzulässiger) echter Rückwirkung einer Norm.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_63

Im Übrigen wird § 5 a VVG a.F. der Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG gerecht. Nach § 5 a Abs. 1 (S. 2), Abs. 2 S. 1 VVG a.F. gilt ein Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Versicherers und seiner weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, sofern der - entsprechend belehrte - Versicherungsnehmer dem Vertrag nicht binnen 30 Tagen nach Überlassung der Klauselwerke widerspricht. Die Zielsetzung von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG, den Versicherungsnehmer vor Vertragsschluss über die Versicherungsbedingungen zu unterrichten, wird auch durch einen Vertragsschluss nach dem Policenmodell erreicht. Denn nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, der die Kammer folgt, ist der Vertrag bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist schwebend unwirksam (OLG Köln VuR kompakt 2010, 181; OLG Frankfurt VersR 2005, 631; OLG Düsseldorf VersR 2001, 837; Prölss, in: Prölss/Martin, 27. Aufl. 2004, § 5 a Rn. 9; Römer, in: Römer/Langheid, 2. Aufl. 2003, § 5 a Rn. 24; Schwintowski, in: Berliner Kommentar zum VVG, 1999, § 5 a Rn. 78; jeweils m.w.N.). Der Vertrag kommt entsprechend § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend zustande, wenn der Versicherungsnehmer ihm nicht innerhalb der Widerspruchsfrist widerspricht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 10; Römer, a.a.O., § 5 a Rn. 25 m.w.N.). Da die Widerspruchsfrist erst mit Übermittlung der Verbraucherinformation zu laufen beginnt, gewährleistet das Policenmodell, dass der Versicherungsnehmer an seine mit dem Versicherungsantrag abgegebene Willenserklärung erst nach Übermittlung der Verbraucherinformation gebunden ist. Das Ziel der Richtlinien ist somit auch beim Vertragsschluss nach § 5 a VVG a.F. erreicht (Prölss, a.a.O., § 5 a Rn. 7; Lorenz, VersR 1995, 616).

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_64

Selbst wenn dem Kläger, wie er behauptet, die Klauselwerke zu keinem Zeitpunkt überlassen worden sein sollten, steht dies hier einem wirksamen, weil mit dem EG-Recht konformen Vertragsschluss nicht entgegen. Denn jedenfalls mit Ablauf der in § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. normierten Ausschlussfrist von einem Jahr nach Zahlung der ersten Prämie wurden die Verträge rückwirkend wirksam, auch wenn dem Kläger die Vertragsbedingungen und Verbraucherinformationen nicht überlassen worden sein sollten. Zwar ist ein solchermaßen begründeter Vertragsschluss mit dem Inhalt von Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG nicht in Einklang zu bringen. Gleichwohl ist von der rechtlichen Maßgeblichkeit von § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. im vorliegenden Fall auszugehen.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_65

Zweifelhaft ist bereits, ob den Richtlinien, auf die sich der Kläger beruft, eine horizontale Direktwirkung zwischen Privatrechtssubjekten zukommt. Grundsätzlich sind europäische Richtlinien zwischen Privatpersonen nicht unmittelbar anwendbar, sondern bedürfen einer Umsetzung in nationales Recht. Insofern sieht Art. 249 Abs. 3 EGV bzw. Art. 288 Abs. 3 AEUV ein zweistufiges Rechtssetzungsverfahren vor. Zwar erkennt der EuGH in ständiger Rechtsprechung eine unmittelbare Anwendbarkeit von Richtlinienbestimmungen in eng begrenzten Ausnahmefällen – insbesondere auch im Falle der nur unzulänglichen Umsetzung einer Richtlinie – an. Das bei § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG aber nicht der Fall. Dazu müsste die Richtlinienbestimmung inhaltlich unbedingt und genau gefasst sein. Die hier in Rede stehenden Richtlinienbestimmungen besagen jedoch nur, dass dem Verbraucher vor Vertragsschluss Informationen zu übermitteln sind. Sie regeln jedoch nicht, welche Rechtsfolgen die unterbliebene Übermittlung nach sich zieht. Für eine Regelung wie § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. ist daher Raum.

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_66

Im übrigen darf nach dem Kontext, in dem Art. 36 der Richtlinie 2002/83/EG steht, angenommen werden, dass durch diese Regelung den Mitgliedstaaten keine Vorgaben für das Versicherungsvertragsrecht gemacht werden sollten, sondern lediglich Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht. Die Zielsetzung der Richtlinie 2002/83/EG wird in den ihr vorangestellten Erwägungen dahin formuliert, dass Unterschiede zwischen dem Aufsichtsrecht der verschiedenen Mitgliedsstaaten beseitigt werden sollen (vergleiche Erwägung 2 der Richtlinie 2002/83/EG). Ferner ergibt sich aus Erwägung 44, dass die Harmonisierung des für den Versicherungsvertrag geltenden Rechts keine Vorbedingung für die Verwirklichung des Binnenmarktes im Versicherungssektor sein soll. Die den Mitgliedstaaten gelassene Möglichkeit, die Anwendung ihres eigenen Rechts für Versicherungsverträge vorzuschreiben, bei denen die Versicherungsunternehmensverpflichtungen in ihrem Hoheitsgebiet eingehen, soll eine hinreichende Sicherung für die Versicherungsnehmer darstellen. Diesen Vorgaben für die Regelung der Versicherungsaufsicht hat der Gesetzgeber durch die Umsetzung in § 10 a VAG Genüge getan (Oberlandesgericht Köln VuR kompakt 2010, 181, Oberlandesgericht Frankfurt VersR 2005, 631).

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_67

Nach alledem bestehen gegen ein wirksames Zustandekommen der Versicherungsverträge mit den Nummern ##### keine europarechtlichen Bedenken.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_68

(2)              Die Wirksamkeit der genannten Versicherungsverträge war auch nicht durch eine fristgerechte Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a.F. spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie gehindert.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_69

(a)               Als Widerspruch im Sinne der genannten Bestimmung können nicht bereits die vom Kläger selbst erklärten Kündigungen vom 21.05.2004 und 01.09.2005 angesehen werden. Für eine entsprechende Auslegung der Kündigungserklärungen als Widerspruch ist kein Raum. Ungeachtet des Umstandes, dass auch diese Erklärung nicht fristgerecht, d.h. binnen eines Jahres nach Zahlung der Erstprämie abgegeben worden wäre, lässt der eindeutige Wortlaut des Schreibens nur die Deutung der Erklärung als Kündigung zu. Eine Umdeutung nach § 140 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Kündigung gar nicht fehlgeschlagen und somit nicht umdeutungsfähig ist.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_70

(b)              Auch die seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers erklärten und ausdrücklich so bezeichneten Widersprüche vom 15.06.2010 und 07.07.2010 hinderten die Wirksamkeit der Verträge nicht.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_71

(aa)              Zwar stand einer wirksamen Ausübung des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a.F. nicht entgegen, dass der Kläger die Lebensversicherungsverträge bereits mit eigenen Schreiben fristlos gekündigt hatte. Kündigung und Widerspruch können bei Vorliegen der Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen nebeneinander geltend gemacht werden. Die beiden Rechte stehen aufgrund ihrer unterschiedlichen Zielsetzung und Wirkung nicht in elektiver Konkurrenz. Während die Kündigung erst ab dem Zeitpunkt des Zugangs (ex nunc) wirkt, ist der Versicherungsvertrag im Falle der fristgerechten Ausübung des Widerspruchsrechts von Anfang an (ex tunc) endgültig unwirksam. Der Versicherungsnehmer kann ein berechtigtes Interesse daran haben, trotz der durch die Kündigung eintretenden Vertragsbeendigung ex nunc die mit dem Widerspruch und der Unwirksamkeit ex tunc verbundenen Rechtsfolgen herbeizuführen. So kann er insbesondere nur bei anfänglicher Unwirksamkeit des Versicherungsvertrags seine vor Kündigung geleisteten Prämien zurückfordern.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_72

(bb)              Die Widersprüche vom 15.06.2010 und 07.07.2010 waren jedoch nach Maßgabe des - ausgehend von obigen Darlegungen gemeinschaftsrechtlich unbedenklichen - § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. verfristet, denn sie erfolgten mehr als ein Jahr nach Zahlung der jeweiligen Erstprämien beider Verträge.

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_73

(3)              Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die beiden Verträge nach dem Antragsmodell konzipierten waren, gilt jedenfalls im Ergebnis nicht anderes.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_74

Soweit den Antragsformularen die Versicherungsbedingungen sowie die Verbraucherinformationen beigefügt waren - wofür die jeweiligen Empfangsquittungen des Klägers sprechen -, gilt für die rückwirkende Auflösung des Vertrages nicht § 5 a VVG a.F., sondern § 8 Abs. 4 S. 1 VVG a.F. Die in dieser Vorschrift für die Ausübung des Rücktrittsrechts genannten Frist von 14 Tagen nach Unterzeichnung des Antrags war bei Ausübung des Rücktrittsrechts abgelaufen.

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_75

Soweit die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformationen dem Antrag tatsächlich nicht beigefügt gewesen sein sollten, gilt § 8 Abs. 4 S. 4 VVG a.F.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_76

Auf die Vereinbarkeit dieser Vorschrift mit den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gelten die Ausführungen zu § 5 a VVG a.F. entsprechend.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_77

bb)               Ein Anspruch der Klägerin auf Prämienrückzahlung ergibt sich auch nicht als Schadensersatzforderung gemäß §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1, 241 Abs. 2 BGB.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_78

(1)               Ein solcher Anspruch kann nicht mit Erfolg auf pflichtwidriges Verschweigen von Rückvergütungen der den Lebensversicherungsverträgen wirtschaftlich zugrunde liegenden Fonds (sog. „Kick-Back“-Zahlungen) gestützt werden. Die Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, ihn vor dem jeweiligen Vertragsschluss über derartige Kick-Backs zu unterrichten. Zu Unrecht geht der Kläger davon aus, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kick-Back-Zahlungen bei Fondsanlagevermittlungen auf Versicherungsprodukte entsprechend anwendbar ist. Nach dieser Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH NJW 2007, 1876). Verletzt die Bank diese Aufklärungspflicht, macht sie sich gegenüber dem Anleger schadensersatzpflichtig. Diese Grundsätze sind jedoch auf den Abschluss fondsgebundener Lebensversicherungen nicht anwendbar (LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09 - juris -). Wenngleich der Kunde beim Abschluss einer fondsgebundenen Lebensversicherung durch die Auswahl des mit dem Vertrag verbundenen Investmentfonds auf die Ausgestaltung seiner Vermögensanlage Einfluss nehmen kann, schließt er ausschließlich einen Vertrag mit dem Versicherer ab. Vermittelt dagegen ein Finanzdienstleister einen Investmentfonds, wird die Kapitalanlagegesellschaft zum Vertragspartner des Kunden, der selbst Fondsanteile erwirbt. Der Kunde hat in diesem Fall ein Interesse an der Offenlegung etwaiger Kick-Back-Zahlungen, um entscheiden zu können, ob das angebotene Produkt tatsächlich seinem Interesse dient oder dem Interesse der Bank an einer hohen Rückvergütung.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_79

(2)              Ein Schadensersatzanspruch lässt sich auch nicht auf die - zwischen den Parteien streitige - fehlende Übermittlung der Verbraucherinformation nach § 10a VAG a.F. stützen. Dem steht bereits entgegen, dass durch die Anerkennung eines solchen Schadensersatzanspruch die legitimen Regelungen des § 5 a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. und des § 8 VVG a.F. unterlaufen würde, derzufolge ein Lebensversicherungsvertrag nach Ablauf eines Jahres bzw. eines Monats nach Zahlung der Erstprämie Bestand hat ungeachtet einer bis dahin unterbliebenen Übermittlung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Verbraucherinformationen. Ein Schadensersatzanspruch mag allenfalls in Ausnahmefällen in Betracht kommen, beispielsweise dann, wenn der Versicherer Informationen, die Aufschluss darüber geben, dass die Konditionen des verkauften Produkts im Verhältnis zu Produkten anderer Anbieter ungünstig sind, vorsätzlich zurückhält. Entsprechende Tatsachen wurden aber vom Kläger nicht vorgetragen.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_80

cc)              Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Prämien ergibt sich auch nicht aus § 346 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355, 357 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. aufgrund eines Widerrufs der Angebotserklärungen. Dem Kläger stand kein Widerrufsrecht nach §§ 499 Abs. 1, 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu, denn bei den für den Fall der unterjährlichen Prämienzahlung vorgesehenen Ratenzuschlägen handelt es sich nicht um einen entgeltlichen Zahlungsaufschub im Sinne von § 499 Abs. 1 BGB a.F.

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_81

Aus der Begründung des Regierungsentwurfs zum Verbraucherkreditgesetz, welches mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zum 01.01.2002 aufgehoben wurde und dessen Regelungen in das BGB integriert worden sind, geht hervor, dass Dauerschuldverhältnisse mit laufenden Zahlungen nicht schon dann vom Verbraucherkreditrecht erfasst werden, wenn die Tarife nach der Zahlungsweise (monatlich, vierteljährlich usw.) gestaffelt werden, wie dies bei Versicherungsverträgen häufig der Fall ist wird. Bei einer solchen Tarifgestaltung liegt kein Zahlungsaufschub vor; vielmehr stehen Rabattgesichtspunkte im Vordergrund (BT-Drucksache 11/5462, S. 17). Dies entspricht der gängigen Praxis, wonach eine jährliche Zahlungsweise die Ausnahme bildet, eine unterjährige Zahlung der Prämien aber den Regelfall darstellt.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_82

Ein Zahlungsaufschub ist nur anzunehmen, wenn die Fälligkeit der gegen den Verbraucher gerichteten Geldforderung zu seinen Gunsten durch Vereinbarung eines vom dispositiven Recht abweichenden Fälligkeitszeitpunkts vertraglich hinausgeschoben wird (Habersack, in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Auflage < 2004>, § 499 Rn. 8). Eine solche Vereinbarung haben die Parteien vorliegend aber nicht getroffen. Die Vereinbarung der monatlichen Fälligkeit der Prämien weicht nicht von einer dispositiven gesetzlichen Regelung, die eine jährliche Fälligkeit vorsieht, ab. Eine solche gesetzliche Regelung existiert nämlich nicht. Das Versicherungsvertragsgesetz enthält mit § 35 a.F. (entspricht § 33 Abs. 1 VVG n.F.) lediglich eine Regelung der Fälligkeit von Einmalprämien und Erstprämien. Die Fälligkeit von Folgeprämien ist dagegen nicht im VVG geregelt, sondern richtet sich gemäß § 271 Abs. 1 BGB nach der Parteivereinbarung (OLG Stuttgart v. 23.12.2010, 7 U 187/10; LG Köln v. 7.7.2010, 26 O 609/09- jeweils zitiert nach juris).

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_83

b)              Zinsanspruch

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_84

Mangels Hauptanspruch steht dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von bereits kapitalisierten Zinsen bzw. als Nebenforderung der Ansprüche auf Prämienrückforderung in Höhe von 7 % geltend gemachten Zinsen zu.

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_85

2.              Anträge auf Erstattung vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_86

Mangels vorgerichtlich geltend zu machenden Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch des Klägers auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_88

Das erkennende Gericht sieht sich aus den genannten Gründen nicht dazu veranlasst, entsprechend der Anregung des Klägers das Verfahren gemäß Art. 267 Abs. 2 AEUV auszusetzen und die von der Klägerin in ihrem Antrag gestellten Fragen dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorzulegen. Als erstinstanzliches Gericht ist es hierzu gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV auch nicht verpflichtet.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_90

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO sowie auf § 709 S. 1, 2 ZPO.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-aachen/2011-07-29/9-o-508-10#rd_92

Der Streitwert wird auf insgesamt 20.760,71 €

C

Richterin am T ist krankheitsbedingt gehindert zu unterschreiben

Dr. S