Gesetze / Versicherungsvertragsgesetz
VVG§ 33 Fälligkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/33#abs-1 (1) Der Versicherungsnehmer hat eine einmalige Prämie oder, wenn laufende Prämien vereinbart sind, die erste Prämie unverzüglich nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VVG%202008/33#abs-2 (2) Ist die Prämie zuletzt vom Versicherer eingezogen worden, ist der Versicherungsnehmer zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Wird zitiert von 48 Entscheidungen zu § 33 VVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bonn, 24.10.2011 – 1 O 430/10Zitiert von 1
- AG Frankenthal (Pfalz), 25.01.2024 – 3a C 307/23
- OLG Saarbrücken, 03.05.2006 – 5 U 578/00 - 48Berufsunfähigkeitszusatzversicherung: Geltendmachung von Versicherungsleistungen aus abgetretenem Recht bei Eintritt der Berufsunfähigkeit vor Kündigung des Versicherungsvertrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 19.08.1997 – 9 U 222/96
- BGH, 19.11.2025 – IV ZR 84/25Zitiert von 1
- BGH, 06.02.2013 – IV ZR 230/12Lebensversicherungsvertrag: Kreditgewährung durch unterjährige Zahlungsweise von VersicherungsprämienZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- OLG Saarbrücken, 07.05.2025 – 5 U 97/22Zitiert von 2
- OLG Stuttgart, 21.01.2021 – 2 U 565/19Zitiert von 7
- LG Köln, 28.03.2018 – 26 O 409/17Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 VVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2355)
BGBl. 2009 I S. 2355
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.