Rechtsprechung / LAG Köln / 9. Kammer / 2026
LAG Köln Beschluss vom 31.08.2026 – 9 TaBV 38/26
9. Kammer · ECLI:DE:LAGK:2026:0831.9TABV38.26.00
ArbeitsrechtNordrhein-WestfalenArbeitsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Anlässlich einer KI-bedingten Betriebsänderung kann der Regelungsauftrag einer gerichtlich einzusetzenden Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs gegen den Willen eines Betriebspartners nicht zugleich auf die beabsichtigte Einführung und Anwendung des KI-Systems selbst erstreckt werden.
G r ü n d e
I.
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs und für den Abschluss eines Sozialplans sowie über den Umfang ihres Regelungsauftrags.
Die Arbeitgeberinnen betreiben ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen mit rund 1.250 Arbeitnehmern in Form eines Gemeinschaftsbetriebs. Sie planen die Auflösung und Zusammenlegung von Organisationseinheiten, die grundlegende Veränderung von Aufgabenbereichen sowie den Einsatz neuer IT-Systeme und Module für bereits eingesetzte IT-Systeme. Infolgedessen soll es zu einer Vielzahl von betriebsbedingten Kündigungen und Versetzungen kommen. Insoweit wird auf den von den Arbeitgeberinnen zuletzt vorgelegten Entwurf eines Interessenausgleichs (Blatt 14 bis 50 der arbeitsgerichtlichen Akte) verwiesen.
Die Arbeitgeberinnen führten mit dem Betriebsrat seit Ende November 2025 zahlreiche Gespräche sowie Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen. Am 03.06.2026 erklärten sie die Verhandlungen für gescheitert. Da sich die Beteiligten nicht auf einen Einigungsstellenvorsitzenden verständigen konnten und nachdem der Betriebsrat den geplanten Einsatz von KI- und IT-Systemen sowie datenschutzrechtliche Aspekte zum Gegenstand der Einigungsstelle machen wollte, begehren die Arbeitgeberinnen mit ihrer am 19.06.2026 bei dem Arbeitsgericht Köln eingereichten Antragsschrift die Einsetzung einer Einigungsstelle betreffend den Versuch eines Interessenausgleichs und Abschluss eines Sozialplans. Siehaben darauf verwiesen, dass der von ihnen vorgeschlagene Vorsitzende den Beteiligten bekannt sei; unter seinem Vorsitz seien bereits zwei Einigungsstellen mit jeweils einvernehmlichen Einigungen der Beteiligten ohne Spruch abgeschlossen worden. Der seitens des Betriebsrats vorgeschlagene Vorsitzende sei durch zahlreiche Publikationen und Stellungnahmen als ausgeprägt arbeitnehmerfreundlich und gewerkschaftsnah bekannt, was berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit begründe.
Die Arbeitgeberinnen haben beantragt,
Herrn M K (Richter am Arbeitsgericht D) zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zu bestimmen, die zum Gegenstand haben soll:
den Versuch eines Interessenausgleichs hinsichtlich der bei den Beteiligten zu 1) und 2) geplanten Betriebsänderung (Projekt „Fit for Purpose“) über personelle Maßnahmen (Versetzungen, Änderungs- und Beendigungskündigungen, Stellenab- und -aufbau) sowie betriebsorganisatorische Maßnahmen (Zusammenlegung, Umgestaltung und Auflösung von Abteilungen) zu unternehmen und
einen Sozialplan zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die von der Betriebsänderung (Projekt „Fit for Purpose“) betroffenen Arbeitnehmer abzuschließen;
die Zahl der Beisitzer beider Seiten auf je drei festzulegen;
die Wideranträge des Betriebsrats abzuweisen.
Der Betriebsrat hat beantragt,
die Anträge abzuweisen;
für den Fall, dass das Gericht die Zuständigkeit einer Einigungsstelle über die Verhandlungen betreffend die geplante Umstrukturierung im Rahmen des Projekts „Fit for Purpose“ bejaht, im Wege des Widerantrags:
den Antrag der Arbeitgeberinnen abzuweisen, soweit sie die Bestellung von Herrn Richter am Arbeitsgericht M K zum Vorsitzenden der Einigungsstelle beantragen;
Herrn Prof. Dr. W D zu Vorsitzenden der Einigungsstelle zu bestellen;
die Zahl der Beisitzer auf vier Beisitzer je Seite festzusetzen;
den Gegenstand der Einigungsstelle „Verhandlung eines Interessenausgleichs gemäß § 111 BetrVG“ zu erweitern um die zusätzliche Verhandlung des Interessenausgleichs wegen der Einführung der IT-Systeme und wie folgt festzulegen:
„Verhandlungen über einen Interessenausgleich gemäß § 111 BetrVG sowie einen Sozialplan gemäß § 112 BetrVG einschließlich sämtlicher mit der geplanten Betriebsänderung untrennbar zusammenhängender Mitbestimmungsrechte, insbesondere hinsichtlich der Einführung, Anwendung und Nutzung technischer Einrichtungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten sowie der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit den im Projekt „Fit for Purpose“ vorgesehenen KI- und IT-Systemen.
Der Betriebsrat hat behauptet, die Arbeitgeberinnen hätten ihm nicht die für ernsthafte Verhandlungen erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt. Daher sei er nicht in der Lage, die wirtschaftlichen Grundlagen der geplanten Maßnahmen nachzuvollziehen und deren Auswirkungen auf die Belegschaft sachgerecht zu bewerten. Da das Projekt „Fit for Purpose“ teilweise die Einführung KI-basierter IT-Systeme vorsehe, würden die Maßnahmen - so die Ansicht des Betriebsrats -zusätzliche Mitbestimmungsrechte begründen, die ebenfalls Gegenstand des Einigungsstellenverfahrens sein müssten.
Mit dem von den Arbeitgeberinnen benannten Vorsitzenden sei er nicht einverstanden, da dieser nicht über die notwendige Spezialisierung für das hochkomplexe Thema verfüge. Zudem werfe seine Vorprägung durch jahrelange Wahrnehmung von Arbeitgebermandaten Bedenken hinsichtlich seiner Unparteilichkeit auf. Eine Besetzung der Einigungsstelle mit vier Beisitzern pro Seite sei im Hinblick auf die Komplexität der Regelungsgegenstände angemessen.
Das Arbeitsgericht hat mit einem am 14.07.2026 verkündeten Beschluss Herrn Richter am Arbeitsgericht Dr. B H zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle wegen des Versuchs eines Interessenausgleichs und wegen eines Sozialplans zum Ausgleich bzw. zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die von der Betriebsänderung (Projekt „Fit for Purpose“) betroffenen Arbeitnehmer bestellt, die Zahl der Beisitzer beider Seiten auf je drei festgelegt und die Anträge des Betriebsrats abgewiesen.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Einigungsstelle sei für den Versuch eines Interessenausgleichs und den Abschluss eines Sozialplans nicht offensichtlich unzuständig. Dem Antrag der Arbeitgeberinnen fehle nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die subjektive Einschätzung der Arbeitgeberinnen über das Scheitern der Verhandlungen sei nicht offensichtlich unbegründet., nachdem sie mit dem Betriebsrat in mehreren Sitzungen über ein halbes Jahr hinweg über den Abschluss eines Interessenausgleichs nebst Sozialplan betreffend das Projekt „Fit for Purpose“ verhandelt hätten.
Die Regelungsgegenstände der Einigungsstelle seien nicht gemäß dem Antrag des Betriebsrats zu erweitern. Soweit sich die Regelungsgegenstände decken würden, sei der Antrag des Betriebsrats wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig. Zudem sei im Einigungsstelleneinsetzungsverfahren regelmäßig nur der Antragsteller bezüglich ihres Regelungsgegenstands antragsbefugt.
Nach Gewährung rechtlichen Gehörs im Anhörungstermin werde Herr Dr. H als Vorsitzender bestellt. Er besitze die erforderliche Sachkenntnis und Unparteilichkeit und habe sich zur Übernahme im Vorfeld bereit erklärt, so dass eine zügige Durchführung des Einigungsstellenverfahrens erwartet werden könne. Die Einigungsstelle sei mit drei Beisitzern pro Seite zu besetzen, da es sich vorliegend nicht um eine übermäßig komplexe Materie handele.
Gegen diesen ihm am 16.07.2026 zugestellten Beschluss richtet sich die am 30.07.2026 bei dem Landesarbeitsgericht eingelegte und zugleich begründete Beschwerde des Betriebsrats.
Er meint, die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, denn es fehle den Arbeitgeberinnen am Rechtschutzbedürfnis. Echte Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zur geplanten Betriebsänderung hätten bisher nicht stattgefunden. Hierzu fehle es an grundlegenden Informationen über die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, die ihm, dem Betriebsrat, bis heute vorenthalten würden.
Sein Widerantrag sei zulässig und begründet. Denn er konkretisiere den Gegenstand der Einigungsstelle um diejenigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, die integraler Bestandteil der geplanten Betriebsänderung seien.
Die Bestellung von Herrn Dr. H zum Vorsitzenden der Einigungsstelle begegne rechtlichen Bedenken. Der von ihm vorgeschlagene Vorsitzende erscheine aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit als Vorsitzender zahlreicher Einigungsstellen sowie seiner besonderen wissenschaftlichen und praktischen Expertise im Betriebsverfassungsrecht und im Bereich der Digitalisierung für die Leitung dieses komplexen Verfahrens besser geeignet. Eine Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils vier Beisitzern sei geboten, da der Regelungsgegenstand nicht nur rechtlich, sondern auch betriebswirtschaftlich eine Komplexität aufweise, die neben zusätzlichen rechtlichen Fachkenntnissen durch Externe auch betriebswirtschaftliche Fachkenntnisse durch Externe notwendig mache.
Der Betriebsrat beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2026 - 10 BV 94/26 - abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberinnen insgesamt zurückzuweisen.
hilfsweise für den Fall des gänzlichen oder auch teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 1. widerantragend den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2026 - 10 BV 94/26 - abzuändern und zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Durchführung eines Interessenausgleichs über die Einführung des Projekts „Fit for Purpose“ einschließlich der damit verbundenen Organisations- und Stellenabbaumaßnahmen im Zusammenhang mit den 03.03.2026, 20.11.2025, 26.11.2025, 07.01.2026, 20.01.2026, 18.02.2026, 04.03.2026, 09.03.2026, 18.03.2026, 23.03.2026, 20.04.2026, 23.04.2026, 27.04.2026, 11.05.2026 und 03.06.2026 gegenüber dem Betriebsrat vorgestellten Maßnahmen und zum Abschluss eines Sozialplans über die Einführung des Projekts „Fit for Purpose“ einschließlich der damit verbundenen organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen, die Bestandteil oder Voraussetzung der geplanten Betriebsänderung sind oder diese umsetzen, insbesondere der Einführung und Nutzung von KI- und IT-Systemen einschließlich der hierfür erforderlichen Änderungen von Arbeitsorganisation, Qualifizierungs- und Schulungsmaßnahmen sowie der Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten im Zusammenhang mit den 03.03.2026, 20.11.2025, 26.11.2025, 07.01.2026, 20.01.2026, 18.02.2026, 04.03.2026, 09.03.2026, 18.03.2026, 23.03.2026, 20.04.2026, 23.04.2026, 27.04.2026, 11.05.2026 und 03.06.2026 gegenüber ihm, dem Betriebsrat, vorgestellten Maßnahmen Herrn Prof. Dr. W D zu bestellen und die Zahl der von ihm, dem Betriebsrat, und von der Seite der Arbeitgeberinnen jeweils zu benennenden Beisitzer für die Einigungsstelle auf vier Beisitzer festzusetzen;
für den Fall des gänzlichen oder auch teilweisen Unterliegens mit dem Hilfsantrag zu 2. dem Hilfsantrag zu 2. mit der Maßgabe stattzugeben, dass statt Herr Prof. D als Vorsitzender der Einigungsstelle Dr. Da F bestellt wird.
hilfsweise für den Fall des gänzlichen oder auch teilweisen Unterliegens mit dem Antrag zu 1. den Gegenstand der Einigungsstelle dahingehend auszulegen, dass die technischen Maßnahmen, auf denen die Betriebsänderung beruht, Bestandteil der Verhandlungen über den Interessenausgleich sind.
Die Arbeitgeberinnen beantragen,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigen die arbeitsgerichtliche Entscheidung unter Vertiefung ihres Sachvortrags.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses, die im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze, die eingereichten Unterlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
II.
Die nach § 100 Abs. 2 Satz 1 ArbGG statthafte, gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 ArbGG form- und fristgerecht eingelegte sowie begründete Beschwerde des Betriebsrats hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht Herrn Dr. H zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung sowie zum Abschluss eines Sozialplans bestimmt, die Zahl der Beisitzer beider Seiten auf je drei festgelegt und die Wideranträge des Betriebsrats zurückgewiesen.
1.) Die Einigungsstelle ist angesichts der von den Arbeitgeberinnen geplanten organisatorischen und technischen Maßnahmen, die sich auch gemäß der Ansicht beider Beteiligter als Betriebsänderung iSd. § 111 BetrVG darstellen, gemäß § 112 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 BetrVG nicht offensichtlich unzuständig iSd. § 100 Abs. 1 Satz 2 BetrVG.
2.) Der Anrufung der Einigungsstelle sind die erforderlichen ernsthaften innerbetrieblichen Verhandlungen iSd. § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG vorausgegangen. Wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend dargelegt hat, haben die Arbeitgeberinnen mit dem Betriebsrat in mehreren Sitzungen über ein halbes Jahr hinweg über den Abschluss eines Interessenausgleichs nebst Sozialplan betreffend das Projekt „Fit for Purpose“ verhandelt. Dass der Betriebsrat eine unzureichende Unterrichtung bemängelt, steht der Einsetzung der Einigungsstelle nicht entgegen (vgl. HWK/Hohenstatt/Willemsen, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl. 2026, § 112 BetrVG, Rn. 20). Denn sein Beteiligungsrecht aus §§ 111, 112 BetrVG ist nicht streng in die drei Phasen Information, innerbetriebliche Verhandlungen und Einigungsstellenverfahren unterteilt. Das Einigungsstellenverfahren dient im Gegenteil dazu, in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit möglichst rasch eine formal funktionsfähige Einigungsstelle zur Verfügung zu stellen und festgefahrene Verhandlungen der Betriebspartner mit Hilfe eines unparteiischen Vorsitzenden zügig wieder in Gang zu setzen (LAG Hessen, Beschluss vom 24. Oktober 2024 - 5 TaBV 123/24 -, Rn. 20, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 17. April 2007 - 4 TaBV 59/07 -, Rn. 14, juris; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Januar 2006 - 6 TaBV 60/05 -, Rn. 33, juris).
3.) Die Regelungsgegenstände „Versuch eines Interessenausgleichs“ und „Abschluss eines Sozialplans“ sind nicht entsprechend dem in der Beschwerdeinstanz geänderten Antrag des Betriebsrats zu konkretisieren oder zu erweitern. Insoweit ist zu unterscheiden:
a) Soweit der Antrag die organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen erfasst, die Bestandteil oder Voraussetzung der geplanten Betriebsänderung sind oder diese umsetzen sollen, steht ihm der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§§ 100 Abs. 1 Satz 3, 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Da es bei einem Interessenausgleich darum geht, ob, wann und wie die geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll (Fitting, 33. Aufl. 2026, §§ 112, 112a BetrVG, Rn. 12), sind die diese Maßnahmen ohnehin Gegenstand der Interessenausgleichsverhandlungen und somit bereits vom Antrag der Arbeitgeberinnen erfasst.
b) Soweit der Antrag sich darüber hinaus auf die Mitbestimmung bei der Einführung und Nutzung von KI- und IT-Systemen sowie der dafür erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen bezieht, ist der Widerantrag unter Zugrundelegung der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls unzulässig. Denn danach ist ein auf Veränderung des Regelungsgegenstands gerichteter Widerantrag im Rahmen des auf Beschleunigung angelegten Einigungsstelleneinsetzungsverfahrensverfahrens nach § 100 ArbGG bereits unstatthaft (vgl. LAG München, Beschluss vom 25. März 2021 - 3 TaBV 3/21 -, Rn. 89, juris; LAG Hessen, Beschluss vom 27. Oktober 2015 - 4 TaBV 177/15 -, Rn. 25, juris; GMP/Künzl, 11. Aufl. 2026, § 100 ArbGG, Rn. 16c; HWK/Vogelsang, Arbeitsrecht Kommentar, 12. Aufl. 2026, 12. Auflage, 5/2026, § 100 ArbGG, Rn. 2; aA. LAG Berlin, Beschluss vom 24. Januar 2006 - 16 TaBV 2393/05 u. 16 TaBV 99/06 -, Rn. 33, juris).
c) Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Zwar dürfte der von den Arbeitgeberinnen vorgesehene Einsatz von KI- und IT-Systemen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG und ggf. nach § 97 Abs. 2 BetrVG begründen, so dass im Falle der Nichteinigung ebenfalls die Einigungsstelle anzurufen wäre. Für deren gerichtliche Einsetzung müsste jedoch bereits ein konkreter Regelungsbedarf bestehen. Dies ist hier noch nicht der Fall.
aa) Im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen kann der Betriebsrat zwar verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ihre geplanten Maßnahmen einschließlich der vorgesehenen KI- und IT-Anwendungen offenlegen und mit ihm beraten, sofern diese selbst Teil der Betriebsänderung sind. Diese Beratungen und Verhandlungen sind jedoch - anders als etwa bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - nicht auf die konkrete Einführung und Anwendung dieser Systeme selbst, sondern auf die zugrunde liegende unternehmerische Planung gerichtet.
(1) Eine gerichtliche Erstreckung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle auf die Einführung und Anwendung dieser KI- oder IT-Systeme kann nicht gegen den Willen eines Betriebspartners erfolgen, wenn der Einsatz dieser Systeme - wie hier - eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen bewirkt oder eine grundlegend neue Arbeitsmethode bzw. ein neues Fertigungsverfahren einführt und somit selbst Teil der Betriebsänderung ist. Denn der Interessenausgleich muss der Betriebsänderung vorangehen (BAG, Beschluss vom 28. März 2006 - 1 ABR 5/05 -, BAGE 117, 296-307, Rn. 22). Nur solange der Betriebsrat noch versuchen kann, die Einführung bestimmter Systeme zu verhindern oder alternative Lösungen zu erreichen, er also noch die Möglichkeit hat, auf die Willensbildung der Arbeitgeberinnen Einfluss zu nehmen (vgl. BAG, Beschluss vom 8. Februar 2022 - 1 ABR 2/21 -, BAGE 177, 104-111, Rn. 24), kann die Einigungsstelle ihre moderierende Funktion bei Interessenausgleichsverhandlungen zwischen den Betriebspartnern (dazu BAG, Urteil vom 16. August 2011 - 1 AZR 44/10 -, Rn. 13, juris) wahrnehmen. Diese moderierende Aufgabe könnte die Einigungsstelle nicht erfüllen, wenn es eine Seite wegen der Spruchkompetenz der Einigungsstelle in Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung in der Hand hätte, eine Betriebsänderung in Form der Einführung und Anwendung von KI- oder IT-Systemen durch einen Beschluss der Einigungsstelle vorwegzunehmen oder zu verhindern.
(2) Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der regelmäßig unproblematischen gleichzeitigen Einsetzung einer Einigungsstelle für den Versuch eines Interessenausgleichs und für den Abschluss eines Sozialplans. Bei diesen Regelungsgegenständen hat die Einigungsstelle zwar ebenfalls unterschiedliche Spruchkompetenzen. Auch kann der Inhalt eines Sozialplans tatsächlich ebenso Einfluss auf das Ob und Wie der Betriebsänderung haben, wie das Ob und Wie der Betriebsänderung den Inhalt des Sozialplanes beeinflussen kann (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25. April 2013 - 4 TaBV 14/13 -, Rn. 88, juris). Anders als bei einer KI-bedingten Betriebsänderung ist die Sozialplanpflichtigkeit hier jedoch nur die Rechtsfolge einer Betriebsänderung, die der Arbeitgeber notfalls ohne Zustimmung des Betriebsrats durchführen darf.
bb) Daraus folgt: Erst nach einer Einigung der Beteiligten auf einen Interessenausgleich oder nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen steht mit der für eine gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle notwendigen Gewissheit fest, ob und welche KI- und IT-Systeme die Arbeitgeberinnen tatsächlich einführen werden. Erst dann entsteht auch der für die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG und des § 97 Abs. 2 BetrVG notwendige konkrete Regelungsbedarf. Der Antrag des Betriebsrats, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle auf die Einführung und Nutzung von KI- und IT-Systemen einschließlich der Folgemaßnahmen zu erstrecken, ist damit unbegründet.
d) Für die Einigungsstelle bedeutet dies, dass der Interessenausgleich und der Sozialplan stärker als bei herkömmlichen Betriebsänderungen dynamische Entwicklungen berücksichtigen müssen, die sich durch den geplanten Einsatz von KI- und IT-Systemen und deren von Faktoren wie Lernkurven, Datenverfügbarkeit, technischen Implementierungsfragen und der Akzeptanz im Betrieb abhängigen und noch nicht abschließend feststehenden Produktivitätseffekten (vgl. Stöckert, KSI 2026, 23, 24) ergeben.
4.) Dass das Arbeitsgericht nach Gewährung rechtlichen Gehörs anstelle der von den Beteiligten benannten Vorsitzenden Herrn Dr. H zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt hat, ist nicht zu beanstanden. In den Fällen, in denen die Vorschläge der Beteiligten von der Gegenseite jeweils nicht akzeptiert werden, ist es nach der Rechtsprechung der Kammer regelmäßig sachgerecht, nach Gewährung rechtlichen Gehörs eine von den Beteiligten nicht in Betracht gezogene Person zu bestellen, wenn, wie hier, von beiden Seiten Einwände gegen die vorgeschlagenen Personen vorgebracht werden (LAG Köln, Beschluss vom 4. Juni 2018 - 9 TaBV 25/18 -, Rn. 23, juris). Herr Dr. H ist ein langjährig tätiger Richter und erfahrener Einigungsstellenvorsitzender. Er bietet damit hinreichend Gewähr für die notwendige Sachkenntnis und eine neutrale Verhandlungsführung. Dass der Betriebsrat in der Beschwerdeinstanz hilfsweise einen weiteren Vorsitzenden vorgeschlagen hat, gegen dessen Bestellung ebenfalls keine Bedenken bestünden, ist für die Beschwerdekammer kein Anlass, die Auswahlentscheidung des Arbeitsgerichts abzuändern.
4.) Zutreffend hat das Arbeitsgericht die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt. Es hat damit der Komplexität der zu regelnden Angelegenheiten in erforderlicher und zugleich ausreichender Weise Rechnung getragen. Denn so hat jede Seite die Möglichkeit, neben einem betriebsinternen Beisitzer auch juristischen und technischen Sachverstand in die Einigungsstellenverhandlungen einzubringen.
III.
Gegen diese Entscheidung ist nach § 100 Abs. 2 Satz 4 ArbGG ein Rechtsmittel nicht gegeben.