Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 184 Rückwirkung der Genehmigung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/184#abs-1 (1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/184#abs-2 (2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.
Wird zitiert von 613 Entscheidungen zu § 184 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 18.08.2021 – 6 U 159/18Zitiert von 2
- BAG, 28.08.2019 – 10 AZR 549/18 · Verzugszinsen auf SozialkassenbeiträgeZitiert von 42
- BFH, 02.10.2001 – IX R 45/99Einkommensteuer: Unbeachtlichkeit der zivilrechtlichen Rückwirkung einer Genehmigung für die Berechnung der Spekulationsfrist beim Grundstücksverkauf Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 – 6 K 6055/18
- LSG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 – L 29 AS 2944/13
- OLG Hamm, 10.02.2012 – I-7 U 77/11
Zuletzt entschieden
- BGH, 01.07.2026 – VIII ZR 4/23Mietrecht: Kein Schadensersatzanspruch des Mieters wegen einer aus formellen Gründen unwirksamen Kündigung des Vermieters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 30.06.2026 – VIII ZR 150/22Mietrecht: Aktivlegitimation eines Rechtsdienstleisters bei nachträglicher schriftlicher Bestätigung einer nach § 312j BGB unwirksamen Online-Beauftragung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 23.06.2026 – 3 U 109/23Grenzüberbau: Anspruch auf Beseitigung eines vom Vormieter übernommenen Gebäudeteils nach Beendigung des Mietverhältnisses Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 184 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.