Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 184 Rückwirkung der Genehmigung

Stand: 10.06.2019

Bund571 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/184#abs-1 (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/184#abs-2 (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

§ 183 § 185