Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 499 Kündigungsrecht des Darlehensgebers; Leistungsverweigerung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/499#abs-1 (1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/499#abs-2 (2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/499#abs-3 (3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.
Wird zitiert von 83 Entscheidungen zu § 499 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Münster, 24.02.2011 – 115 O 214/10
- OLG Köln, 02.09.2020 – 13 U 15/20
- OLG Stuttgart, 23.12.2010 – 7 U 187/10Kapitallebensversicherung: Kein Widerrufsrecht nach Verbraucherkreditrecht bei monatlicher Prämienzahlung mangels entgeltlichen Zahlungsaufschubs Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- OLG Düsseldorf, 02.10.2012 – I-24 U 15/12
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2012 – 7 U 105/11Zitiert von 4
- AG Düsseldorf, 06.07.2011 – 37 C 137/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 10 U 57/23
- OLG Frankfurt am Main, 10.07.2024 – 17 U 63/23Zitiert von 1
- OLG Oldenburg, 02.05.2024 – 8 U 46/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 499 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 499 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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23.07.2002 Ausfertigung
§ 499 neu gefasst durch Artikel 25 Abs. 2 1. 7. 2005 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I 2850)
BGBl. 2002 I S. 2850
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.