Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz

VVG

§ 33 Fälligkeit

Stand: 10.06.2019

Bund53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/33#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/33#abs-2 (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

§ 32 § 34