Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 571
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
- BAG, 28.08.2019 – 10 AZR 549/18 · Verzugszinsen auf SozialkassenbeiträgeZitiert von 37
- BFH, 02.10.2001 – IX R 45/99Zitiert von 17
- FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 – 6 K 6055/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 – L 29 AS 2944/13
- OLG Hamm, 10.02.2012 – I-7 U 77/11
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/184#abs-1 (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/184#abs-2 (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.